TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/2 C5 265368-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs5
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C5 265.368-0/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2005, 04 22.104-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2005, 04 22.104-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BG BGBl. I 101/2003 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, abgewiesen.

II. Gemäß § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, idF BG BGBl. I 38/2011 wird festgestellt, dass die Ausweisung des Herrn XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, wird festgestellt, dass die Ausweisung des Herrn römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 28.10.2004 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. In seinem schriftlichen Antrag - dh. in dem Formular, das er ausfüllte - gab er an, er sei in seinem Bezirk ein Führer der Oppositionspartei. Man habe in verschiedener Weise gedroht, ihn umzubringen. Deshalb habe er das Land verlassen müssen. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 2.11.2004 gab der Beschwerdeführer an, gegen ihn bestehe ein Haftbefehl des Gerichts des obersten Berufsrichters in Dhaka. Er sei 1998 der Bangladesh Chattra League (in der Folge: CL) beigetreten, dem Studentenflügel der Awami League (in der Folge: AL). 2000 sei er XXXX der CL für den Polizeiverwaltungsbezirk XXXX, Anfang 2001 XXXX für den Polizeiverwaltungsbezirk XXXX geworden. Bei den Wahlen am 1.10.2001 habe seine Partei (gemeint ist offenbar die AL) eine schwere Niederlage erlitten. Die Bangladesh Nationalist Party (in der Folge: BNP) habe mit drei weiteren Parteien eine Koalitionsregierung gebildet. Am 25.10.2001 sei der Beschwerdeführer von der Polizei verhaftet und zur Polizeistation XXXX gebracht worden. Einen ganzen Tag sei er in Polizeihaft gewesen und in Anwesenheit von Funktionären der BNP von der Polizei geschlagen und am Kopf und am Rücken verletzt worden. In der Nacht sei er unter der Auflage entlassen worden, nicht mehr politisch tätig zu sein. Danach habe nicht mehr zu Hause, sondern in XXXX gelebt, wo er auch ärztlich versorgt worden sei. Anfang 2003 sei er nach Hause zurückgekehrt und am 20.6.2003 von Mitgliedern der BNP aufgefordert worden mitzukommen; sie seien von Polizisten in Zivil begleitet worden. Er sei zu einem Parlamentsabgeordneten der BNP namens XXXX gebracht worden. XXXX habe ihn ausdrücklich aufgefordert, seine Parteitätigkeit zu beenden, sonst werde er ihn umbringen lassen. Seither habe der Beschwerdeführer nicht mehr ständig zu Hause, sondern meistens bei Verwandten gewohnt. Am 5.8.2004 habe er von seiner Familie telefonisch erfahren, dass er am Vortag von Polizisten zu Hause gesucht worden sei. Während der Hausdurchsuchung hätten die Polizisten den Eltern gesagt, dass gegen ihn eine Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes erstattet worden sei. Am 17.9.2004 sei ein Parteikollege von einem Sondereinsatzkommando der Polizei (RAB, di. das Rapid Action Battalion) getötet worden. Nach diesem Vorfall habe er Angst um sein Leben gehabt und sei aus Bangladesh geflohen.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 28.10.2004 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. In seinem schriftlichen Antrag - dh. in dem Formular, das er ausfüllte - gab er an, er sei in seinem Bezirk ein Führer der Oppositionspartei. Man habe in verschiedener Weise gedroht, ihn umzubringen. Deshalb habe er das Land verlassen müssen. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 2.11.2004 gab der Beschwerdeführer an, gegen ihn bestehe ein Haftbefehl des Gerichts des obersten Berufsrichters in Dhaka. Er sei 1998 der Bangladesh Chattra League (in der Folge: CL) beigetreten, dem Studentenflügel der Awami League (in der Folge: AL). 2000 sei er römisch 40 der CL für den Polizeiverwaltungsbezirk römisch 40 , Anfang 2001 römisch 40 für den Polizeiverwaltungsbezirk römisch 40 geworden. Bei den Wahlen am 1.10.2001 habe seine Partei (gemeint ist offenbar die AL) eine schwere Niederlage erlitten. Die Bangladesh Nationalist Party (in der Folge: BNP) habe mit drei weiteren Parteien eine Koalitionsregierung gebildet. Am 25.10.2001 sei der Beschwerdeführer von der Polizei verhaftet und zur Polizeistation römisch 40 gebracht worden. Einen ganzen Tag sei er in Polizeihaft gewesen und in Anwesenheit von Funktionären der BNP von der Polizei geschlagen und am Kopf und am Rücken verletzt worden. In der Nacht sei er unter der Auflage entlassen worden, nicht mehr politisch tätig zu sein. Danach habe nicht mehr zu Hause, sondern in römisch 40 gelebt, wo er auch ärztlich versorgt worden sei. Anfang 2003 sei er nach Hause zurückgekehrt und am 20.6.2003 von Mitgliedern der BNP aufgefordert worden mitzukommen; sie seien von Polizisten in Zivil begleitet worden. Er sei zu einem Parlamentsabgeordneten der BNP namens römisch 40 gebracht worden. römisch 40 habe ihn ausdrücklich aufgefordert, seine Parteitätigkeit zu beenden, sonst werde er ihn umbringen lassen. Seither habe der Beschwerdeführer nicht mehr ständig zu Hause, sondern meistens bei Verwandten gewohnt. Am 5.8.2004 habe er von seiner Familie telefonisch erfahren, dass er am Vortag von Polizisten zu Hause gesucht worden sei. Während der Hausdurchsuchung hätten die Polizisten den Eltern gesagt, dass gegen ihn eine Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes erstattet worden sei. Am 17.9.2004 sei ein Parteikollege von einem Sondereinsatzkommando der Polizei (RAB, di. das Rapid Action Battalion) getötet worden. Nach diesem Vorfall habe er Angst um sein Leben gehabt und sei aus Bangladesh geflohen.

Am 8.6.2005 stellte das Bundesasylamt das Verfahren gemäß § 30 Abs. 2 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) ein. Am 10.6.2005 und nochmals am 23.6.2005 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren fortzusetzen.Am 8.6.2005 stellte das Bundesasylamt das Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) ein. Am 10.6.2005 und nochmals am 23.6.2005 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren fortzusetzen.

1.1.2. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 25.7.2005 gab der Beschwerdeführer an, er habe bis zum 17.9.2004 für die CL gearbeitet; er sei XXXX für den Polizeibezirk XXXX gewesen. Er habe an internen Versammlungen teilgenommen und Verhandlungen betreffend die Parteifinanzierung seiner Zweigstelle geführt. Über den XXXX habe er andere Parteimitglieder über die Termine von Treffen informiert. Präsident der CL für den Polizeibezirk XXXX sei XXXX gewesen, der XXXX geworden und Ende 2002 nach Indien gefahren sei, um sich behandeln zu lassen. Der am 17.9.2004 getötete Parteikollege sei XXXX gewesen, der Organisationssekretär für den Polizeibezirk XXXX. Dass gegen ihn selbst ein Haftbefehl bestehe, habe er von seinen Eltern erfahren, denen ihn die Polizisten am 4.8.2004 gezeigt hätten.1.1.2. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 25.7.2005 gab der Beschwerdeführer an, er habe bis zum 17.9.2004 für die CL gearbeitet; er sei römisch 40 für den Polizeibezirk römisch 40 gewesen. Er habe an internen Versammlungen teilgenommen und Verhandlungen betreffend die Parteifinanzierung seiner Zweigstelle geführt. Über den römisch 40 habe er andere Parteimitglieder über die Termine von Treffen informiert. Präsident der CL für den Polizeibezirk römisch 40 sei römisch 40 gewesen, der römisch 40 geworden und Ende 2002 nach Indien gefahren sei, um sich behandeln zu lassen. Der am 17.9.2004 getötete Parteikollege sei römisch 40 gewesen, der Organisationssekretär für den Polizeibezirk römisch 40 . Dass gegen ihn selbst ein Haftbefehl bestehe, habe er von seinen Eltern erfahren, denen ihn die Polizisten am 4.8.2004 gezeigt hätten.

