TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/22 2000/20/0557

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
B-VG Art129;
B-VG Art129c;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;
FlKonv Art33 Z1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs4;
FrG 1997 §57;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des B in Linz, geboren am 14. Dezember 1969, vertreten durch Mag. Klaus Fuchs, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Gerstnerstraße 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. September 2000, Zl. 218.630/0-IV/11/00, betreffend Abweisung eines Asylantrages gemäß § 6 AsylG und Feststellung gemäß § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsanghöriger, betrat am 3. Juli 2000 das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Asylantrag, den er bei seiner Vernehmung durch das Bundesasylamt am 26. Juli 2000 wie folgt begründete:

"Mein Bruder war aktives Mitglied der Khalistan-Bewegung. Er wurde 1986 von der Polizei getötet. Sein Tod wurde fälschlich so dargestellt, dass es ein Unfall gewesen sei. Mein Bruder war Mitglied der Bhindrawala-Tiger Force for Khalistan (BTFK).

Nach seinem Tod wurde ich von der Polizei verdächtigt, ebenfalls zu dieser Bewegung zu gehören. Ich wurde deshalb einige Male verhaftet und befragt und dabei körperlich misshandelt.

Ca. vor einem Jahr verließ ich meinen Heimatort und fuhr nach Neu-Delhi, wo ich bei einem Freund versteckt war. Ich kehrte mehrmals nach Hause zurück, da ich Geld brauchte u. meine Grundstücke deshalb verkauft habe. Die Punjab-Polizei behauptete, dass ich mit meinem Bruder bei der Bewegung gearbeitet habe. Ich habe in der Zeitung gelesen, dass man in der BRD um Asyl ansuchen kann, deshalb wollte ich in die BRD, wurde aber von den Schleppern hier abgesetzt.

(...)

F.: Wann wurden sie von der Polizei verhaftet?

A.: Zweimal, 1995 und Ende 1997/Anfang 1998.

Vorher gab es auch Probleme, aber ich wurde nur belästigt, da

ich noch jung war.

(...)

F.: Wurde anlässlich der beiden Verhaftungen Anklage erhoben?

A.: Ich weiß es nicht genau, nehme aber an, dass Anzeige

erstattet wurde. Ich konnte durch Bestechung beide Male freikommen.

F.: Was machten sie nach der 2. Freilassung?

A.: Ich war danach nicht mehr zuhause und fuhr nach Neu-Delhi.

F.: Wie lange waren sie das zweite Mal in Haft?

A.: 20 bis 22 Tage.

V.: Vorhin haben sie gesagt, dass sie etwa Mitte 1999 nach Neu-Delhi gegangen sind. Jetzt ergibt sich etwa ein Datum Anfang 1998. Erklären sie den Widerspruch.

A.: Ich kann mich an das genaue Datum der 2. Verhaftung nicht mehr erinnern, jedenfalls fuhr ich gleich danach nach Neu-Delhi.

F.: Was haben sie in Neu-Delhi bei dem Freund gemacht und wovon haben sie gelebt?

A.: Ich verrichtete Gelegenheitsarbeiten für meinen Lebensunterhalt.

F.: Was für eine Gefahr befürchten sie, wenn sie jetzt nach Indien zurückkehren müssten?

A.: Ich würde von der Punjab-Polizei verhaftet und ich habe Angst dort gefoltert und getötet zu werden.

Nach kurzer Pause gebe ich nunmehr an, dass ich mich anfangs beim Datum der 2. Verhaftung geirrt habe. Es war dies Ende 1998/Anfang 1999. Sonst ist alles richtig.

(...)

F.: Besteht die Bewegung auch außerhalb Ihres Dorfes?

A.: Ja, im ganzen Punjab, aber die Mitglieder sind im Untergrund.

V.: Laut mehrerer Länderberichte des dt. Bundesamtes für Flüchtlinge bestand die BTKF bereits 1995 nur mehr aus 19 Aktivisten. Es ist daher für die ho. Behörde nicht glaubwürdig, dass die Bewegung im ganzen Punjab Mitglieder haben soll.

A.: Alle Sikh kämpfen für ein unabhängiges Khalistan.

V.: Es ist für die ho. Behörde absolut unglaubwürdig, dass

eine derart unbedeutende Gruppe von der Punjab-Polizei noch als Bedrohung empfunden wird und deshalb derart gegen sie, der nicht einmal Mitglied der Bewegung war, noch 1995-1997 vorgegangen sein sollte.

A.: Die Polizei verfolgt nach wie vor die früher verdächtigen Personen. Deshalb werde ich auch noch verfolgt.

V.: Da sie selbst angeführt haben, dass sie Probleme nur von Seiten der Punjab-Polizei zu befürchten haben, wäre es ihnen möglich in jedes andere Gebiet Indiens außerhalb des Punjab zurückzukehren, da sie dort keine Gefahr zu befürchten hätten.

A.: Als Sikh sehe ich anders aus und spreche auch anders, daher würde ich überall in Indien auffallen."

Mit Bescheid vom 22. August 2000 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 6 Z 2 und 3 AsylG ab und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 AsylG zulässig sei.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Sikhs angehöre und er Indien verlassen habe, obwohl er dort keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die "Bhindrawala-Tiger Force for Khalistan" sei erst 1987 gegründet worden. Die verbliebene Stärke der BTFK sei im Herbst 1995 von den Sicherheitskräften auf noch 19 Aktivisten geschätzt worden.

