TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/26 99/20/0509

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §57;
MRK Art3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde der am 6. Juni 1979 geborenen DO in Wien, vertreten durch Mag. Martin Nemec, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Brünner Straße 37/5, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. April 1999, Zl. 204.849/0-XI/33/98, betreffend §§ 7 und 8 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste am 18. Juni 1998 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag Asyl.

In einer dem Bundesasylamt am 2. Juli 1998 übermittelten psychotherapeutischen Stellungnahme von Ingrid E., Gesundheitsstelle des Vereins Z., wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei erschöpft, verstört und ängstlich. Sie weise laut Harvard Trauma-Fragebogen eine nicht nur manifest, sondern stark ausgeprägte PTSD (Post Traumatic Stress Disorder) auf. Den festgestellten Symptomen nach liege eine schwere Form eines traumatischen Schockzustandes vor.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. August 1998 gab die Beschwerdeführerin an, sie werde in ihrer Heimat von Voodoo-Leuten gesucht, die sie umbringen wollten. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe von diesen Leuten Geld bekommen und dafür versprechen müssen, ihre erstgeborene Tochter - die Beschwerdeführerin - zu opfern. Vor sechs Jahren, als die Beschwerdeführerin 13 Jahre alt gewesen sei, hätten die Voodoo-Leute das Haus der Familie in Brand gesteckt und dem Vater der Beschwerdeführerin den Kopf abgeschnitten, weil dieser ihrer Mutter wegen deren Beziehungen zu den Voodoo-Leuten die Hochzeit verweigert habe. Bei diesem Vorfall habe die Beschwerdeführerin die Brandverletzungen erlitten, deren Spuren an ihrem Körper noch sichtbar seien. Der jüngste Bruder der Beschwerdeführerin sei in dem Feuer umgekommen. Die Beschwerdeführerin sei weggelaufen, habe sich bei einem Bekannten versteckt gehalten und ihre Mutter bei deren Rückkehr in das Dorf gebeten, sie nach Kanu mitzunehmen. Noch in der selben Nacht seien sechs Männer gekommen. Sie hätten die Beschwerdeführerin festgehalten, ihren Bauch aufgeritzt und tätowiert und Freude daran gehabt, dass ihr Blut geronnen sei. Das sei im September 1997 gewesen. Im Februar 1998 habe die Beschwerdeführerin ihre Mutter überreden können, sie nach Kanu zu bringen. Sie sei dort zu einem Moslem namens A. gebracht worden und vom Christentum zum mohammedanischen Glauben übergetreten. Im Juni 1998 sei die Mutter der Beschwerdeführerin bei einem Autounfall ums Leben gekommen. A. sei daraufhin mit der Beschwerdeführerin in deren Heimatdorf gefahren, wo aber die Voodoo-Leute auf sie gewartet hätten. Es sei zu einem Kampf gekommen, von dem die Beschwerdeführerin eine Narbe davon getragen habe. Bei der Rückkehr nach Kanu seien die Beschwerdeführerin und A. von den Voodoo-Leuten verfolgt worden. Diese hätten Puder in der Hand gehabt und in die Richtung der für A. kämpfenden Männer geblasen, von denen zwei daraufhin tot umgefallen seien. Das habe die Beschwerdeführerin, die in weiterer Folge von A. in Sicherheit gebracht worden sei, aus einiger Entfernung beobachtet. Die Voodoo-Leute hätten den Leichen der beiden Männer einige Körperteile, wie z. B. Finger, abgeschnitten. Bei den Voodoo-Leuten handle es sich um die "Osogbika", denen viele große Männer, deren Namen die Beschwerdeführerin aber nicht nennen könne, angehörten. Die Mutter der Beschwerdeführerin werde nicht begraben. Die Leiche werde gegessen und statt des Körpers werde ein weißes Tuch begraben. Die Beschwerdeführerin träume ständig davon, dass sie von diesen Leuten gefunden werde. Dass man sie damals, als sie bereits in deren Gewalt gewesen sei, nicht getötet habe, sei damit zu erklären, dass ihre Mutter damals noch nicht tot gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei mit den Tätowierungen "für das Fest markiert" worden.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10. August 1998 den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG ab und stellte gemäß § 8 AsylG fest, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria sei zulässig. Es erachtete die Angaben der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig.