1.1.3. Das Bundesasylamt richtete am 25.7.2005 eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Neu Delhi. Die Botschaft, die sich eines Vertrauensanwaltes bedient hatte, antwortete am 23.8.2005 dahin, dass XXXX - also der Beschwerdeführer - nie XXXX der CL in Dhaka gewesen sei, dass es keine Hinweise auf eine politische Verfolgung der CL gebe, dass der Name XXXX den Informanten aus der CL nicht bekannt sei und dass eine Person dieses Namens XXXX gewesen sei. Beigelegt waren die (in englischer Sprache gehaltenen) Ausführungen des Vertrauensanwaltes. Danach haben Teilorganisationen (politischer Parteien) üblicherweise keine eigenen Büros; daher war auch kein Büro der CL zu finden. Das Hauptbüro der AL in XXXX wurde jedoch besucht; der Anwalt wurde an Herrn XXXX verwiesen - ein Mitglied der AL und ehemaligen Präsidenten der CL -, den er in seinem Geschäft besuchte. Dieser Funktionär erklärte, er habe den Namen XXXX nie gehört, es habe nie einen Vizepräsidenten der CL dieses Namens gegeben. Der Name sei völlig falsch, derzeit gebe es auch kein Komitee der CL in XXXX. Der Studentenflügel bestehe nur aus 41 Mitgliedern, eines der Mitglieder heißeXXXX, sei aber in Bangladesh anwesend. Ein bei diesem Gespräch anwesender Funktionär der CL bestätigte diese Aussagen. Der Vertrauensanwalt führte weiter aus, dann, wenn ein politischer Aktivist ermordet werde, werde die Polizei tätig und verhafte so viele Aktivisten wie möglich, jedoch nur solche der Oppositionspartei. Dies sei allerdings auf das Gebiet des Tatortes beschränkt. In solchen Fällen würden viele unschuldige Aktivisten verhaftet und eingesperrt. Die meisten politischen Aktivisten auf lokaler Ebene - sei es der Regierungs-, sei es der Oppositionspartei - seien arbeitslose Jugendliche aus der armen oder aus der unteren Mittelschicht und ohne Zukunftsaussichten. Viele dieser Jugendlichen seien in Verbrechen verwickelt, wie Erpressung, Landraub und Drogenhandel, dies führe mitunter zu einem Mord, der aus einem Streit um die Beute entstehe. Die Mitgliedschaft bei einer politischen Partei wie der AL oder der BNP verschaffe diesen Leuten Sicherheit. Bei solchen Verbrechen verhafte die Polizei eher Mitglieder der Oppositionspartei. Wenn ein Verbrechen begangen werde und ein Oppositionsaktivist nachvollziehbar dieses Verbrechens verdächtigt werde, könne ihn die Polizei verhaften und verfolgen ("prosecute"). Darin liege jedoch nicht eine politisch motivierte Verfolgung ("persecution"). Es sei Tatsache, dass für dasselbe Verbrechen ein Aktivist einer Regierungspartei straflos ausgehen könne. Man könne aber nicht sagen, dass Mitglieder der CL allgemein Ziel politischer Verfolgung seien.1.1.3. Das Bundesasylamt richtete am 25.7.2005 eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Neu Delhi. Die Botschaft, die sich eines Vertrauensanwaltes bedient hatte, antwortete am 23.8.2005 dahin, dass römisch 40 - also der Beschwerdeführer - nie römisch 40 der CL in Dhaka gewesen sei, dass es keine Hinweise auf eine politische Verfolgung der CL gebe, dass der Name römisch 40 den Informanten aus der CL nicht bekannt sei und dass eine Person dieses Namens römisch 40 gewesen sei. Beigelegt waren die (in englischer Sprache gehaltenen) Ausführungen des Vertrauensanwaltes. Danach haben Teilorganisationen (politischer Parteien) üblicherweise keine eigenen Büros; daher war auch kein Büro der CL zu finden. Das Hauptbüro der AL in römisch 40 wurde jedoch besucht; der Anwalt wurde an Herrn römisch 40 verwiesen - ein Mitglied der AL und ehemaligen Präsidenten der CL -, den er in seinem Geschäft besuchte. Dieser Funktionär erklärte, er habe den Namen römisch 40 nie gehört, es habe nie einen Vizepräsidenten der CL dieses Namens gegeben. Der Name sei völlig falsch, derzeit gebe es auch kein Komitee der CL in römisch 40 . Der Studentenflügel bestehe nur aus 41 Mitgliedern, eines der Mitglieder heißeXXXX, sei aber in Bangladesh anwesend. Ein bei diesem Gespräch anwesender Funktionär der CL bestätigte diese Aussagen. Der Vertrauensanwalt führte weiter aus, dann, wenn ein politischer Aktivist ermordet werde, werde die Polizei tätig und verhafte so viele Aktivisten wie möglich, jedoch nur solche der Oppositionspartei. Dies sei allerdings auf das Gebiet des Tatortes beschränkt. In solchen Fällen würden viele unschuldige Aktivisten verhaftet und eingesperrt. Die meisten politischen Aktivisten auf lokaler Ebene - sei es der Regierungs-, sei es der Oppositionspartei - seien arbeitslose Jugendliche aus der armen oder aus der unteren Mittelschicht und ohne Zukunftsaussichten. Viele dieser Jugendlichen seien in Verbrechen verwickelt, wie Erpressung, Landraub und Drogenhandel, dies führe mitunter zu einem Mord, der aus einem Streit um die Beute entstehe. Die Mitgliedschaft bei einer politischen Partei wie der AL oder der BNP verschaffe diesen Leuten Sicherheit. Bei solchen Verbrechen verhafte die Polizei eher Mitglieder der Oppositionspartei. Wenn ein Verbrechen begangen werde und ein Oppositionsaktivist nachvollziehbar dieses Verbrechens verdächtigt werde, könne ihn die Polizei verhaften und verfolgen ("prosecute"). Darin liege jedoch nicht eine politisch motivierte Verfolgung ("persecution"). Es sei Tatsache, dass für dasselbe Verbrechen ein Aktivist einer Regierungspartei straflos ausgehen könne. Man könne aber nicht sagen, dass Mitglieder der CL allgemein Ziel politischer Verfolgung seien.

Bei der Besprechung mit den erwähnten Funktionären habe sich, so der Vertrauensanwalt weiter, auch herausgestellt, dass ihnen der Name XXXX fremd gewesen sei und dass niemals jemand dieses Namens die Funktion des Organisationssekretärs ("Executive Secretary") der CL innegehabt habe. Der letzte politische Mord in XXXX habe sich 1996 ereignet, als ein namentlich genanntes Mitglied der CL getötet worden sei. Zur Frage des Haftbefehls führte der Vertrauensanwalt aus, Kriminalfälle in Bangladesh nähmen ihren Anfang entweder bei einer Polizeistation, wo ein erster Informationsbericht erstellt werde, oder durch Anrufung eines Gerichts (Court of Magistrate). Wenn keine Aktenzahl genannt werde, die den Namen des Gerichtes trage, sei der Haftbefehl eine Fälschung. Der Anwalt habe keine Information, in welchem Verfahrensstadium sich der Fall befinden solle. Ohne Aktenzahl könne nicht gesagt werden, ob ein Haftbefehl tatsächlich erlassen worden sei.Bei der Besprechung mit den erwähnten Funktionären habe sich, so der Vertrauensanwalt weiter, auch herausgestellt, dass ihnen der Name römisch 40 fremd gewesen sei und dass niemals jemand dieses Namens die Funktion des Organisationssekretärs ("Executive Secretary") der CL innegehabt habe. Der letzte politische Mord in römisch 40 habe sich 1996 ereignet, als ein namentlich genanntes Mitglied der CL getötet worden sei. Zur Frage des Haftbefehls führte der Vertrauensanwalt aus, Kriminalfälle in Bangladesh nähmen ihren Anfang entweder bei einer Polizeistation, wo ein erster Informationsbericht erstellt werde, oder durch Anrufung eines Gerichts (Court of Magistrate). Wenn keine Aktenzahl genannt werde, die den Namen des Gerichtes trage, sei der Haftbefehl eine Fälschung. Der Anwalt habe keine Information, in welchem Verfahrensstadium sich der Fall befinden solle. Ohne Aktenzahl könne nicht gesagt werden, ob ein Haftbefehl tatsächlich erlassen worden sei.

Der Vertrauensanwalt schilderte noch, dass er drei Personen befragt habe, und zwar einen Nachbarn des Beschwerdeführers, den mehrfach erwähnten XXXX und die Kundin eines Greißlergeschäftes in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers. Der Nachbar habe angegeben, dass die Familie XXXX in einer näher bestimmten Straße (XXXX wohne (der Anschrift, die auch der Beschwerdeführer am 2.11.2004 angeführt hatte), XXXX sei in der Gegend unter dem Spitznamen XXXX bekannt. Er sei vor beinahe einem Jahr zum Studium weggegangen, seine Familie bestehe aus zwei Brüdern und drei Schwestern, er selbst sei der ältere Bruder; er sei nie in die Politik involviert gewesen. Die erwähnte Kundin bestätigte diese Angaben und betonte, dass der Beschwerdeführer (XXXX) niemals in Politik involviert gewesen sei. Alle diese Auskunftspersonen bestätigten, dass in (den letzten) drei Jahren nie ein politischer Mord in der Gegend geschehen sei, keiner konnte mit dem Namen XXXX etwas anfangen.Der Vertrauensanwalt schilderte noch, dass er drei Personen befragt habe, und zwar einen Nachbarn des Beschwerdeführers, den mehrfach erwähnten römisch 40 und die Kundin eines Greißlergeschäftes in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers. Der Nachbar habe angegeben, dass die Familie römisch 40 in einer näher bestimmten Straße (römisch 40 wohne (der Anschrift, die auch der Beschwerdeführer am 2.11.2004 angeführt hatte), römisch 40 sei in der Gegend unter dem Spitznamen römisch 40 bekannt. Er sei vor beinahe einem Jahr zum Studium weggegangen, seine Familie bestehe aus zwei Brüdern und drei Schwestern, er selbst sei der ältere Bruder; er sei nie in die Politik involviert gewesen. Die erwähnte Kundin bestätigte diese Angaben und betonte, dass der Beschwerdeführer (römisch 40 ) niemals in Politik involviert gewesen sei. Alle diese Auskunftspersonen bestätigten, dass in (den letzten) drei Jahren nie ein politischer Mord in der Gegend geschehen sei, keiner konnte mit dem Namen römisch 40 etwas anfangen.

