TE OGH 2019/8/22 15Os90/19b

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Veröffentlicht am 22.08.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hasan I***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 3. Mai 2019, GZ 40 Hv 3/19b-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hasan I***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 3. Mai 2019, GZ 40 Hv 3/19b-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hasan I***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hasan I***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 27. Dezember 2018 in F***** K***** Y***** mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an der Hand ins Badezimmer zog, die Tür versperrte, sie auszog, am gesamten Körper, insbesondere auch an der unbekleideten Scheide küsste und berührte und ihr schließlich einen Finger in die Vagina einführte, während er sie am Arm packte und festhielt, wodurch sie ein Hämatom und Schmerzen erlitt, und während sie mehrfach zu ihm sagte, dass sie das nicht will und er aufhören soll.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Der Nichtigkeitsgrund der Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder hätten vorkommen können, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unrichtige Lösung der Schuldfrage qualifiziert nahelegen. Eine über diese Prüfung hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt – wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0118780).Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder hätten vorkommen können, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unrichtige Lösung der Schuldfrage qualifiziert nahelegen. Eine über diese Prüfung hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt – wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0118780).

Mit dem Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten (US 6 f), auf Angaben der Zeugen P*****, A*****, Ah***** und Y***** in der Hauptverhandlung (US 9 f), auf isoliert hervorgehobene Passagen der Depositionen des (geistig beeinträchtigten) Opfers und auf dessen Nachtatverhalten (US 7 ff) gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof solche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken.Mit dem Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten (US 6 f), auf Angaben der Zeugen P*****, A*****, Ah***** und Y***** in der Hauptverhandlung (US 9 f), auf isoliert hervorgehobene Passagen der Depositionen des (geistig beeinträchtigten) Opfers und auf dessen Nachtatverhalten (US 7 ff) gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof solche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken.

Soweit der Angeklagte nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) kritisiert, das Gericht habe es unterlassen, nähere „Untersuchungen, Informationen bzw ein Gutachten“ zum geistigen Zustand des Opfers und – der Sache nach – zu dessen Aussagetüchtigkeit einzuholen, verabsäumt er zudem darzulegen, weshalb er an zweckentsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0115823).Soweit der Angeklagte nach Art einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) kritisiert, das Gericht habe es unterlassen, nähere „Untersuchungen, Informationen bzw ein Gutachten“ zum geistigen Zustand des Opfers und – der Sache nach – zu dessen Aussagetüchtigkeit einzuholen, verabsäumt er zudem darzulegen, weshalb er an zweckentsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0115823).

Dass eine digitale Penetration (hier: mit Gewalt erzwungenes, gezieltes Einführen eines Fingers in die Scheide einer 22-jährigen Frau; US 3, 5), um eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung im Sinn des § 201 StGB darzustellen, eine bestimmte Dauer und Intensität haben müsse, wird von der Beschwerde (nominell Z 9 lit a; mit Blick auf § 202 StGB der Sache nach Z 10) mit bloßem Hinweis auf eine ältere Entscheidung (11 Os 99/00) ohne Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0099810) nur behauptet (vgl US 11; RIS-Justiz RS0095004 [va T6 bis T11], RS0095211 [ab T4]; Philipp in WK2 StGB § 201 Rz 25 f; Fabrizy, StGB13 § 201 Rz 2; Hinterhofer SbgK § 201 Rz 47).Dass eine digitale Penetration (hier: mit Gewalt erzwungenes, gezieltes Einführen eines Fingers in die Scheide einer 22-jährigen Frau; US 3, 5), um eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung im Sinn des Paragraph 201, StGB darzustellen, eine bestimmte Dauer und Intensität haben müsse, wird von der Beschwerde (nominell Ziffer 9, Litera a,; mit Blick auf Paragraph 202, StGB der Sache nach Ziffer 10,) mit bloßem Hinweis auf eine ältere Entscheidung (11 Os 99/00) ohne Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0099810) nur behauptet vergleiche US 11; RIS-Justiz RS0095004 [va T6 bis T11], RS0095211 [ab T4]; Philipp in WK2 StGB Paragraph 201, Rz 25 f; Fabrizy, StGB13 Paragraph 201, Rz 2; Hinterhofer SbgK Paragraph 201, Rz 47).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E125967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00090.19B.0822.000

Im RIS seit

09.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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