In ihrer Berufung gegen diese Entscheidung wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz, wobei sie u.a. erläuterte, zwischen ihrer Mutter und den Voodoo-Anhängern sei vereinbart gewesen, dass ihre Mutter in Reichtum und als angesehene Frau leben könne und die Beschwerdeführerin erst nach dem Tod ihrer Mutter geopfert werde. Die großflächige Markierung auf dem Bauch der Beschwerdeführerin bedeute, dass sie als Opfer vorgesehen sei. Die Tötung solle in einer speziellen Zeremonie vor zahlreichen Voodoo-Anhängern erfolgen. Die Behörde habe sich nicht mit den Gepflogenheiten des Voodoo befasst und könne die Angst vor dieser Macht daher nicht nachvollziehen. Sie habe sich nicht damit auseinander gesetzt, wie in derart gelagerten Fällen die Schutzpraxis der staatlichen Organe in Nigeria sei. Diese seien nicht gewillt und auch nicht in der Lage, Personen vor den Übergriffen der Voodoo-Priester zu schützen, weil die Angst vor dem Voodoo-Zauber enorm sei. Die staatlichen Organe seien im gesamten Staatsgebiet Nigerias nicht gewillt, sich in Voodoo-Handlungen einzumischen. Viele Regierungsmitglieder und Polizisten seien Mitglieder "dieser geheimen Gesellschaft" und würden bei einer Anzeige schon deshalb nicht eingreifen. Die Behörde sei daher ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin könne mit Sicherheit nicht nach Nigeria zurückkehren, weil sie dort vor den Übergriffen der Voodoo-Anhänger keinen Schutz durch die staatlichen Organe erhalten würde, und zwar in keinem Teil des Landes. Eine Rückkehr wäre mit ihrem Todesurteil gleichzusetzen.

Eine von der belangten Behörde zur Gutachterin bestellte Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie kam nach Untersuchung der Beschwerdeführerin in einem neurologisch-psychiatrischen fachärztlichen Gutachten vom 16. Oktober 1998 zu dem Ergebnis, bei der Beschwerdeführerin seien keine Anzeichen einer Geisteskrankheit feststellbar. Im Vordergrund stehe eine hochgradige Dysthymie, die am ehesten auf die derzeitige erschwerte Lebenslage der Beschwerdeführerin zurück zu führen sei. Die PTSD der Beschwerdeführerin, welche ständig die dramatischen Vorgänge in ihrem 13. Lebensjahr wiederhole, sei im Vergleich zum psychotherapeutischen Vorbefund sichtlich abgeklungen, bestehe aber nach wie vor in einer chronifizierten Form mit eher depressiv gefärbtem Zustandsbild. Realitätsbezogenheit sei feststellbar. Die Aussagen vor dem Bundesasylamt beträfen, soweit beurteilbar, "nicht den Entsprung eines wahnhaften Geschehens". Zusammenfassend handle es sich um eine chronifizierte Form einer PTSD mit hochgradiger Dysthymie und gedanklicher Einengung in Bezug auf die existenziellen Sorgen.

Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. November 1998 dieses Gutachten zur Kenntnis und hielt ihr mit Schreiben vom 18. Dezember 1998 Ermittlungsergebnisse zu der "die Sekten betreffenden Situation" in Nigeria vor. Ausgehend von Angaben der österreichischen Botschaft in Lagos in einem Schreiben vom 11. September 1997 wurde u. a. ausgeführt, Praktiken der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Art seien "hinsichtlich der Ogboni-Gesellschaft amtsbekannt". "Abgesehen von der Ogboni-Gesellschaft" handle es sich bei den Sekten und Religionsgemeinschaften um lokal begrenzte, sodass Personen, die sich deren Einfluss entziehen wollten, fast überall in Nigeria und insbesondere in Lagos ohne Furcht vor Verfolgung leben könnten. Im Übrigen seien die nigerianischen Behörden zwar gewillt, Sektenunwesen hintanzuhalten, doch sei das System durch Ineffizienz und Korruption dermaßen unterwandert, dass ein erfolgreicher Kampf gegen Sekten noch einige Jahre in Anspruch nehmen würde. Die Versuche der Regierung Abacha, das Sektenunwesen in den Griff zu bekommen, seien "gescheitert" und Zwangsrekrutierungen zu Geheimgesellschaften vor allem an den Universitäten im Zunehmen begriffen. Es sei aber anzumerken, dass es vermehrt zu Verhaftungen militanter Sektenmitglieder durch die Sicherheitsorgane gekommen sei.