1.1.4. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 26.9.2005 wurde dem Beschwerdeführer das Rechercheergebnis (und zwar nach der Niederschrift offenbar auch die Ausführungen des Vertrauensanwaltes, wenngleich all dies im Akt des Bundesasylamtes mit dem Vermerk "Von der Akteneinsicht ausgenommen" versehen ist) zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Er führte aus, die Anfrage sei unter einem falschen Namen, nämlich XXXX, durchgeführt worden, er heiße aber XXXX. Es sei möglich, dass die Auskunftspersonen böswillig falsche Auskünfte erteilt hätten, da es nach der Machtübernahme der BNP eine Absplitterung in der CL gegeben habe. Der ermordete XXXX sei Mitglied jener Splittergruppe der CL gewesen, der auch der Beschwerdeführer selbst angehört habe; eine spezielle Bezeichnung habe sie nicht. Sein Spitzname sei XXXX, die beiden oben erwähnten Auskunftspersonen aus seiner Wohnumgebung kenne er nicht. Er könne nichts dafür, dass er aus der Mittelschicht stamme; er habe nicht einen Bruder und zwei Schwestern (tatsächlich hatte der Vertrauensanwalt von drei Schwestern gesprochen), sondern zwei Brüder und eine Schwester (dies hatte er auch schon am 2.11.2004 angegeben). Er wisse nicht, welches Gericht den Haftbefehl erlassen habe; es stehe aber fest, dass ein Haftbefehl erlassen worden sei.1.1.4. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 26.9.2005 wurde dem Beschwerdeführer das Rechercheergebnis (und zwar nach der Niederschrift offenbar auch die Ausführungen des Vertrauensanwaltes, wenngleich all dies im Akt des Bundesasylamtes mit dem Vermerk "Von der Akteneinsicht ausgenommen" versehen ist) zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Er führte aus, die Anfrage sei unter einem falschen Namen, nämlich römisch 40 , durchgeführt worden, er heiße aber römisch 40 . Es sei möglich, dass die Auskunftspersonen böswillig falsche Auskünfte erteilt hätten, da es nach der Machtübernahme der BNP eine Absplitterung in der CL gegeben habe. Der ermordete römisch 40 sei Mitglied jener Splittergruppe der CL gewesen, der auch der Beschwerdeführer selbst angehört habe; eine spezielle Bezeichnung habe sie nicht. Sein Spitzname sei römisch 40 , die beiden oben erwähnten Auskunftspersonen aus seiner Wohnumgebung kenne er nicht. Er könne nichts dafür, dass er aus der Mittelschicht stamme; er habe nicht einen Bruder und zwei Schwestern (tatsächlich hatte der Vertrauensanwalt von drei Schwestern gesprochen), sondern zwei Brüder und eine Schwester (dies hatte er auch schon am 2.11.2004 angegeben). Er wisse nicht, welches Gericht den Haftbefehl erlassen habe; es stehe aber fest, dass ein Haftbefehl erlassen worden sei.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend stützt es sich vor allem auf den Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft in Neu Delhi, ihm sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nie XXXX der CL in Dhaka, Polizeiverwaltungsbezirk XXXX, gewesen sei. Diese Auskunft sei von XXXX erteilt worden, einem Angehörigen der AL und Ex-Präsidenten der CL von XXXX. Er habe auch angegeben, dass es derzeit kein CL-Komitee im Stadtteil XXXX gebe. Es sei unerheblich, ob über eine Person namens XXXX nachgefragt worden sei, zumal da keiner der beiden die vom Beschwerdeführer angegebene politische Funktion ausgeübt habe. Ebenso sei erhoben worden, dass es am 17.9.2004 nicht zur Ermordung eines Organisationssekretärs der CL namens XXXX gekommen sei. Eine Person dieses Namens sei niemandem bekannt gewesen, der letzte politisch motivierte Mord sei 1996 begangen worden. Des Weiteren gehe aus dem Erhebungsbericht hervor, dass der derzeitige Geschäftsführer der CL XXXX sei, während der Beschwerdeführer behauptet habe, dass der Präsident der CL im Polizeibezirk XXXX heiße. Da der Beschwerdeführer keine wahrheitsgetreuen Angaben habe machen können und da sich auch seine Angaben über einen Haftbefehl darauf beschränkt hätten, sich auf eine mündliche Aussage seiner Eltern zu beziehen, sei ihm insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen. Seine Befürchtungen zu einer Gefahr, die ihm bei einer Rückkehr nach Bangladesh drohe, seien vage und unsubstantiiert. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der an seinem Körper sichtbaren Merkmale (gemeint sind offenbar Narben) nicht glaubwürdig beschreiben können, wie sie zustanden gekommen seien. Eine Verursachung durch staatliche Behörden habe auf Grund des insgesamt unglaubwürdigen Vorbringens nicht schlüssig angenommen werden können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass dem Vorbringen keine besonderen Umstände hätten entnommen werden können, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) ausgesetzt gewesen bzw. solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch drei). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend stützt es sich vor allem auf den Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft in Neu Delhi, ihm sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nie römisch 40 der CL in Dhaka, Polizeiverwaltungsbezirk römisch 40 , gewesen sei. Diese Auskunft sei von römisch 40 erteilt worden, einem Angehörigen der AL und Ex-Präsidenten der CL von römisch 40 . Er habe auch angegeben, dass es derzeit kein CL-Komitee im Stadtteil römisch 40 gebe. Es sei unerheblich, ob über eine Person namens römisch 40 nachgefragt worden sei, zumal da keiner der beiden die vom Beschwerdeführer angegebene politische Funktion ausgeübt habe. Ebenso sei erhoben worden, dass es am 17.9.2004 nicht zur Ermordung eines Organisationssekretärs der CL namens römisch 40 gekommen sei. Eine Person dieses Namens sei niemandem bekannt gewesen, der letzte politisch motivierte Mord sei 1996 begangen worden. Des Weiteren gehe aus dem Erhebungsbericht hervor, dass der derzeitige Geschäftsführer der CL römisch 40 sei, während der Beschwerdeführer behauptet habe, dass der Präsident der CL im Polizeibezirk römisch 40 heiße. Da der Beschwerdeführer keine wahrheitsgetreuen Angaben habe machen können und da sich auch seine Angaben über einen Haftbefehl darauf beschränkt hätten, sich auf eine mündliche Aussage seiner Eltern zu beziehen, sei ihm insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen. Seine Befürchtungen zu einer Gefahr, die ihm bei einer Rückkehr nach Bangladesh drohe, seien vage und unsubstantiiert. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der an seinem Körper sichtbaren Merkmale (gemeint sind offenbar Narben) nicht glaubwürdig beschreiben können, wie sie zustanden gekommen seien. Eine Verursachung durch staatliche Behörden habe auf Grund des insgesamt unglaubwürdigen Vorbringens nicht schlüssig angenommen werden können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass dem Vorbringen keine besonderen Umstände hätten entnommen werden können, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) ausgesetzt gewesen bzw. solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.10.2005 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 27.10.2005.1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 27.10.2005.

1.4. Mit Schreiben vom 13.7.2011 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Bangladesh zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:

Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 1. Juli 2008, Stand April 2008, Berlin

Home Office, UK Border Agency, Bangladesh. Operational Guidance Note. 6 February 2009

Home Office, UK Border Agency, Bangladesh. Country of Origin Information Report. 20 August 2010

U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2009, Bangladesh (8. April 2011)

Weiters gab der Asylgerichtshof bekannt, er gehe vorläufig davon aus, dass dem Beschwerdeführer - lege man sein Vorbringen zugrunde - die Möglichkeit offen stehe, sich in Bangladesh außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen, ohne sich der Gefahr der Verfolgung auszusetzen. Dies ergebe sich nach der vorläufigen Ansicht des Asylgerichtshofes aus den oben genannten Berichten, die insoweit teilweise referiert wurden. Im Fall des Beschwerdeführers komme hinzu, dass er Verfolgung auf Grund seiner Verbindungen zur AL behauptet habe, dass diese Partei aber derzeit die Regierung stelle und die bei weitem größte Kraft im Parlament sei, sodass eine Verfolgung durch Gegner dieser Partei unwahrscheinlich geworden sei. Der Asylgerichtshof stellte es den Parteien des Verfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen sowie ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe, insbesondere auch zur Frage der Integration des Beschwerdeführers (vor allem unter dem Gesichtspunkt familiärer und privater Bindungen).

Das Bundesasylamt äußerte sich nicht; der Beschwerdeführer gab am 9.8.2011 eine Stellungnahme ab (vgl. unten Pt. 2.1.4 und 2.2.4.2).Das Bundesasylamt äußerte sich nicht; der Beschwerdeführer gab am 9.8.2011 eine Stellungnahme ab vergleiche unten Pt. 2.1.4 und 2.2.4.2).

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person sind iW Negativfeststellungen, nämlich zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, sie und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Das Bundesasylamt hat sich zu Recht auf den Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft in Neu Delhi bzw. ihres Vertrauensanwaltes gestützt, der auf den Aussagen dreier Auskunftspersonen beruht, darunter eines Nachbarn des Beschwerdeführers (wie sich aus seiner Anschrift ergibt). Alle diese Leute gaben unabhängig voneinander an, dass der Beschwerdeführer nicht politisch tätig gewesen sei und dass der letzte politische Mord Jahre zurückliege; mit dem Namen Namen XXXX (jenem des angeblichen Mordopfers) konnte keiner etwas anfangen. Die Einwände, die der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 26.9.2005 dagegen vorbrachte, schlagen nicht durch, und zwar schon allein deshalb nicht, weil sich der Erhebungsbericht mitnichten nur auf die Aussagen von Funktionären der AL bzw. der CL stützte. Abgesehen davon ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer am 25.7.2005 Erhebungen vor Ort zustimmte, ohne darauf hinzuweisen, dass es in der CL seiner Herkunftsgegend zu einer Spaltung gekommen sei, auch nicht, als er seine Tätigkeit für die CL schilderte; dies brachte er erst vor, nachdem ihm das Erhebungsergebnis vorgehalten worden war. Das Bundesasylamt hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es angesichts der Aussagen aller Auskunftspersonen nicht auf die Reihenfolge der Vornamen des Beschwerdeführers ankommen kann. Den Auskünften über die familiären Verhältnisse und über den Spitznamen des Beschwerdeführers kommt dagegen kaum Gewicht zu, abgesehen davon, dass auch hier die Angaben des Beschwerdeführers nicht zutreffen müssen. Unter all diesen Umständen konnte das Bundesasylamt auch davon ausgehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu einem Haftbefehl nicht der Wahrheit entsprachen. Die Ausführungen des Vertrauensanwalts zu den arbeitslosen Jugendlichen ua. der Mittelschicht, von denen die Gewalt ausgehe, dienten nur dazu darzulegen, dass von einer allgemeinen Verfolgung der CL nicht die Rede sein könne, sodass die Mitgliedschaft bei der CL allein nicht genüge, um verfolgt zu werden; sie haben mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nichts zu tun.2.1.1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person sind iW Negativfeststellungen, nämlich zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, sie und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Das Bundesasylamt hat sich zu Recht auf den Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft in Neu Delhi bzw. ihres Vertrauensanwaltes gestützt, der auf den Aussagen dreier Auskunftspersonen beruht, darunter eines Nachbarn des Beschwerdeführers (wie sich aus seiner Anschrift ergibt). Alle diese Leute gaben unabhängig voneinander an, dass der Beschwerdeführer nicht politisch tätig gewesen sei und dass der letzte politische Mord Jahre zurückliege; mit dem Namen Namen römisch 40 (jenem des angeblichen Mordopfers) konnte keiner etwas anfangen. Die Einwände, die der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 26.9.2005 dagegen vorbrachte, schlagen nicht durch, und zwar schon allein deshalb nicht, weil sich der Erhebungsbericht mitnichten nur auf die Aussagen von Funktionären der AL bzw. der CL stützte. Abgesehen davon ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer am 25.7.2005 Erhebungen vor Ort zustimmte, ohne darauf hinzuweisen, dass es in der CL seiner Herkunftsgegend zu einer Spaltung gekommen sei, auch nicht, als er seine Tätigkeit für die CL schilderte; dies brachte er erst vor, nachdem ihm das Erhebungsergebnis vorgehalten worden war. Das Bundesasylamt hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es angesichts der Aussagen aller Auskunftspersonen nicht auf die Reihenfolge der Vornamen des Beschwerdeführers ankommen kann. Den Auskünften über die familiären Verhältnisse und über den Spitznamen des Beschwerdeführers kommt dagegen kaum Gewicht zu, abgesehen davon, dass auch hier die Angaben des Beschwerdeführers nicht zutreffen müssen. Unter all diesen Umständen konnte das Bundesasylamt auch davon ausgehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu einem Haftbefehl nicht der Wahrheit entsprachen. Die Ausführungen des Vertrauensanwalts zu den arbeitslosen Jugendlichen ua. der Mittelschicht, von denen die Gewalt ausgehe, dienten nur dazu darzulegen, dass von einer allgemeinen Verfolgung der CL nicht die Rede sein könne, sodass die Mitgliedschaft bei der CL allein nicht genüge, um verfolgt zu werden; sie haben mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nichts zu tun.

