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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die angeordnete Ausweisung des minderjährig und unbegleitet nach Österreich gekommenen Beschwerdeführers wegen gänzlicher Unterlassung der gebotenen und auf den zu beurteilenden Einzelfall bezogenen Interessenabwägung; Ablehnung der Beschwerdebehandlung hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär SchutzberechtigtenSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit sie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet anordnet, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden. römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit sie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet anordnet, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Die bekämpfte Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 1.106,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten richtet. römisch zwei. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten richtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der am 31. Dezember 1992 alias am 27. Februar 1995 geborene Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben ein Staatsangehöriger Israels (Palästinensisches Autonomiegebiet) ist, reiste ohne Begleitung von Angehörigen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27. Februar 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge mehrerer Einvernahmen brachte er im Wesentlichen vor, dass er von Gaza über Libyen und die Türkei nach Österreich geflüchtet sei. Er habe sein Heimatland auf Grund der dort andauernden Konflikte verlassen müssen.römisch eins. 1.1. Der am 31. Dezember 1992 alias am 27. Februar 1995 geborene Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben ein Staatsangehöriger Israels (Palästinensisches Autonomiegebiet) ist, reiste ohne Begleitung von Angehörigen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27. Februar 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge mehrerer Einvernahmen brachte er im Wesentlichen vor, dass er von Gaza über Libyen und die Türkei nach Österreich geflüchtet sei. Er habe sein Heimatland auf Grund der dort andauernden Konflikte verlassen müssen.
1.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §3 Abs1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, (im Folgenden: AsylG 2005) mit Bescheid vom 16. September 2008 ab (Spruchpunkt I). Darüber hinaus wurde unter einem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Israel nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und schließlich die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen (Spruchpunkt III). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. 1.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §3 Abs1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, (im Folgenden: AsylG 2005) mit Bescheid vom 16. September 2008 ab (Spruchpunkt römisch eins). Darüber hinaus wurde unter einem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Israel nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und schließlich die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.
1.3. Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheidung vom 10. November 2008 mit der Maßgabe ab, dass Spruchpunkt II und Spruchpunkt III des in Beschwerde gezogenen Bescheides folgendermaßen zu lauten haben: 1.3. Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheidung vom 10. November 2008 mit der Maßgabe ab, dass Spruchpunkt römisch zwei und Spruchpunkt römisch drei des in Beschwerde gezogenen Bescheides folgendermaßen zu lauten haben:
"II. Gemäß §8 Absatz 1 und Abs6 AsylG wird M A der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.
III. Gemäß §10 Absatz 1 Z2 AsylG wird M A aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen." römisch drei. Gemäß §10 Absatz 1 Z2 AsylG wird M A aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen."
1.4. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art2 EMRK und Art7 B-VG sowie die Verletzung in Rechten gemäß der Kinderrechtskonvention geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
1.5. Der Asylgerichtshof hat die Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten vorgelegt und keine Gegenschrift erstattet.
2. Zur Rechtslage:
2.1. §8 AsylG 2005 lautet auszugsweise:
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.2. §10 Abs2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 75/2007, lautet: 2.2. §10 Abs2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,, lautet:
"Ausweisungen nach Abs1 sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art8 EMRK darstellen würden."
3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
3.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Die Behörde ist, wie in weiteren Erkenntnissen ausgeführt (VfSlg. 18.223/2007; VfGH 13.03.2008, B1032/07) stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In der zitierten Entscheidung wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht. 3.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340 aus 2004, ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Die Behörde ist, wie in weiteren Erkenntnissen ausgeführt (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VfGH 13.03.2008, B1032/07) stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In der zitierten Entscheidung wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht.
3.2. Der Asylgerichtshof hat es im vorliegenden Fall jedoch gänzlich unterlassen, eine - im Lichte des §10 Abs2 AsylG 2005 und der zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes gebotene und auf den zu beurteilenden Einzelfall bezogene - Interessenabwägung durchzuführen. Vielmehr hält er zur Begründung des Spruchpunktes III der angefochtenen Entscheidung lediglich Folgendes fest: 3.2. Der Asylgerichtshof hat es im vorliegenden Fall jedoch gänzlich unterlassen, eine - im Lichte des §10 Abs2 AsylG 2005 und der zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes gebotene und auf den zu beurteilenden Einzelfall bezogene - Interessenabwägung durchzuführen. Vielmehr hält er zur Begründung des Spruchpunktes römisch drei der angefochtenen Entscheidung lediglich Folgendes fest:
"In Anwendung des §8 Abs6 Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände ergeben haben. Weder kommt dem BF gemäß §10 Abs2 Z. 1 AsylG ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch ist gemäß Z. 2 dieser Bestimmung eine Verletzung der durch Art8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers durch seine Ausweisung erkennbar. "In Anwendung des §8 Abs6 Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände ergeben haben. Weder kommt dem BF gemäß §10 Abs2 Ziffer eins, AsylG ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch ist gemäß Ziffer 2, dieser Bestimmung eine Verletzung der durch Art8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers durch seine Ausweisung erkennbar.
Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, [gegenüber] einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne 'Zielstaatsbezogenheit' derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.
Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum §8 Abs2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd §8 Abs1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) §8 Abs6 AsylG 2005 offenbar eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss. Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum §8 Abs2 AsylG 1997 in der Fassung Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd §8 Abs1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) §8 Abs6 AsylG 2005 offenbar eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss.
Die erstinstanzliche Entscheidung begegnete somit in keinem ihrer Spruchpunkte wesentlichen Bedenken seitens des Asylgerichtshofes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
3.3. Der Asylgerichtshof hat hinsichtlich der Frage, ob die Ausweisung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens berührt, keine Ermittlungen angestellt. Auch führte der Asylgerichtshof keine Interessenabwägung durch, wozu er gemäß Art8 Abs2 EMRK verpflichtet gewesen wäre. Insbesondere wurden die Umstände, dass der Beschwerdeführer (möglicherweise) minderjährig und unbegleitet nach Österreich gekommen ist, nicht berücksichtigt. Das Unterlassen jeglicher Interessenabwägung verletzt den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK (vgl. zB. VfGH 22.09.2008, B642/08). 3.3. Der Asylgerichtshof hat hinsichtlich der Frage, ob die Ausweisung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens berührt, keine Ermittlungen angestellt. Auch führte der Asylgerichtshof keine Interessenabwägung durch, wozu er gemäß Art8 Abs2 EMRK verpflichtet gewesen wäre. Insbesondere wurden die Umstände, dass der Beschwerdeführer (möglicherweise) minderjährig und unbegleitet nach Österreich gekommen ist, nicht berücksichtigt. Das Unterlassen jeglicher Interessenabwägung verletzt den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK vergleiche zB. VfGH 22.09.2008, B642/08).
Die angefochtene Entscheidung war daher im genannten Umfang aufzuheben.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 221,28 enthalten.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
II. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die Beschwerde behauptet soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten richtet, die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art2 EMRK und ArtI Abs1 des BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973. Die Beschwerde behauptet soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten richtet, die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art2 EMRK und ArtI Abs1 des BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,.
Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben, Bescheid TrennbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U847.2008Zuletzt aktualisiert am
04.06.2009