Der Einladung, dazu Stellung zu nehmen, entsprach die Beschwerdeführerin durch eine persönliche Vorsprache bei der belangten Behörde am 30. Dezember 1998. Die Beschwerdeführerin gab nun an, sie werde "von der Ogboni-Gesellschaft verfolgt", der sie nach dem Versprechen ihrer Mutter geopfert werden solle. Die Gesellschaft verfüge über übernatürliche Kräfte. Eine inländische Fluchtalternative gebe es nicht, in Lagos seien die mächtigsten Ogboni-Leute. Wenn sich die Beschwerdeführerin in Nigeria bei einer Firma um Arbeit bewerben würde, würde sie "als von Ogboni gesuchte Person sofort gefunden". 80 % der Polizisten seien Ogboni-Mitglieder. Der Staat sei in den Händen der Ogboni, die Ogboni-Leute würden nach Straftaten nicht verfolgt. Bei "früheren Verfolgungen durch den Staat" hätten sie "ihre Organisationsstruktur und ihren Namen geändert". Zu dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten gab die Beschwerdeführerin an, sie leide unter Depressionen und existenziellen Problemen.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem angefochtenen, ohne mündliche Berufungsverhandlung erlassenen Bescheid gemäß § 7 AsylG ab und sprach gemäß § 8 AsylG aus, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria sei zulässig. Über die individuellen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin traf die belangte Behörde folgende Feststellungen:

"Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt konnte auf Grund des Vorbringens der Asylwerberin festgestellt werden, dass sie Staatsangehörige von Nigeria ist und sie in ihrer Heimat keiner Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen oder anderen Gründen ausgesetzt war, sondern dass sie Probleme mit Leuten des Ogboni-Geheimbundes hatte. Weiters konnte auf Grund des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens festgestellt werden, dass die Asylwerberin unter schwerer Melancholie, hervorgerufen durch ihre derzeitige Situation sowie der Ungewissheit über ihre Zukunft leide."

Dem folgten mit dem Vorhalt vom 18. Dezember 1998 im Wesentlichen inhaltsgleiche Feststellungen zu der die Sekten betreffenden Lage in Nigeria. Festgestellt wurde u.a., Praktiken der von der Beschwerdeführerin geschilderten Art seien "hinsichtlich der Ogboni-Gesellschaft amtsbekannt", die Sekten und Religionsgemeinschaften seien "abgesehen von der Ogboni-Gesellschaft" lokal begrenzte, sodass man sich ihrem Einfluss entziehen könne, ein erfolgreicher Kampf gegen das Sektenunwesen werde noch einige Jahre in Anspruch nehmen und die Regierung Abacha sei mit diesem Unterfangen gescheitert.

In der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes gemäß § 7 AsylG führte die belangte Behörde - unter Hinweis auf ältere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Fremdengesetz - aus, die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Riten "dieses Kultes" seien "bloße Behauptungen" und "mangels Untermauerung durch entsprechende Bescheinigungsmittel in keiner Weise geeignet", die behauptete Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Welche nicht mit den Riten des Kultes zusammenhängenden "Probleme mit Leuten des Ogboni-Geheimbundes" die belangte Behörde demnach als entscheidungsrelevanten Sachverhalt "festgestellt" habe und welche Praktiken der von der Beschwerdeführerin behaupteten Art "hinsichtlich der Ogboni-Gesellschaft amtsbekannt" seien, blieb dabei unerörtert.