2.1.2.1. Zur Situation in Bangladesh stellt der Asylgerichtshof fest:

2.1.2.1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Die Volksrepublik Bangladesh - ein Staat mit etwa 155 Mio. Einwohnern - ist ein demokratisch-parlamentarischer, rechtsstaatlich verfasster Staat. Die Verfassung garantiert Grundrechte, die durch Verfassungsbeschwerde ("writ petition") vor dem Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden können. Die Bürger können grundsätzlich ohne Beschränkungen am politischen Geschehen teilnehmen. Die demokratischen, rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Grundsätze werden jedoch nicht hinreichend verwirklicht.

Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten bzw. (in der Zeit der Übergangsregierung [CTG - Caretaker Government]) beim Chef der Übergangsregierung. 1988 wurde der Islam zur Staatsreligion erklärt, gleichzeitig wurde das Recht auf friedliche Ausübung anderer Religionen verfassungsrechtlich verankert.

Das Mehrparteiensystem umfasst Parteien jeder politischen Ausrichtung, auch islamistischer Orientierung. Das Mehrheitswahlrecht hat ein Parteiensystem mit zwei dominierenden und miteinander konkurrierenden Parteien entstehen lassen, der "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und der "Awami League" (AL). Die innenpolitische Auseinandersetzung war bisher von der Rivalität der beiden Parteiführerinnen, Khaleda Zia und Sheikh Hasina, geprägt. Innerparteiliche Demokratie besteht nicht. Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien.

Nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode im Oktober 2006 übergab die von Khaleda Zia geführte BNP-Regierung die Regierungsgeschäfte einer Übergangsregierung, deren Aufgabe es war, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen. Nach schweren Unruhen und gewaltsamen Auseinandersetzungen rief der Staatspräsident am 11.1.2007 den Ausnahmezustand aus und trat als Chef der Übergangsregierung zurück. Die neue, aus Technokraten bestehende Übergangsregierung unter Dr. Fakhruddin Ahmed wurde von den Streitkräften gestützt. Durch die Notstandsverordnungen "Emergency Powers Ordinance 07" und "Emergency Power Rules 07" wurden wesentliche Rechte suspendiert, ua. in Bezug auf die Versammlungsfreiheit und auf die Pressefreiheit.

Das Ziel der Übergangsregierung war es, bis Ende 2008 die Voraussetzungen für faire und demokratische Wahlen zu schaffen. Sie strebte dazu die Entpolitisierung von Verwaltung und Polizei an und errichtete eine Anti-Korruptionsbehörde (Anticorruption Commission, ACC) und eine Wahlkommission.

Das Parlament besteht aus 345 Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 45 Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt. Am 29.12.2008 wurden Parlamentswahlen abgehalten, die von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen wurden, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann eine 14-Parteien-Allianz, die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 230 der 300 Parlamentssitze. Sheikh Hasina wurde im Jänner 2009 Ministerpräsidentin. Ihrem Kabinett gehören auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, die ehemalige Ministerpräsidentin, wurde Oppositionsführerin. Nachdem die Opposition 2009 mehrere Male aus dem Parlament ausgezogen war, kehrten ihre Abgeordneten am 11.2.2010 zurück, setzten ihren Boykott aber einige Stunden später fort. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten die Abgeordneten der Opposition aber auch in der Zeit mit, in der sie den Plenarsitzungen fernblieben.

Politisch motivierte Gewalt nahm seit dem Amtsantritt der AL-Regierung zu, Anhänger der Oppositionsparteien behaupteten, von Regierungsanhängern belästigt zu werden. Die Gründe für die Gewalt waren oft unklar. Die Nicht-Regierungsorganisation Odhikar spricht für 2010 von 220 Todesfällen, bei denen der Verdacht politischer Motivation besteht, verglichen mit 251 im Jahr davor, und von 13.999 Körperverletzungen; darunter gibt es auch Fälle von gewalttätigen Auseinandersetzungen innerhalb einzelner Parteien. Häufig kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Studentenorganisationen der AL und der BNP. Viele Fälle von Gewalt in diesem Bereich waren nicht politisch, sondern nur kriminell motiviert. 2010 wurden die Studentenorganisationen formell von den Parteien getrennt; dennoch mobilisieren manche Politiker weiterhin Mitglieder ihrer Studentenorganisationen für Demonstrationen. 2010 nahm die Zahl von Entführungen zu; die Menschenrechtsorganisation Odhikar spricht von mindestens neun Entführungen durch Sicherheitskräfte (oder Leute, die sich als solche ausgegeben haben). Manche Entführungen sind politisch motiviert.

In Bangladesh sind dreizehn linksextremistische Gruppen aktiv: Purba Bangla Communist Party, PBCP (Janajuddha), PBCP (M-L Red Flag), PBCP (M-L Communist War), Biplabi Communist Party, New Biplabi Communist Party, Gono Bahini, Gono Mukti Fouz, Banglar Communist Party, Socialist Party, Biplabi Anuragi, Chhinnamul Communist Party und Sarbahara People's March. 2008 und 2009 kamen insgesamt 86 Linksextremisten (und sechs Zivilisten) ums Leben, va. bei Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften. Die Extremisten waren meist Mitglieder von Strömungen der Purba Bangla Communist Party oder der New Biplobi Communist Party.

Die Justiz ist überlastet. Große Teile der Bevölkerung haben faktisch keinen Zugang zu ordentlichen Gerichten, und zwar wegen der langen Verfahrensdauer, wegen der Gerichtskosten und weil die Gerichte im ländlichen Raum schwer erreichbar sind. Im ländlichen Bereich werden Streitigkeiten auch durch örtliche Schiedsgerichte (Grameen Shalish; nicht für Strafsachen) oder durch Dorfgerichte (auch für Strafsachen) geregelt.

Trotz weiter bestehenden Defiziten bei der Strafverfolgung wurde die Trennung der Rechtsprechung von der Exekutive durch die Übergangsregierung vorangetrieben und schließlich am 1.11.2007 mit dem Inkrafttreten des Bangladesh Criminal Procedure Code 2007 (CrPC) umgesetzt. Er blieb unter der neuen Regierung in Kraft. Die unterinstanzliche Justiz wurde damit aus der Abhängigkeit der Exekutive gelöst und unter die Kontrolle des Obersten Gerichtshofs gestellt. Weiters wurden neue Richter ernannt. Im August 2009 unternahm die Regierung eine Initiative, Kleingerichte in ländlichen Gegenden einzurichten, damit außerhalb der förmlichen Gerichtsstrukturen Streitigkeiten entschieden werden können und damit Druck vom Gerichtssystem genommen werde.

Menschenrechtsorganisationen können sich betätigen. Viele Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionspolitiker, sonstige Intellektuelle und Vertreter von Minderheiten dokumentieren Menschenrechtsverletzungen. Berichte zu Menschenrechtsverletzungen nehmen in der Presse einen breiten Raum ein. Im Menschenrechtsbereich tätige Personen sehen sich aber Bedrohungen, Repressalien, Einschüchterung und Gewalt ausgesetzt, besonders wenn sie Menschenrechtsverletzungen durch das Militär aufdecken.

2.1.2.1.1.2. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs

Die Streitkräfte werden auch im Bereich der inneren Sicherheit eingesetzt. Seit den ersten freien Wahlen haben die Streitkräfte keinen offenen Einfluss mehr auf das politische Geschehen des Landes genommen. Erst seit Anfang 2007 der Ausnahmezustand ausgerufen wurde, übte das Militär wieder spürbaren Einfluss auf die Übergangsregierung aus. Recht und Ordnung werden regelmäßig durch normale Polizeikräfte gewährleistet, die durch Spezialkräfte der Polizei, wie etwa das "Rapid Action Battalion" (RAB), unterstützt werden. Während der Unruhen im August 2007 wurden Militäreinheiten kurzfristig gegen Studenten eingesetzt.

Die Streitkräfte genießen viele Privilegien. Der Dienst dort ist begehrt; es gibt keine Wehrpflicht.

Die Sicherheitskräfte bestehen aus der Polizei und vier weiteren Wachkörpern: den Bangladesh Rifles, dem RAB, den Ansars und der Village Defence Party. Die Polizei ist auf gesamtstaatlicher Ebene organisiert, untersteht dem Innenministerium und hat die Aufgabe, die innere Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Unter den vergangenen Regierungen war die Polizei meist ineffektiv und zögerte, gegen Personen zu untersuchen, die mit der Regierungspartei zusammenarbeiteten. Nachdem im Jänner 2007 der Ausnahmezustand ausgerufen worden war, bildete die Übergangsregierung eine gemeinsame task force, die aus Personal der Polizei, des RAB, des Militärs und anderer Wachkörper bestand, und übertrug ihr spezielle Aufgaben. Es wird berichtet, dass die Polizei nur gegen Zahlung von Bestechungsgeld einschreitet.

2.1.2.1.1.3. Staatliche Repressionen

Die Verfassung garantiert allen Staatsangehörigen gleiche Rechte. Es bestehen keine gezielten und systematischen staatlichen Repressionen auf Grund von Rasse, Religionszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, Nationalität oder politischer Überzeugung. Es gibt aber Repressionen staatlicher Organe gegen Einzelpersonen. Staatliche Organe konnten, auch nachdem der Ausnahmezustand ausgerufen worden war, für parteipolitische oder persönliche Interessen instrumentalisiert werden. Die mangelhaft vollzogene Gewaltenteilung und "vorauseilender Gehorsam" können in Einzelfällen zur Repression durch staatliche Organe führen. Sie kann von einfachen "Ratschlägen" (etwa an unliebsame Journalisten), indirekten Drohungen, unterlassener oder parteiischer Strafverfolgung und mangelnder Schutzgewährung bis hin zu konstruierten Anklagen reichen.

Die politischen Parteien haben in den Medien die Möglichkeit zur Meinungsäußerung. Andererseits sahen sich einzelne politische Meinungsführer der geschilderten Repression ausgesetzt. Verhaftungen und strafrechtliche Verfahren wurden üblicherweise mit Vorwürfen wegen Korruption, Steuerhinterziehung oder Erpressung begründet.

