Rechtssatz
Dem Willensentschluß zur Tat muß keine reifliche Überlegung vorangehen; auch eine spontane und plötzliche Entschlußfassung "im Affekt" stellt sich als "vorsätzlich" dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089015Im RIS seit
28.01.1975Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024