Möge die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin, so die weitere Argumentation der belangten Behörde, "auch keiner Wahnvorstellung entspringen", so stellten "die Handlungen der Obgoni-Leute doch nur Handlungen von Privatpersonen dar". Hiezu führte die belangte Behörde - unter Hinweis auf die von ihr schon zuvor zitierten Entscheidungen zum Fremdengesetz - aus, eine Bedrohung sei nur asylrelevant, wenn sie "vom Staat ausginge oder von ihm zumindest gebilligt würde". Für die behauptete Mitgliedschaft von Polizeiangehörigen und Angehörigen staatlicher Stellen in der Geheimorganisation lägen der belangten Behörde weder "entsprechende Hinweise" vor, noch hätte die Beschwerdeführerin "solche ... bescheinigt". Selbst wenn "dies" (gemeint offenbar: das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin) den Tatsachen entspräche, sei daraus - nach den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes - "für die Asylwerberin nichts zu gewinnen, zumal nicht einmal die Charakterisierung eines Geheimbundes als 'gesellschaftsbeherrschend' jedenfalls nicht dahin verstanden werden kann, dass der Heimatstaat des Beschwerdeführers generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht in der Lage ist, derartige Verfolgungsmaßnahmen zu verhindern". Die Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgung sei aber auch wegen des Fehlens eines Konventionsgrundes zu verneinen. Verfolgungen, die nur "etwa durch die religiöse Überzeugung des Täters geleitet" würden, aber nicht auf Grund bestimmter Eigenschaften des Asylwerbers im Sinne der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgten, seien nicht anders zu beurteilen als solche gewöhnlicher Krimineller. Es bestehe auch eine inländische Fluchtalternative. Die Formulierung der auf die Folgen von Bewerbungen bei Firmen bezogenen Antwort der Beschwerdeführerin (gemeint: im Rahmen ihrer Vorsprache am 30. Dezember 1998) "in der Möglichkeitsform" lasse nämlich davon ausgehen, dass es die Beschwerdeführerin "nicht probiert" habe, weshalb ihre "Vermutung, gefunden zu werden, nicht glaubhaft gemacht werden konnte". Dies "umso mehr", als die Beschwerdeführerin nicht schreiben könne, sodass "die Berufsaussichten der Asylwerberin in einer Firma als gering einzustufen" seien.

Zur Begründung des Ausspruches gemäß § 8 AsylG führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Bedrohung müsse von staatlichen Stellen des Herkunftsstaates "zumindest gebilligt" werden und dürfe nicht "ohne Billigung durch staatliche Stellen nur von Privatpersonen" ausgehen, und die Gefahr müsse sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - auf Grund des am 11. Mai 1999 überreichten Verfahrenshilfeantrages auch bei Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Gegenschrift rechtzeitige - Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat - ohne Versuch einer Begründung dafür im angefochtenen Bescheid - von der Durchführung einer Berufungsverhandlung abgesehen und damit stillschweigend unterstellt, der Sachverhalt sei im Sinne des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt". Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung die erstinstanzliche Beweiswürdigung substantiiert bekämpft und - insbesondere zu den Fragen einer regionalen Begrenztheit der behaupteten Verfolgung und ausreichenden staatlichen Schutzes - neue Behauptungen zum Sachverhalt vorgetragen hat; auch hat sie bei ihrer Vorsprache am 30. Dezember 1998 ihr Vorbringen in einem zentralen Punkt - nämlich hinsichtlich der Identität der sie ihren Behauptungen zufolge verfolgenden Gruppierung - neuerlich modifiziert. Die belangte Behörde hat darüber hinaus ein fachärztliches Gutachten über die Beschwerdeführerin eingeholt und sich im angefochtenen Bescheid auf die Ergebnisse erst im Berufungsverfahren angestellter Ermittlungen zur "die Sekten betreffenden Lage in Nigeria" gestützt.

Es ist aber auch nicht klar, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde letztlich ausgegangen ist. Die Beschwerdeführerin hat in erster Instanz vorgebracht, bei den sie verfolgenden "Voodoo-Leuten" handle es sich um die "Osogbika" (so auf Grund der Angaben der des Schreibens unkundigen Beschwerdeführerin in der Niederschrift festgehalten). Im Erkenntnis vom 15. März 2001, Zl. 99/20/0036, hatte der Verwaltungsgerichtshof eine behauptete Bedrohung durch eine "Kultgemeinschaft Osopika" zu behandeln, wobei das Berufungsvorbringen mit dem im vorliegenden Fall erstatteten in weiten Teilen übereinstimmte und der damalige Beschwerdeführer auf den Vorhalt der belangten Behörde, es könne kein Hinweis auf die Existenz der "Osopika" gefunden werden, in einem Schriftsatz vom 4. Dezember 1998 antwortete, dies sei nicht verwunderlich, wenn es selbst über die Ogboni so gut wie keine Informationen gebe. Die Bestätigung des damals von der belangten Behörde erlassenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gründete sich darauf, dass es sich - abgesehen von den Ogboni - bei den Sekten und Geheimgesellschaften in Nigeria um lokal begrenzte Erscheinungen handle, was die belangte Behörde auf Grund des auch im vorliegenden Fall herangezogenen Berichtes der österreichischen Botschaft in Lagos vom 11. September 1997 festgestellt hatte.