Die neue Regierung setzte ein interministerielles Komitee ein, um die Anträge von Personen zu überprüfen, die behaupteten, die gegen sie geführten Verfahren seien politisch motiviert. Das Komitee empfahl die Einstellung von etwa 1817 Verfahren, die sich meist gegen AL-Führer gerichtet hatten, darunter aller Verfahren gegen Sheikh Hasina. Andere Verfahren, deren Einstellung empfohlen wurde, waren gegen einen Sohn Khaleda Zias, Tarique Rahman, gegen den BNP-Politiker und früheren Minister Moudud Ahmed und gegen den Generalsekretär der Jatiya-Partei (JP), Ruhul Amin Howlader, gerichtet. Ahmed lehnte die Einstellung seines Verfahrens ab und forderte die Einstellung aller politisch motivierten Verfahren gegen BNP-Führer. Die Freilassung vieler der Korruption Verdächtiger wurde von der Zivilgesellschaft zT dahin kommentiert, es sei der Regierung mit ihrem Kampf gegen die Korruption nicht ernst. Die Regierung ließ verlauten, dass sie und die ACC dennoch weiterhin Korruptionsfälle verfolgen würden.

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Die Versammlungsfreiheit kann durch die Vorschriften des Kapitels 8 des Strafgesetzbuches ("offences against the public tranquillity") eingeschränkt werden, davon wurde in der Vergangenheit Gebrauch gemacht, um Demonstrationen aufzulösen bzw. zu verhindern. Nachdem die "Emergency Powers Ordinance 07" in Kraft getreten war, wurden Generalstreiks (sog. "Hartals", die oft zu Straßenkämpfen führten), landesweite Verkehrsblockaden, Demonstrationen, sonstige Versammlungen und politische Aktivitäten verboten. Die Regierung respektiert die Vereins- und Versammlungsfreiheit im Großen und Ganzen, zeitweise schränkte sie jedoch die Versammlungsfreiheit ein.

Die Verfassung garantiert die Pressefreiheit. Die Ausübung journalistischer und publizistischer Tätigkeit wurde auch unter dem Ausnahmezustand nicht offen behindert.

Es gibt zahlreiche Pressepublikationen in bengalischer und in englischer Sprache, die eine breite Meinungsvielfalt widerspiegeln und auch zu kontroversen Themen berichten. Übergriffe gegen Politiker, Diskriminierungen von Minderheiten, Statistiken zu Menschenrechtsverletzungen, Berichte über kontroverse Gerichtsverhandlungen, exzessive Polizeigewalt, Korruptionsfälle und islamistisch-extremistische Gewalt nehmen in der Presse breiten Raum ein. Neben der reinen Nachrichtenberichterstattung finden sich in vielen Tageszeitungen Kommentare, die sich kritisch mit allen politischen und sozioökonomischen Problemen des Landes auseinandersetzen. Zusätzlich zur Tagespresse gibt es einige Magazine, die zu diesen Themen fundierte und kritische Hintergrundberichterstattung leisten. Es kommt aber zur Einflussnahme auf Journalisten und auch dazu, dass solche, die kritisch über die Regierung berichten, von Angehörigen der Sicherheitskräfte oder von Personen bedroht werden, die mit der Regierungspartei in Zusammenhang gebracht werden.

2.1.2.1.1.4. Menschenrechtslage

Die Menschenrechte werden nach der Verfassung unter Gesetzesvorbehalten garantiert. Demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien sind festgeschrieben. Während des Ausnahmezustands waren durch die "Emergency Powers Ordinance 07" und die "Emergency Power Rules 07" wesentliche Grundrechte ausgesetzt. Auch in der Zeit davor wurden die Grund- und Menschenrechte nicht ausreichend umgesetzt.

Am 11.12.2007 beschloss das Kabinett die Errichtung einer "National Human Rights Commission" (NHRC). Sie soll Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und gegebenenfalls an Gerichte weiterleiten und auch befugt sein, eigene Ermittlungen aufzunehmen. Im Juli 2009 beschloss das Parlament den "National Human Rights Commission Act" als Nachfolgegesetz zu der Regelung der Übergangsregierung.

Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. Polizei und Sicherheitskräfte übertreten dieses Verbot jedoch sowohl im Polizeigewahrsam als auch in der Untersuchungshaft. Internationale Beobachter stellen fest, dass unmenschliche Behandlung, Folter und mangelnde Strafverfolgung durch staatliche Organe unter verschiedenen Regierungen eine lange Tradition haben. Eine systematische Anwendung von Folter ist nicht anzunehmen. Menschenrechtsorganisationen sprechen von wenigstens 22 Fällen von Folter 2010 gegenüber mindestens 68 im Vorjahr. Es kam kaum zur Verfolgung, Verurteilung oder Bestrafung der Täter, und ein Klima der Straffreiheit erlaubt es dem RAB, der Polizei und dem Militär, diese Praktiken fortzusetzen. Nach Angaben von Human Rights Watch soll Folter angewandt werden, um Geständnisse zu erreichen oder um Geld zu erpressen.

Im Rahmen polizeilicher Zugriffe und im Polizeigewahrsam kommt es zu extralegalen Tötungen. Seit dem Amtsantritt der zweiten Übergangsregierung (Jänner 2007) beobachteten Menschenrechtsverteidiger einen deutlichen Rückgang dieser Fälle. Dies betrifft die "custodial deaths" (extralegale Tötungen in Gewahrsam oder Haft) und die so genannten "cross-fire deaths" (Vorfälle, bei denen die Opfer außerhalb eines Gebäudes bei angeblichen Fluchtversuchen, Schusswechsel oder Widerstand von den Sicherheitskräften erschossen werden). Die "cross-fire deaths" sind die weitaus häufigere Form der extralegalen Tötung, bei der besonders die Polizeisondertruppe RAB in der Vergangenheit eine Rolle gespielt hat. Fälle extralegaler Tötungen werden in der Regel nicht aufgeklärt. Nachdem der Ausnahmezustand ausgerufen worden war, nahm die Zahl willkürlicher Verhaftungen deutlich zu.

Wenngleich hohe Beamte angekündigt hatten, die Regierung werde "Null-Toleranz" gegenüber extralegalen Tötungen durch Sicherheitskräfte zeigen, kam es kaum zu entsprechenden Maßnahmen, obwohl es zu extralegalen Tötungen durch Polizeibeamte kam (Gesamtzahl nach verschiedenen Angaben 2010: 127). Ein Teil dieser Tötungen (2010: 101) geschieht während Polizeieinsätzen ("crossfire"). Dazu kamen 101 Tötungen durch Sicherheitskräfte. Eine Menschenrechtsorganisation spricht von 101 Todesfällen in Haft ("in custody"), davon 74 im Gefängnis; nach einer anderen Menschenrechtsorganisation starben 46 Personen im Gefängnis und 109 in Polizeigewahrsam.

Die Zahl vorbeugender und willkürlicher Verhaftungen nahm gegenüber dem Vorjahr ab. Die neue Regierung führte keine Massenverhaftungen durch. Nach dem "Special Powers Act" kann die Regierung oder ein "District Magistrate" eine Person für 30 Tage anhalten lassen, um zu verhindern, dass sie eine Handlung begeht, welche die nationale Sicherheit gefährdet. Diese Zeitgrenze wird häufig überschritten. Nach vier Monaten muss ein "advisory board" den Fall untersuchen. Der Angehaltene hat ein Berufungsrecht. Der "Special Powers Act" wurde 2010 seltener angewandt.

Die Gerichte sprechen grundsätzlich keine unmenschlichen oder unverhältnismäßigen Strafen aus. Allerdings kann wegen jeder Art von Schmuggel, dh. ohne Erheblichkeitsschwelle, nach dem "Special Powers Act" die Todesstrafe verhängt werden. Illegaler Waffenbesitz wird regelmäßig mit 10 bis 20 Jahren verschärfter Haft (mit Arbeitsdienst) geahndet. Lang andauernde Haft ohne Anklage kommt vor.

Die Haftbedingungen entsprechen regelmäßig nicht internationalen Standards, die Gefängnisse sind überfüllt. Die medizinische Versorgung ist mangelhaft.

2.1.2.1.1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Es lässt sich keine diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis feststellen, die sich an Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe orientieren würde. Rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze, die nach der Verfassung garantiert sind, werden in der Ermittlungs- und Strafverfahrenspraxis nicht eingehalten. Angeklagten ist es erlaubt, rechtlichen Beistand zu suchen. Falls sie dazu nicht in der Lage sind, wird ein Pflichtverteidiger bestellt. Es kommt vor, dass übergeordnete Regierungsstellen auf die Tätigkeit von Polizei, Staatsanwälten oder unterinstanzlichen Strafrichtern ("Magistrates") Einfluss nehmen. Tendenziell nimmt das Ausmaß der Einflussnahme von der unterinstanzlichen zur oberinstanzlichen Justiz ab. In den Oberinstanzen kann, abgesehen von der erheblichen Dauer des Instanzenzuges, von weitgehend ordnungsgemäßer Rechtspflege in Strafsachen ausgegangen werden.

2.1.2.1.2. Minderheiten

2.1.2.1.2.1. Allgemeines

Ethnische Minderheiten leben im Südosten und im Norden des Landes, darunter die Garos in der Gegend von Mymensingh. Eine systematische Verfolgung durch die Regierung ist nicht zu erkennen. Die Minderheitenvölker leben vorwiegend in eigenen Gemeinschaften und unterscheiden sich durch Aussehen, Gesellschaftsform und Religion (Christen, Buddhisten und Anhänger traditioneller Religionen) von der bengalischen Bevölkerungsmehrheit. In großen Städten außerhalb ihrer Siedlungsgebiete bilden sie vielfach die untere soziale Schicht, vom politisch-öffentlichen Leben bleiben sie weitgehend ausgeschlossen.

Der Zuzug islamisch-bengalischer Siedler in die von ethnischen Minderheiten bewohnten Gebiete (zB die "Chittagong Hill Tracts" - CHT) hält unvermindert an, sodass mit anhaltenden Konflikten zu rechnen ist. 2010 gab es gewisse Fortschritte bei der Umsetzung des "Chittagong Hill Tracts (CHT) Peace Accord" von 1997. Die Regierung setzte die CHT Land Commission wieder ein, die ihre Absicht kundtat, ab Oktober 2009 eine Landvermessung durchzuführen. Probleme mit Recht und Ordnung und behauptete Menschenrechtsverletzungen gab es weiterhin.

