TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/23 2005/20/0516

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §8 Abs2;
MRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher und Dr. Berger und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde der J in G, geboren 1980, vertreten durch Mag. Johannes Schröttner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 6/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. Juli 2005, Zl. 250.129/20-X/47/05, betreffend Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher und Dr. Berger und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde der J in G, geboren 1980, vertreten durch Mag. Johannes Schröttner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 6/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. Juli 2005, Zl. 250.129/20-X/47/05, betreffend Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste am 23. Jänner 2004 in das Bundesgebiet ein und stellte einige Tage später einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 - AsylG ab (Spruchpunkt I.). Weiters stellte es gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria fest (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß Paragraph 7, des Asylgesetzes 1997 - AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters stellte es gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2004 wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG ab. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/20/0060, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2004 wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 7,, 8 Absatz eins, AsylG ab. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/20/0060, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juli 2005 holte die belangte Behörde die - wegen verfassungsrechtlicher Bedenken zunächst vorbehaltene - Entscheidung über die Berufung, soweit sie sich auch gegen die im Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommene Ausweisung der Beschwerdeführerin richtete, nach und wies die Berufung auch in diesem Teil ab. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juli 2005 holte die belangte Behörde die - wegen verfassungsrechtlicher Bedenken zunächst vorbehaltene - Entscheidung über die Berufung, soweit sie sich auch gegen die im Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommene Ausweisung der Beschwerdeführerin richtete, nach und wies die Berufung auch in diesem Teil ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - nachdem die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahren vorgelegt und eine Gegenschrift vom 28. November 2005 erstattet hatte - erwogen hat:

Hinsichtlich der im bekämpften Bescheid vorgenommenen Bestätigung des Ausspruches nach § 8 Abs. 2 AsylG über die Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet" hat die belangte Behörde rechtlich verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und nach Einbringung der Gegenschrift ergangene - hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden. Hinsichtlich der im bekämpften Bescheid vorgenommenen Bestätigung des Ausspruches nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG über die Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet" hat die belangte Behörde rechtlich verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und nach Einbringung der Gegenschrift ergangene - hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Der angefochtene Bescheid war aus den erwähnten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass es - im Hinblick auf den seit der Vernehmung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 8. März 2004 bzw. der Berufungserhebung am 18. Mai 2004 mittlerweile vergangenen Zeitraum und mangels seither gesetzter Ermittlungsschritte - geboten erscheint, der Beschwerdeführerin vor Erlassung des Ersatzbescheides die Gelegenheit zur allfälligen Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK relevanter Umstände zu geben. Der angefochtene Bescheid war aus den erwähnten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass es - im Hinblick auf den seit der Vernehmung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 8. März 2004 bzw. der Berufungserhebung am 18. Mai 2004 mittlerweile vergangenen Zeitraum und mangels seither gesetzter Ermittlungsschritte - geboten erscheint, der Beschwerdeführerin vor Erlassung des Ersatzbescheides die Gelegenheit zur allfälligen Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK relevanter Umstände zu geben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 23. November 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200516.X00

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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