Im vorliegenden Fall ging es in der Berufung - im Zusammenhang mit dem Fehlen staatlichen Schutzes - um "Voodoo" im Allgemeinen, wobei freilich auch behauptet wurde, viele Regierungsmitglieder und Polizisten seien Mitglieder "dieser" - in der Berufung nicht mehr namentlich genannten - "geheimen Gesellschaft". Nach Vorhalt u.a. des Botschaftsberichtes vom 11. September 1997 erklärte die Beschwerdeführerin bei ihrer Vorsprache am 30. Dezember 1998, sie werde "von der Ogboni-Gesellschaft verfolgt". Von den "Osogbika" war auch im Zusammenhang mit der nicht näher erläuterten Behauptung, die Ogboni hätten "bei früheren Verfolgungen durch den Staat ... ihre Organisationsstruktur und ihren Namen geändert", nicht mehr die Rede.

Bei dieser Sachlage stellte die belangte Behörde ohne Auseinandersetzung mit der Entwicklung des Vorbringens den "entscheidungsrelevanten Sachverhalt" fest, die Beschwerdeführerin habe in Nigeria "Probleme mit Leuten des Ogboni-Geheimbundes" gehabt. Die Natur dieser ausdrücklich festgestellten "Probleme" geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, weil die belangte Behörde ihre Rechtsausführungen, wie schon dargestellt, mit dem Hinweis eröffnete, bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin "zu den Riten dieses Kultes" handle es sich "um bloße Behauptungen", die "mangels Untermauerung durch entsprechende Bescheinigungsmittel in keiner Weise geeignet" seien, "die angeblich aktuelle Bedrohungssituation glaubhaft zu machen". Mit dem behaupteten, wenngleich nicht näher erläuterten Amtswissen über die "Praktiken" der Ogboni ist dies nicht vereinbar. Anhand des erwähnten Botschaftsberichtes stellte die belangte Behörde aber auch fest, "abgesehen von der Ogboni-Gesellschaft" handle es sich "bei den übrigen Sekten und Religionsgemeinschaften" in Nigeria (gemeint wohl: mit Ausnahme der großen Religionen wie vor allem Islam und Christentum) "um lokal begrenzte". Der Beschwerdeführerin wird dessen ungeachtet - und ohne Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Behauptungen in der schriftlichen Berufung - entgegengehalten, die von ihr geltend gemachte Bedrohung beziehe sich "nicht auf das gesamte Staatsgebiet", was ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin von Ogboni (und nicht von "Osogbika") verfolgt werde, anhand der getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar ist.

Schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht haltbar ist auch das Argument, die behauptete Verfolgung sei nicht "staatlich". Zu diesem Thema hat die belangte Behörde zwar - ohne spezielle Bezugnahme auf die "Ogboni-Gesellschaft" - festgestellt, die nigerianischen Behörden seien "gewillt, Sektenunwesen hintanzuhalten". Sie hat sich dabei aber - abgesehen von den eigenen Feststellungen über das bisherige Scheitern dieses Unterfangens - über das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die nigerianischen Behörden aus näher beschriebenen Gründen "nicht gewillt" seien, "sich in Voodoo-Handlungen einzumischen", wortlos hinweggesetzt.

In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde schon bei der Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 7 AsylG - unter Berufung auf ältere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zum Fremdengesetz - hervorgehoben, die Bedrohung müsse vom Staat ausgehen oder von diesem "zumindest gebilligt" werden, wobei aus dem Umstand, dass einer Asylwerberin "kein staatlicher Schutz vor der besagten Geheimorganisation zuteil würde", für die Asylwerberin "nichts zu gewinnen" sei, wenn der Heimatstaat nicht "generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt" außer Stande sei, derartige Verfolgungsmaßnahmen zu verhindern. Das Erfordernis einer "Billigung" der Bedrohung durch "staatliche Stellen" hat die belangte Behörde auch der Begründung ihres Ausspruches gemäß § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 und 2 FrG zu Grunde gelegt.