2.1.2.1.2.2. Religionsfreiheit

Die Verfassung gewährleistet religiöse Bekenntnisfreiheit. Rund 90 % der Einwohner Bangladesh' sind Muslime. Die zweitstärkste Glaubensgemeinschaft sind die Hindus, danach Buddhisten und Christen. Es gibt grundsätzlich keine Einschränkung religiöser Betätigung durch staatliche Behörden. Staat und Gesellschaft folgen weiterhin überwiegend der liberalen Tradition des sufistisch geprägten bengalischen Islam. Die Rechtsordnung trägt im Bereich des Familienrechts den religiösen Vorgaben durch Spezialgesetzgebung Rechnung.

Die Hindu-Minderheit ist Drohungen und Übergriffen nicht-staatlicher Akteure aus der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt, die weniger auf die einflussreichen Hindus der intellektuellen Oberschicht der Städte als auf Hindus im ländlich-dörflichen Umfeld zielen.

2.1.2.1.2.3. Biharis

Etwa 300.000 so genannte Biharis leben in Bangladesh. Sie kamen im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents in die Staaten Indien und Pakistan aus Bihar und anderen indischen Landesteilen in das damalige Ost-Pakistan (das heutige Bangladesh). Im Unabhängigkeitskampf Bangladesh' 1971 standen sie auf der Seite West-Pakistans. Nach dem Krieg fand sich ein Teil mit der neuen Situation ab und lebt heute unter der Mehrheitsbevölkerung. Der andere Teil bekannte sich weiterhin zu Pakistan und forderte die Repatriierung. Diese Gruppe und ihre Abkömmlinge leben auch heute noch in verschiedenen durch das Internationale Rote Kreuz eingerichteten Lagern.

Das Staatsangehörigkeitsrecht sieht vor, dass alle in Bangladesh nach 1971 geborenen Personen einen Anspruch auf die Staatsangehörigkeit Bangladesh' haben. Dies träfe auf etwa 88 % der Biharis zu. Die Staatsangehörigkeit wurde den Lagerbewohnern aber lange Zeit verweigert; Grund war die Ausnahmeregelung des "anderweitigen Bekenntnisses zu einem fremden Staat" (hier Pakistan). Durch diese Verweigerung der Staatsangehörigkeit konnten Biharis theoretisch keine Arbeit im öffentlichen Dienst oder sonstige höher bezahlte Positionen finden, die diese Staatsangehörigkeit voraussetzen. Manche Biharis nutzen jedoch die Möglichkeit, ihre Herkunft zu verschleiern, etwa durch die Ausstellung einer Geburtsurkunde ohne Auskunft über die ethnische Herkunft.

Die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern sind vor allem in sanitär-gesundheitlicher Hinsicht desolat. Die Infrastruktur ist rudimentär, die Wohnverhältnisse sind äußerst beengt, aber nicht gravierend schlechter als in den Slums, in denen die ärmsten Teile der Mehrheitsbevölkerung leben müssen. Biharis müssen die kurzfristige, erzwungene Räumung ihrer Lager fürchten. Viele Biharis haben sich in die Bengali-sprechende Mehrheitsbevölkerung integriert, obwohl es Barrieren für sozialen Aufstieg gibt. Im Mai 2008 entschied der Oberste Gerichtshof, dass Biharis, die im Lande leben, Staatsbürger Bangladesh' seien. Etwa 90 % der erwachsenen Biharis oder 184.000 Personen wurden vor den Wahlen vom Dezember 2008 als Wähler registriert.

2.1.2.1.3. Repressionen durch Dritte

Auf Grund eines Polizeireformprogramms erhalten Polizeibeamte spezielle Ausbildungen in Menschenrechtsbelangen. Wenn sie auch nicht immer voll effektiv sind, haben die Polizeibehörden nicht gezeigt, dass sie nicht gewillt oder unfähig wären, ausreichenden Schutz gegen Bedrohungen durch Mitglieder einer gegnerischen Partei oder durch Mitglieder anderer Strömungen der eigenen Partei eines Bedrohten zu geben.

Übergriffe und Attentate islamistischer Gruppen sind 2009 stark zurückgegangen, es gab 2009 keine terroristischen Akte. Islamistische Organisationen sind jedoch weiterhin aktiv.

2.1.2.1.4. Grundversorgung

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich gewährleistet. Allerdings kann es in den nordwestlichen Distrikten zu gelegentlichen Engpässen kommen, zB durch die "Monga", eine saisonale Nahrungsmittelknappheit, unter der besonders Frauen und Kinder zu leiden haben. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit gibt die Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen aus. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht.

Die International Organization for Migration (IOM) bestätigt, dass in Bangladesh familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind auf Grund der großen Familien, enger, weitverzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt. Die IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der "social networks of family and neighbourhoods", denen eine wichtige inoffizielle Schutzfunktion zukomme.

Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem gibt es nicht, bis auf geringe Beihilfen an Senioren. Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von Nicht-Regierungsorganisationen gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet. In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend.

2.1.2.1.5. Ausweichmöglichkeiten

Während des Ausnahmezustandes war es schwieriger geworden, sich dem Zugriff staatlicher Organe zu entziehen. Grundsätzlich gibt es keine rechtlichen Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Ein landesweites Meldewesen besteht nicht; Neuankömmlinge fallen aber wegen fehlender familiärer Bindungen und auf Grund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten Grenzen. Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer bei einigen Oppositionspolitikern. Als die Regierung Schritte unternahm, Kriegsverbrechen aus dem Unabhängigkeitskrieg von 1971 zu verfolgen, erstellte sie eine Liste von Verdächtigen, die nur aus Führern von Oppositionsparteien bestand; wer auf dieser Liste steht, soll das Land nicht verlassen dürfen, die Pässe wurden diesen Leuten aber nicht entzogen. In der Folge wurde zahlreichen Politikern der BNP und der Jamaat-e Islami unter Berufung auf diese Liste die Ausreise verweigert, manche davon beriefen erfolgreich gegen dieses Verbot.

Personen, die wegen ihrer politischen Ansichten Misshandlungen durch die lokale Polizei befürchten, können sich in Gebieten ansiedeln, in denen sie durch ihre Ansichten nicht die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich lenken oder in denen ihre Partei die Mehrheit bildet. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass solche Personen außerhalb ihres Gebietes verfolgt werden. Es ist in der Regel keine besondere Härte, unter diesen Umständen zu übersiedeln.

Politische Gewalt ist in Bangladesh meist örtlich beschränkt, sodass eine Übersiedlung im Lande selbst in den meisten derartigen Fällen eine mögliche Alternative für den Betroffenen ist.

2.1.2.1.6. Behandlung von Rückkehrern

Die Rückkehr von Staatsangehörigen Bangladesh' ist rechtlich nicht beschränkt. Der IOM ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt worden wäre. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem so genannten "General Diary" gebeten, di. nach IOM-Angaben ein etwa halbstündiges Gespräch mit der Einwanderungsbehörde, welche die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. Der IOM sind keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden wäre.

2.1.2.2. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesh beruhen iW auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 1. Juli 2008 (Stand April 2008) und für die neueren Entwicklungen auf jenem des U.S. Department of State vom 8.4.2011; sie werden durch die Berichte des britischen Home Office vom 6.2.2009 und vom 20.8.2010 bestätigt wird.

Die Feststellungen zur Zusammensetzung der Sicherheitskräfte und zur gemeinsamen task force (in Pt. 2.1.2.1.1.2) beruhen auf dem Bericht des Home Office vom Feber 2009 (Pt. 3.7.5). Die Feststellung zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom Mai 2008 (in Pt. 2.1.2.1.2.3) beruht auf dem Bericht des U.S. Department of State (sect. 2/d) und auf jenem des Home Office vom August 2010 (Pt. 20.07). Die Feststellungen zum Polizeireformprogramm (in Pt. 2.1.2.1.3) beruhen auf den Berichten des Home Office (Feber 2009:

Pt. 3.7.6; August 2010: Pt. 8.24 - 26).

Die Feststellungen zu den Ausweichmöglichkeiten (in Pt. 2.1.2.1.5) beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes (S 18) und auf dem Bericht des Home Office vom Feber 2009 (Pt. 3.6.5 zur Situation bei Misshandlungen durch die örtliche Polizei, Pt. 3.7.7 und 3.7.9 bei politischer Gewalt).

Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Der Bericht des deutschen Außenamtes stammt schon vom Juli 2008, also aus der Zeit vor der Wahl und vor der Bildung der jetzigen Regierung; auf ihn stützen sich die Feststellungen nur, soweit sie nicht durch die jüngeren Berichte überholt erscheinen.

2.1.3. Die Beschwerde verweist zunächst auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Durch diese bloße Wiederholung kann die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert werden. Dies gilt auch für den Hinweis auf die Narben, die nach den Angaben des Beschwerdeführers von Polizeigewalt herrühren; es ist nicht nachzuvollziehen, dass eine Untersuchung der Narben genau diese Ursache belegen könnte; dass der Beschwerdeführer Verletzungsnarben hat, dies hat das Bundesasylamt nicht bestritten. Weiters macht die Beschwerde Ausführungen zur Situation im Herkunftsland; der Asylgerichtshof geht aber nunmehr von den Feststellungen aus, die er auf Grund der von ihm vorgehaltenen - jüngeren - Unterlagen getroffen hat. Zudem führt die Beschwerde - obwohl das Bundesasylamt sich nicht darauf bezogen hatte - aus, eine innerstaatliche Fluchtalternative sei "nur dann gegeben, wenn mit 100-%iger Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine Person in einem anderen Teil des Heimatlandes von Verfolgung sicher ist". Dies sei im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde.

Darüber hinaus greift der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes an, indem er - wie schon bei der Einvernahme vom 26.9.2005 - wiederholt, er heiße XXXX und nicht XXXX und die Zahl seiner Geschwister sei falsch angegeben worden. In XXXX gebe es zwei Gruppen innerhalb der CL, die oft miteinander Konflikte hätten, XXXX sei Präsident der "anderen" CL-Gruppe. XXXX, ein Parteifreund des Beschwerdeführers, sei tatsächlich erschossen worden; er werde einen Zeitungsbericht darüber beibringen. (Dies ist bis heute nicht geschehen.) "Außerdem", so der Beschwerdeführer, schlössen sein Angaben und die Erkenntnisse der Botschaft einander nicht aus: Er habe angegeben, dass XXXX Präsident der CL in XXXX sei, die Botschaft gebe dagegen an, dass XXXX Geschäftsführer sei. Das könne auch der Beschwerdeführer bestätigen; "Geschäftsführer" und "Präsident" seien nicht dieselbe Bezeichnung und hätten nicht dieselbe Funktion.Darüber hinaus greift der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes an, indem er - wie schon bei der Einvernahme vom 26.9.2005 - wiederholt, er heiße römisch 40 und nicht römisch 40 und die Zahl seiner Geschwister sei falsch angegeben worden. In römisch 40 gebe es zwei Gruppen innerhalb der CL, die oft miteinander Konflikte hätten, römisch 40 sei Präsident der "anderen" CL-Gruppe. römisch 40 , ein Parteifreund des Beschwerdeführers, sei tatsächlich erschossen worden; er werde einen Zeitungsbericht darüber beibringen. (Dies ist bis heute nicht geschehen.) "Außerdem", so der Beschwerdeführer, schlössen sein Angaben und die Erkenntnisse der Botschaft einander nicht aus: Er habe angegeben, dass römisch 40 Präsident der CL in römisch 40 sei, die Botschaft gebe dagegen an, dass römisch 40 Geschäftsführer sei. Das könne auch der Beschwerdeführer bestätigen; "Geschäftsführer" und "Präsident" seien nicht dieselbe Bezeichnung und hätten nicht dieselbe Funktion.

