RS OGH 2024/10/9 10Os148/74; 9Os131/75; 12Os137/82; 12Os43/84; 15Os104/95; 12Os101/97; 15Os98/24m

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Veröffentlicht am 28.01.1975
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Rechtssatz

Dem Willensentschluß zur Tat muß keine reifliche Überlegung vorangehen; auch eine spontane und plötzliche Entschlußfassung "im Affekt" stellt sich als "vorsätzlich" dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089015

Im RIS seit

28.01.1975

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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