Eine solche Betrachtungsweise widerspricht in Bezug auf § 7 AsylG (und damit auch in Bezug auf § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 FrG) entgegen der Meinung von Rohrböck, JRP 2001, 121 ff, der sich in dieser Hinsicht an einer Formulierung in dem Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 99/01/0359, orientiert, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylsachen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Asylrelevanz auch nichtstaatlicher Verfolgung in dem Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0208, nachdrücklich betont, wobei in der von Rohrböck (a.a.O., 122 bei Fußnote 8) als mehrdeutig empfundenen Beifügung, es sei zu prüfen, ob der Verfolgung, wenn sie vom Staat ausginge, Asylrelevanz zukäme, gerade nicht das Erfordernis einer "Staatlichkeit" der Verfolgung zum Ausdruck kam (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 8. Juni 2000, Zl. 99/20/0203, und den Hinweis in dem Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496). Die auf die "Staatlichkeit" von Verfolgung bezugnehmende Wendung in dem Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 99/01/0359, betraf dort den Wegfall einer zuvor - nach diesem Erkenntnis - ausschließlich auf staatliche Behörden zurückgegangenen Verfolgung. Das Erkenntnis hat in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Asylrelevanz nichtstaatlicher Verfolgung zu keinem Zeitpunkt eine Rolle gespielt und steht auch nicht in Zusammenhang mit der - beispielsweisen - Hervorhebung des mangelnden Schutzwillens des Staates in einigen Erkenntnissen des Senates 20 (vgl. Rohrböck, a. a.O., 122 in Fußnote 8). Eine Wende in Richtung einer vom Verwaltungsgerichtshof, trotz häufiger Bezugnahmen auf eine "Zurechnung" der Verfolgungsgefahr zum Herkunftsstaat, bisher nicht vertretenen "accountability view" wurde - entgegen der Darstellung des genannten Autors (a.a.O., 122 in Fußnote 6) - auch nicht im Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, "schon ... angedeutet". In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof im Anschluss an einen Hinweis auf Goodwin-Gill (vgl. zu dessen Position auch seine Ausführungen in International Journal of Refugee Law, Vol. 11 No. 4 (1999), 730 ff) u.a. hervorgehoben, für einen Verfolgten mache es keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der asylrechtlich maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten habe oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von Dritten ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit drohe. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei dieser Gelegenheit auch Klarstellungen gegenüber der von der belangten Behörde im vorliegenden Fall zitierten Vorjudikatur zum Fremdengesetz vorgenommen und fallbezogen ausgeführt, bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates sei unter dem in den neueren Erkenntnissen zum Fremdengesetz bezeichneten Gesichtspunkt des "nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" darauf abzustellen, ob trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines asylrelevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei (vgl. seither auch die Erkenntnisse vom 8. Juni 2000, Zl. 2000/20/0141, vom 6. März 2001, Zl. 2000/01/0056, sowie - auf den "Erfolg" der staatlichen Maßnahmen bezugnehmend - vom 19. Juni 2001, Zl. 2000/01/0170; für das Fremdengesetz an das Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, anknüpfend etwa das Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 98/18/0372). Die in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oft gebrauchte Formulierung, es komme darauf an, dass der Herkunftsstaat zur Schutzgewährung "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, ist im Sinne dieser Ausführungen zu verstehen.

Für § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (und damit, der Sache nach, vor allem Art. 3 EMRK) ist zunächst auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der etwa in dem zu Somalia ergangenen Erkenntnis vom 27. November 1997, VfSlg. 14.998, bemerkt hat, er sehe keinen Grund, der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht zu folgen. In der gleichfalls an die Rechtsprechung des zuletzt genannten Gerichtshofes anschließenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG ist - zum Teil mit Hinweisen auch auf neuere Entscheidungen zum Fremdengesetz - inzwischen klargestellt worden, dass Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" hier schon vom Ansatz her nicht von Bedeutung sind (vgl. dazu die Nachweise in dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/20/0571 insbesondere das dort zitierte Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443, das auch eine Darstellung einschlägiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte enthält; zu dieser auch schon das Erkenntnis vom 8. Juni 2000, Zl. 99/20/0203).