Dieser letzte Einwand trifft zu, bezieht sich aber nicht auf tragende Gründe der Beweiswürdigung. Freilich "bestätigt" der Beschwerdeführer damit die Angaben der Botschaft, ohne nun zwischen den beiden "Gruppen" zu differenzieren, die - nach den Ausführungen in der Beschwerde - sogar eigene Organisationsstrukturen haben müssten. - Für die übrigen Einwände gegen die Beweiswürdigung gilt das zum Bescheid Gesagte (so. Pt. 2.1.1).

2.1.4. In seiner Stellungnahme vom 9.8.2011 führt der Beschwerdeführer "ergänzend" aus, er sei Mitglied der CL gewesen und habe in dieser Organisation "höhere politische Ämter" bekleidet. Er habe im bisherigen Verfahren detaillierte Angaben zu seiner politischen Tätigkeit und zur Verfolgung durch seine politischen Gegner machen können. Die Falschanzeige wegen illegalen Waffenbesitzes sei nach wie vor aufrecht, es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn und er laufe Gefahr, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland festgenommen zu werden. Mit einem fairen Verfahren könne er in Bangladesh nicht rechnen. Auch der Asylgerichtshof gehe in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass Falschanzeigen gegen Mitglieder der gegnerischen Partei zu den typischen Mitteln gehörten, mit denen die Parteien in Bangladesh einander bekämpften. Selbst wenn die AL nunmehr regierende Partei sei, komme es nach wie vor zu Auseinandersetzungen zwischen den politischen Lagern; Parteimitglieder beider Parteien (AL und BNP) kämen landesweit bei Anschlägen ums Leben. (Dazu wurden "exemplarische Fotos von aktuellen politischen Auseinandersetzungen" in Bangladesh vorgelegt.) Auch außerhalb seiner unmittelbaren Heimatregion sei der Beschwerdeführer demnach vor politisch motivierter Verfolgung nicht sicher. Zudem könne der Haftbefehl landesweit durchgesetzt werden.

Der Beschwerdeführer ersuchte um Übermittlung "der im Schreiben zitierten Länderfeststellungen hinsichtlich Einräumung des Parteiengehörs binnen 14 Tagen".

Soweit die Stellungnahme das Vorbringen bloß wiederholt, widerlegt sie die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht. Neue Beweismittel zum individuellen Vorbringen (etwa der Haftbefehl oder der in der Beschwerde angekündigte Zeitungsbericht) werden nicht angeboten oder vorgelegt. Die übrigen Ausführungen gehen von der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aus; darauf braucht somit nicht eingegangen zu werden. Soweit der Beschwerdeführer aber die Gefährlichkeit seines Herkunftsstaates durch Fotos zu belegen versucht, genügt der Hinweis, dass gewalttätige Auseinandersetzungen in Bangladesh auch aus den vom Asylgerichtshof getroffenen Länderfeststellungen hervorgehen. Bei einer Bevölkerungszahl von 155 Mio. Einwohnern können dadurch aber nicht Feststellungen bewirkt werden, nach denen jeder politisch aktive Staatsangehörige - zu denen der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes, dem sich der Asylgerichtshof anschließt, aber ohnedies nicht zählt - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Opfer von Verfolgung würde. Die Ausführungen in der Stellungnahme stellen somit insgesamt die obigen Feststellungen nicht in Frage.

Zum Ersuchen, der Asylgerichtshof möge die in seinem Schreiben "zitierten Länderfeststellungen" dem Beschwerdeführer übermitteln, ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof in seinem Schreiben nicht Feststellungen, sondern Unterlagen aufgezählt hat, auf deren Grundlage er die im vorliegenden Erkenntnis getroffenen Feststellungen (nach damaligem Stand:) zu treffen beabsichtigte. Sollte das Ersuchen aber darauf zielen, eine Abschrift dieser Unterlagen zu übermitteln, so gilt, dass die Parteien - soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - beim Asylgerichtshof gemäß § 17 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge:Zum Ersuchen, der Asylgerichtshof möge die in seinem Schreiben "zitierten Länderfeststellungen" dem Beschwerdeführer übermitteln, ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof in seinem Schreiben nicht Feststellungen, sondern Unterlagen aufgezählt hat, auf deren Grundlage er die im vorliegenden Erkenntnis getroffenen Feststellungen (nach damaligem Stand:) zu treffen beabsichtigte. Sollte das Ersuchen aber darauf zielen, eine Abschrift dieser Unterlagen zu übermitteln, so gilt, dass die Parteien - soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - beim Asylgerichtshof gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge:

AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen können. Eine Übermittlung der Kopie ist somit gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. VwGH 18.9.1995, 95/18/0758; 30.5.1997, 97/02/0194; 27.4.2000, 98/10/0003). Im Übrigen hat der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer im Schreiben vom 13.7.2011 ausdrücklich auf dieses Recht aufmerksam gemacht; der Beschwerdeführer hat davon keinen Gebrauch gemacht.AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 BGBl. römisch eins 147 in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen können. Eine Übermittlung der Kopie ist somit gesetzlich nicht vorgesehen vergleiche VwGH 18.9.1995, 95/18/0758; 30.5.1997, 97/02/0194; 27.4.2000, 98/10/0003). Im Übrigen hat der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer im Schreiben vom 13.7.2011 ausdrücklich auf dieses Recht aufmerksam gemacht; der Beschwerdeführer hat davon keinen Gebrauch gemacht.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.2.1.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF Art. 1 Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF Art. 1 Z 64 FrÄG 2009 und Art. 3 Z 24 a Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist § 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Artikel eins, Ziffer 64, FrÄG 2009 und Artikel 3, Ziffer 24, a Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 Bundesgesetzblatt römisch eins 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."

2.2.1.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu führen. Den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) hat das Bundesasylamt ebenso - entsprechend der damaligen Rechtslage - auf § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 gestützt. Anstattdessen hat der Asylgerichtshof nun gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 den § 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 anzuwenden.2.2.1.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu führen. Den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei) hat das Bundesasylamt ebenso - entsprechend der damaligen Rechtslage - auf Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 gestützt. Anstattdessen hat der Asylgerichtshof nun gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 den Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 anzuwenden.

Das Verfahren war am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

2.2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG 1997. Paragraph 38, AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.

2.2.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499).2.2.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der GFK genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).

2.2.2.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch Mitglieder der BNP und durch die - von der BNP instrumentalisierte - Polizei, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

2.2.3.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 BG BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.2.2.3.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.

§ 50 FPG, dessen Abs. 1 wie folgt lautet:Paragraph 50, FPG, dessen Absatz eins, wie folgt lautet:

"Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.""Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."

§ 57 Abs. 1 FrG lautete in seiner Stammfassung:Paragraph 57, Absatz eins, FrG lautete in seiner Stammfassung:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 50 Abs. 1 FPG - auf den sich die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 50 Abs. 1 FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 50 Abs. 1 FPG iW Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG - auf den sich die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 50, Absatz eins, FPG iW Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für § 50 Abs. 1 FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für Paragraph 50, Absatz eins, FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

Da somit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997, bezieht man sie auf § 50 Abs. 1 FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 Abs. 1 FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf § 50 Abs. 1 FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 Abs. 1 FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 Abs. 1 FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 Abs. 1 FPG entspricht.Da somit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, bezieht man sie auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, Absatz eins, FPG entspricht.

2.2.3.1.2. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vgl. oben Pt. 2.2.3.1.1). Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).2.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vergleiche oben Pt. 2.2.3.1.1). Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG 1997 - iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.2.3.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.2.3.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Artikel 3, MRK verstoßen vergleiche VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;

10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;

vgl. VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10).vergleiche VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).

2.2.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 57 Abs. 2 FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde.2.2.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des Paragraph 57, Absatz 2, FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde.

Es besteht kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Bangladesh besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.Es besteht kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Bangladesh besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

2.2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen (vgl. Pt. 2.2.1.1.2) - Fassung des FrÄG 2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 ist diese Bestimmung (auch) in am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor diesem Tag erlassen worden ist, als Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 gilt sowie dass die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.2.2.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen vergleiche Pt. 2.2.1.1.2) - Fassung des FrÄG 2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) vorliegt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 ist diese Bestimmung (auch) in am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor diesem Tag erlassen worden ist, als Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 gilt sowie dass die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.

Der angefochtene Bescheid wurde auf das AsylG 1997 gestützt und erging vor dem 1.4.2009, dementsprechend wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zulässig sei, und er wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ausgewiesen. Entsprechend § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 ist somit § 10 AsylG 2005 anzuwenden, da die auf das AsylG 1997 gestützte Ausweisungsentscheidung als Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 gilt und da die Feststellung der Refoulement-Zulässigkeit, die durch den Asylgerichtshof bestätigt wird (vgl. oben Pt. 2.2.3.2), als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Der angefochtene Bescheid wurde auf das AsylG 1997 gestützt und erging vor dem 1.4.2009, dementsprechend wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zulässig sei, und er wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ausgewiesen. Entsprechend Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 ist somit Paragraph 10, AsylG 2005 anzuwenden, da die auf das AsylG 1997 gestützte Ausweisungsentscheidung als Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 gilt und da die Feststellung der Refoulement-Zulässigkeit, die durch den Asylgerichtshof bestätigt wird vergleiche oben Pt. 2.2.3.2), als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 der § 10 AsylG 2005 anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht (offenbar hat es der Gesetzgeber übersehen, insoweit eine weitere "Maßgabe" in § 75 Abs. 8 AsylG 2005 aufzunehmen). § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Art. 8 MRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 der Paragraph 10, AsylG 2005 anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht (offenbar hat es der Gesetzgeber übersehen, insoweit eine weitere "Maßgabe" in Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 aufzunehmen). Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Artikel 8, MRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfSlg. 18.417 aus 2008,, 18.524 aus 2008,; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;

21.1.2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;

23.2.2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057):

"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."

Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:

die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Dasselbe gilt für das durch das FrÄG 2011 eingeführte Kriterium (der den Behörden zurechenbaren Verzögerungen); damit wird nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) der "neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes" (VfGH 7.10.2010, B 950/10) Rechnung getragen. Da diese Rechtsprechung auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erging, bewirkt auch diese Novellierung keine inhaltliche Änderung.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Dasselbe gilt für das durch das FrÄG 2011 eingeführte Kriterium (der den Behörden zurechenbaren Verzögerungen); damit wird nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) der "neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes" (VfGH 7.10.2010, B 950/10) Rechnung getragen. Da diese Rechtsprechung auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erging, bewirkt auch diese Novellierung keine inhaltliche Änderung.

2.2.4.2. Da die Voraussetzungen für eine Ausweisung vorliegen, wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich auszuweisen. Dass das Bundesasylamt noch nicht § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 (der durch das FrÄG 2009 und durch das FrÄG 2011 inhaltlich nicht geändert worden ist), sondern § 8 Abs. 2 AsylG 1997 angewandt hat, schadet nicht, da § 10 AsylG 2005 (in der Stammfassung) insoweit mit § 8 Abs. 2 AsylG 1997 weitgehend vergleichbar ist. Auch bei der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997 war nämlich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Art. 8 MRK zu berücksichtigen (VfSlg. 17.340/2004 [S 515], 17.516/2005 [Pt. IV.2.1 am Ende und IV.3.2]; VfSlg. 18.224/2007; vgl. auch die Erläut. zur RV der AsylGNov. 2003 [120 BlgNR 22. GP, 14], die davon ausgehen, dass "bei jeder Ausweisungsentscheidung im österreichischen Fremdenwesen [...] Art. 8 EMRK in die Entscheidungsfindung einzubeziehen" ist und die das offenbar auch für das Asylrecht annehmen; weiters VwGH 23.11.2006, 2005/20/0516; 27.2.2007, 2007/01/0016; 26.3.2007, 2006/01/0595; 26.6.2007, 2007/01/0479; 17.12.2007, 2006/01/0216; 23.9.2009, 2006/01/0954; 21.1.2010, 2008/01/0637). Dass aber auch § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 durch das BG BGBl. I 29/2009 inhaltlich nicht geändert worden ist, belegen schon die oben (Pt. 2.2.4.1) zitierten Gesetzesmaterialien.2.2.4.2. Da die Voraussetzungen für eine Ausweisung vorliegen, wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich auszuweisen. Dass das Bundesasylamt noch nicht Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, (der durch das FrÄG 2009 und durch das FrÄG 2011 inhaltlich nicht geändert worden ist), sondern Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 angewandt hat, schadet nicht, da Paragraph 10, AsylG 2005 (in der Stammfassung) insoweit mit Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 weitgehend vergleichbar ist. Auch bei der Ausweisung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 war nämlich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Artikel 8, MRK zu berücksichtigen (VfSlg. 17.340 aus 2004, [S 515], 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.2.1 am Ende und römisch vier.3.2]; VfSlg. 18.224 aus 2007,; vergleiche auch die Erläut. zur Regierungsvorlage der AsylGNov. 2003 [120 BlgNR 22. GP, 14], die davon ausgehen, dass "bei jeder Ausweisungsentscheidung im österreichischen Fremdenwesen [...] Artikel 8, EMRK in die Entscheidungsfindung einzubeziehen" ist und die das offenbar auch für das Asylrecht annehmen; weiters VwGH 23.11.2006, 2005/20/0516; 27.2.2007, 2007/01/0016; 26.3.2007, 2006/01/0595; 26.6.2007, 2007/01/0479; 17.12.2007, 2006/01/0216; 23.9.2009, 2006/01/0954; 21.1.2010, 2008/01/0637). Dass aber auch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 durch das BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, inhaltlich nicht geändert worden ist, belegen schon die oben (Pt. 2.2.4.1) zitierten Gesetzesmaterialien.

In seiner Stellungnahme vom 9.8.2011 bringt der Beschwerdeführer vor, er halte sich seit 2004 durchgehend in Österreich auf; der vorliegende Antrag sei sein erster Asylantrag. Er habe sich in all diesen Jahren eine Existenz in Österreich aufgebaut, sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich gelegen. 2005 bis 2008 sei er mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse und sei seit Jahren auf dem inländischen Arbeitsmarkt integriert; er verdiene derzeit netto 1.100 Euro monatlich und sei daher selbsterhaltungsfähig. Zudem habe er einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und eine Vielzahl von sozialen Kontakten, pflege mit seinen österreichischen Freunden gemeinsame Freizeitaktivitäten und habe keine Kontakte mehr ins Herkunftsland (sei aber Mitglied der XXXX).In seiner Stellungnahme vom 9.8.2011 bringt der Beschwerdeführer vor, er halte sich seit 2004 durchgehend in Österreich auf; der vorliegende Antrag sei sein erster Asylantrag. Er habe sich in all diesen Jahren eine Existenz in Österreich aufgebaut, sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich gelegen. 2005 bis 2008 sei er mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse und sei seit Jahren auf dem inländischen Arbeitsmarkt integriert; er verdiene derzeit netto 1.100 Euro monatlich und sei daher selbsterhaltungsfähig. Zudem habe er einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und eine Vielzahl von sozialen Kontakten, pflege mit seinen österreichischen Freunden gemeinsame Freizeitaktivitäten und habe keine Kontakte mehr ins Herkunftsland (sei aber Mitglied der römisch 40 ).

Dazu legte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen vor (Heiratsurkunde vom 4.11.2005 und Scheidungsbeschluss vom 3.11.2008;

Bestätigungen über Deutschkurse; Bestätigung über ein aufrechtes Dienstverhältnis als Koch seit 5.3.2009 vom 8.7.2011;

Lohn/Gehaltsabrechnungen für Mai bis Juli 2011;

Versicherungsdatenauszug vom 29.7.2011; Unterstützungserklärungen von Freunden und Bekannten, die sich für seinen Verbleib in Österreich einsetzen). Am 24.11.2011 und am 13.12.2011 legte er zusätzlich ein "Sprachzertifikat Deutsch" (Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) des Österreichischen Integrationsfonds vor. Am 17.2.2012 legte der Beschwerdeführer Dienstzeugnisse über Berufstätigkeiten seit 2005 vor.

Aus den Unterlagen ergibt sich ua., dass der Beschwerdeführer seit 2005 einer geregelten Beschäftigung nachgeht, aus der er jährlich ein Einkommen von weit mehr als 12.000 Euro im Monat (vor Steuern und ohne Sonderzahlungen) bezieht, und dass er Deutsch auf der Niveaustufe A2 beherrscht.

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt ist, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, und dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142;Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt ist, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, und dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142;

17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147;

20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfGH 12.6.2010, U 613/10 [wesentliche Bedeutung eines nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus, kein Rechtsanspruch auf Grund des Art. 8 MRK allein durch beharrliche Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften]).20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vergleiche auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224 aus 2007, - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfGH 12.6.2010, U 613/10 [wesentliche Bedeutung eines nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus, kein Rechtsanspruch auf Grund des Artikel 8, MRK allein durch beharrliche Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften]).

Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich aber, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er hält sich seit mehr als sieben Jahren in Österreich auf; dass das Verfahren so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück; er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen an sein Heimatland noch besonders intensiv wären, wenn sie überhaupt bestehen. Er geht einer geregelten Arbeit nach und bezieht ein Einkommen, das es ihm erlaubt, sich selbst zu erhalten, ohne auf öffentliche Unterstützung angewiesen zu sein. Darüber hinaus beherrscht er die deutsche Sprache in ausreichendem Ausmaß. Unter diesen Umständen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen in Österreich hat. Der Asylgerichtshof kommt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegen und dass seine Ausweisung gegen Art. 8 MRK verstieße.Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich aber, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er hält sich seit mehr als sieben Jahren in Österreich auf; dass das Verfahren so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück; er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen an sein Heimatland noch besonders intensiv wären, wenn sie überhaupt bestehen. Er geht einer geregelten Arbeit nach und bezieht ein Einkommen, das es ihm erlaubt, sich selbst zu erhalten, ohne auf öffentliche Unterstützung angewiesen zu sein. Darüber hinaus beherrscht er die deutsche Sprache in ausreichendem Ausmaß. Unter diesen Umständen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen in Österreich hat. Der Asylgerichtshof kommt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegen und dass seine Ausweisung gegen Artikel 8, MRK verstieße.

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass er dazu ermächtigt ist, dies spruchmäßig auszusprechen, und dass die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht zielstaatsbezogen auszusprechen ist (vgl. AsylGH 2.8.2010, C5 201.274-2/2008/13E).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass er dazu ermächtigt ist, dies spruchmäßig auszusprechen, und dass die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht zielstaatsbezogen auszusprechen ist vergleiche AsylGH 2.8.2010, C5 201.274-2/2008/13E).

Der Asylgerichtshof stellt daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.Der Asylgerichtshof stellt daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG (der auch im Verfahren nach dem AsylG 1997 anzuwenden ist, vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E) unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 zur Rechtslage vor dem AsylGH-EinrichtungsG). Mit der Behauptung, die Angaben des Beschwerdeführers seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes wahr, wird zwar die Annahme des erstinstanzlichen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben des Beschwerdeführers festzustellen, jedoch genügt eine bloße - nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes nicht, um die Verhandlungspflicht auszulösen (VwGH 22.2.2001, 2000/20/0557 zur Rechtslage vor dem AsylGH-EinrichtungsG).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, Ziffer 44, AsylGH-EinrichtungsG (der auch im Verfahren nach dem AsylG 1997 anzuwenden ist, vergleiche AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E) unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 zur Rechtslage vor dem AsylGH-EinrichtungsG). Mit der Behauptung, die Angaben des Beschwerdeführers seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes wahr, wird zwar die Annahme des erstinstanzlichen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben des Beschwerdeführers festzustellen, jedoch genügt eine bloße - nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes nicht, um die Verhandlungspflicht auszulösen (VwGH 22.2.2001, 2000/20/0557 zur Rechtslage vor dem AsylGH-EinrichtungsG).

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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