RS OGH 1992/4/23 15Os11/92, 14Os144/93, 14Os188/93, 15Os15/95, 14Os83/97 (14Os84/97), 11Os101/99, 11

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Norm

StGB §201

Rechtssatz

Eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung liegt sowohl im Falle des heterosexuellen als auch im Falle des homosexuellen Mißbrauchs jedenfalls bei der sexualbezogenen geschlechtsaktsähnlichen Berührung der primären Geschlechtsorgane des Opfers oder des Täters, sohin der sexualspezifischen Körperpartien auch nur einer der in die betreffende Tat involvierten Personen vor, sofern es hiedurch zu einer oralen, analen oder vaginalen Penetration gekommen ist oder nach dem Tätervorsatz kommen soll. Mehrfaches Einführen eines Fingers in die Scheide des Opfers ist als vaginale Penetration tatbestandsmäßig.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 11/92
    Entscheidungstext OGH 23.04.1992 15 Os 11/92
    Veröff: EvBl 1992/180 S 766 = JBl 1992,729 (ablehnend Schwaighofer)
  • 14 Os 144/93
    Entscheidungstext OGH 05.10.1993 14 Os 144/93
    Vgl auch; Beisatz: Da ein Eindringen mit dem männlichen Glied in die Scheide einer Frau ohnedies als Beischlaf tatbildlich ist, ist zu folgern, dass der Gesetzgeber mit der beispielhaften Anführung auch einer vaginalen Penetration als einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung andere Formen des Eindringens in die Scheide einer Frau als tatbestandsmäßig erfassen wollte. (T1)
  • 14 Os 188/93
    Entscheidungstext OGH 01.03.1994 14 Os 188/93
    Vgl aber; Beisatz: In der analen Penetration des Tatopfers mit dem Finger kann (im Anlassfall) eine einem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung (noch) nicht erblickt werden (auf die von der GP betonte fehlende "Beteiligung" eines primären Geschlechtsorgans wurde in der Entscheidungsbegründung nicht ausdrücklich eingegangen). (T2)
  • 15 Os 15/95
    Entscheidungstext OGH 11.05.1995 15 Os 15/95
    Beisatz: Auch das (fallbezogen nur) einmalige Einführen des Fingers des Täters in die Scheide des (minderjährigen) Opfers ist unter den hier aktuellen Tatmodalitäten als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Form der geschlechtlichen Betätigung zu werten. (T3)
  • 14 Os 83/97
    Entscheidungstext OGH 05.08.1997 14 Os 83/97
    Vgl; nur: Mehrfaches Einführen eines Fingers in die Scheide des Opfers ist als vaginale Penetration tatbestandsmäßig. (T4)
    Beisatz: Für den Strafaufhebungsgrund des § 16 Abs 1 StGB bleibt kein Raum, weil die Tat mit dieser Penetration bereits vollendet war, sodaß für den Angeklagten aus seinem Verzicht auf die vollständige Realisierung seines Tatvorhabens (Oralverkehr) nichts zu gewinnen ist. (T5)
  • 11 Os 101/99
    Entscheidungstext OGH 21.09.1999 11 Os 101/99
    Beis wie T3
  • 11 Os 70/02
    Entscheidungstext OGH 02.09.2002 11 Os 70/02
    Auch; nur: Eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung liegt vor, sofern es zu einer oralen, analen oder vaginalen Penetration gekommen ist oder nach dem Tätervorsatz kommen soll. Mehrfaches Einführen eines Fingers in die Scheide des Opfers ist als vaginale Penetration tatbestandsmäßig. (T6); Beis wie T3
    Beisatz: Im Hinblick auf die durch § 202 StGB pönalisierten, ebenfalls durch den Einsatz von Gewalt oder gefährliche Drohung gekennzeichneten geschlechtlichen, in der Regel auf Geschlechtsorgane ausgerichteten Handlungen, unter denen Küsse, Umarmungen, bloße Zudringlichkeiten, kurze Berührungen und dergleichen von vornherein nicht zu verstehen sind, muss die "digitale Vaginalpenetration" über den dort erfassten Unwertsgehalt hinausgehen. Ohne die geschlechtsspezifische Handlung aggravierende Begleitumstände vermag somit eine digitale Vaginalpenetration die geforderte, einem Beischlaf vergleichbare Tatintensität nicht zu bewirken. (T7)
    Beisatz: Hier: Ein "nicht bloß kurzfristiges und teilweises Eindringen" mit dem Finger in die Vagina des Tatopfers sagt über Intensität und Dauer des Sexualangriffes nichts aus, sodass nach Lage des Falles eine (auch zur Abgrenzung vom Delikt der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 StGB erforderliche) Beurteilung des Schweregrades der Rechtsgutbeeinträchtigung nicht möglich ist. (T8)
  • 11 Os 80/02
    Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 80/02
    Vgl; Beis ähnlich wie T3
  • 14 Os 42/03
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 14 Os 42/03
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die digitale Penetration ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung im Sinne des § 201 StGB, unabhängig von der Dauer des Eingriffs und der Tiefe des Eindringens (abweichend von T7). (T9)
  • 13 Os 7/04
    Entscheidungstext OGH 07.04.2004 13 Os 7/04
    Auch; Beisatz: Hier: Das Reiben des Penis des Angeklagten am Penis des Kindes- mag es auch in Form intensiver Kopulationsbewegungen geschehen sein - ist nach Lage des Falles auch unter Berücksichtigung des Alters des Tatopfers dem Beischlaf nicht gleichzusetzen, fehlt doch der inkriminierten Handlung das für eine Gleichstellung mit einem Geschlechtsverkehr wesentliche Penetrationselement. (T10)
  • 11 Os 91/11h
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 91/11h
    Vgl; Beisatz: Weder der Beischlaf noch eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung iSd §§ 201 und 206 StGB setzen ein Eindringen des Penis in das Opfer voraus. (T11)
    Beisatz: Hier: In?den?Mund?Nehmen des Gliedes des (unmündigen) Opfers. (T12)
  • 13 Os 54/13k
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 13 Os 54/13k
    Vgl auch
  • 11 Os 134/13k
    Entscheidungstext OGH 12.11.2013 11 Os 134/13k
    Auch; Beisatz: Die Aufforderung an das Tatopfer im Rahmen eines Internetkontakts via Skype, sich vor der Internetkamera einen Finger in die Scheide bzw in den After einzuführen, stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T13)
  • 12 Os 86/21w
    Entscheidungstext OGH 16.09.2021 12 Os 86/21w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094959

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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