Zur Frage einer der Beschwerdeführerin drohenden Verfolgungsgefahr im Sinne des § 7 AsylG enthält der angefochtene Bescheid schließlich noch einen Absatz mit allgemein gehaltenen Wendungen darüber, dass Handlungen, die ohne Anknüpfung an bestimmte Eigenschaften des Asylwerbers nur "etwa durch die religiöse Überzeugung des Täters geleitet" würden, wie Übergriffe "gewöhnlicher Krimineller" zu beurteilen und keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zuzuordnen seien. Diese Ausführungen, die auch in Bezug auf § 57 Abs. 2 FrG von Bedeutung, für die Entscheidung gemäß § 8 AsylG aber im Hinblick auf § 57 Abs. 1 FrG nicht allein tragfähig wären, führen schon mit Rücksicht darauf, dass die belangte Behörde von nicht näher festgestellten "Problemen" der Beschwerdeführerin mit "Ogboni-Leuten" ausgegangen ist, nicht zur Bestätigung der gemäß § 7 AsylG getroffenen Entscheidung (vgl. zur möglichen Asylrelevanz behaupteter Verfolgung durch die "Ogboni-Geheimgesellschaft" zuletzt etwa die Hinweise in den Erkenntnissen vom 24. Oktober 2001, Zl. 99/20/0123 und Zl. 99/20/0169, vom 22. November 2001, Zl. 99/20/0188 und Zl. 99/20/0313, und vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0299). Es wäre auch nicht richtig, sich mit der Frage nach dem in Betracht kommenden Konventionsgrund in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es auf Einzelheiten ankommen kann, auf der Basis eines problematischen, bei Annahme seiner grundsätzlichen Glaubwürdigkeit einer Einbindung in das verfügbare Hintergrundwissen und der dazu nötigen Abstriche und Ergänzungen bedürftigen Vorbringens auseinander zu setzen. Die Beurteilung der Rechtsfragen setzt in einem solchen Fall vielmehr voraus, dass sich die Behörde unter Beachtung ihrer Ermittlungspflichten (vgl. dazu jetzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2001, B 2136/00) der schon wegen des Ausspruchs gemäß § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG ohnehin nicht vermeidbaren Prüfung des realistischerweise in Betracht zu ziehenden Sachverhalts unterzogen hat.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass behauptete Bedrohungen durch "Voodoo"-Praktiken einer "Ogboni-Gesellschaft" mangels gegenteiliger Präzisierung wohl den "Ogboni" in traditionellem Sinn zuzuordnen und insoweit auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu untersuchen wären. Hierauf beziehen sich die Ausführungen zu einer allenfalls auf Gründen der Religion beruhenden Verfolgung in der Vorjudikatur, die hinsichtlich einer geplanten Opferung nach bestimmten Gesichtspunkten ausgesuchter Personen - bei entsprechenden Ermittlungsergebnissen - durch Überlegungen zum Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" zu ergänzen sein könnten. Behauptungen über eine landesweite Organisation von "Ogboni" und deren Einfluss insbesondere auf die Beamtenschaft könnten insoweit, als sie sich auch in Berichten widerspiegeln, aber die "Reformed Ogboni Fraternity" und nicht die Anhänger des traditionellen Kultes betreffen. Dass 15 % der Yoruba-Bevölkerung Nigerias, wie die belangte Behörde meint, "der Ogboni-Gesellschaft ... anhängen sollen", scheint eine (im dazu zitierten Schreiben von amnesty international vom 18. März 1998 nicht erläuterte) Schlussfolgerung aus dem Verbreitungsgrad traditioneller religiöser Vorstellungen insgesamt zu sein und in Bezug auf deren Anhänger nicht auf eine überregionale Organisation hinzudeuten. Ein Zusammenhang zwischen den Kulten an den Universitäten - auf deren Bekämpfung sich die Feststellung der belangten Behörde über "vermehrte Verhaftungen militanter Sektenmitglieder" bezieht - und behaupteten Verfolgungen von Asylwerbern wie der Beschwerdeführerin durch "Ogboni" (oder auch "Osogbika") ist überhaupt nicht erkennbar.

Da die belangte Behörde abgesehen von den erwähnten Verletzungen von Verfahrensvorschriften zumindest bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Annahme ausreichenden staatlichen Schutzes auch die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandsersatzverordnung 2001.

Wien, am 26. Februar 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200509.X00

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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