In der Beweiswürdigung verwies das Bundesasylamt insbesondere darauf, dass Familienmitglieder von terrorverdächtigen Personen in der Regel keine Verfolgung zu befürchten hätten. Eine solche Verfolgungsgefahr sei umso mehr auszuschließen, als nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Polizei ein Jahrzehnt nach dem Tod des Bruders des Beschwerdeführers ein derartiges Interesse an seiner Verfolgung entwickeln sollte. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich wegen des Verdachts, mit Terroristen in Verbindung zu stehen, verhaftet worden, so sei nicht glaubwürdig, dass er freiwillig (durch Bestechung) zweimal aus der Haft entlassen worden wäre. Im Jahre 1986, als der Bruder des Beschwerdeführers angeblich wegen der Mitgliedschaft zur BTFK getötet worden sei, habe diese Organisation noch gar nicht bestanden. Schließlich habe der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt seiner angeblichen Enthaftung Anfang 1999 bis zu seiner Ausreise im April 2000 zuerst im Punjab und ab Mitte 1999 in Neu-Delhi unbehelligt leben können.

Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei daher offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer habe auch keine aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 und 2 FrG nachweisen können. Selbst dann, wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig halten würde, wäre ihm eine Rückkehr nach Indien in Gebiete, die außerhalb des Punjab liegen, zumutbar und möglich.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer unter anderem aus:

"Ich habe ein Problem gehabt, dass mein Bruder auch ein Mitglied von (unleserlich) war. Ihn hat die Polizei 1986 auf Grund eines erlogenen Deliktes getötet. Und nachher nimmt jeder neue höhere Polizeibeamte, der dorthin versetzt wird, seinen Akt hervor und nimmt mich mit und zwei Mal hat die Polizei mich mitgenommen. Ich bin in Gefahr in meinem Land. Deshalb, um mich und mein Leben zu retten, soll mir in diesem Land Asyl gewährt werden. Bitte, retten Sie mein Leben! Alles, was ich in dieser Aussage geschrieben habe, ist wahr."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 6 Z 3 AsylG ab und sprach gemäß § 8 AsylG (neuerlich) aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei.

Die belangte Behörde nahm von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Abstand, schloss sich der Beweiswürdigung und den Feststellungen der Behörde erster Instanz an und erhob diese zum Inhalt ihres Bescheides. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner erstmaligen Festnahme im Jahre 1995 bereits 26 Jahre alt gewesen. Sein Vorbringen, wonach er wegen der Mitgliedschaft seines - 10 Jahre zuvor ermordeten - Bruders zur BTFK im Jahre 1995 (erstmalig) festgenommen worden sei, sei nicht plausibel, woran der Hinweis des Beschwerdeführers nichts ändern könne, er sei vorher für eine Verhaftung noch zu jung gewesen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. Weil auch sonst kein Hinweis auf eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat vorliege, sei der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG erfüllt. Weil sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als gänzlich unglaubwürdig erwiesen habe, lägen auch keine Umstände vor, die eine Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland im Sinne des § 57 FrG als nicht zulässig erscheinen ließen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer - je nach dem, welche seiner Aussagen man zu Grunde legen wolle - zumindest mehrere Monate in Neu-Delhi verbracht, ohne dort irgendwelchen Repressionen ausgesetzt gewesen zu sein. Die vom Beschwerdeführer behauptete Gefahr beziehe sich daher nicht auf das gesamte Staatsgebiet Indiens. Aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer als Sikh anders aussehe und anders spreche und daher überall in Indien auffallen würde, lasse sich eine entsprechende Gefährdung außerhalb des Punjab nicht ableiten. Eine Schutzgewährung im Sinne des § 57 AsylG komme daher nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde rügt, dass eine mündliche Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde unterblieben sei.

Der unabhängige Bundesasylsenat ist gemäß Art. 129 und 129c B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/1997 ein unabhängiger Verwaltungssenat. Er hat gemäß § 23 AsylG das AVG anzuwenden. Deshalb finden für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat auch die Bestimmungen des AVG für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten, insbesondere die Bestimmung des § 67d AVG Anwendung, sofern im AsylG oder in einem anderen Gesetz keine spezielle Bestimmung normiert ist. Im AsylG findet sich zu § 67d AVG keine spezielle Regelung.

Gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG hat der unabhängige Bundesasylsenat § 67d AVG jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Im Sinne dieser Bestimmung ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat etwa dann nicht als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn in der Berufung ein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. insoweit dazu das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308).

Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren seine (neuerliche) Einvernahme durch den unabhängigen Bundesasylsenat nicht beantragt. In der Berufung wurde nicht behauptet, die belangte Behörde hätte auf Grund eines persönlichen Eindruckes vom Beschwerdeführer zu einem anderen beweiswürdigenden Ergebnis als die Erstbehörde gelangen können. Die Berufung strebte im vorliegenden Fall somit im Ergebnis ausschließlich die Überprüfung der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Beweiswürdigung durch die belangte Behörde an. Die Berufung enthielt auch keine konkreten Ausführungen im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung, die die belangte Behörde zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hätten veranlassen müssen.

Die Behauptung in der Berufung, die Angaben des Beschwerdeführers seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", beinhaltet zwar die Bestreitung der Annahme im erstinstanzlichen Bescheid, die Sachverhaltsgrundlage sei im Sinne der Angaben des Beschwerdeführers nicht feststellbar, jedoch genügt eine bloße - nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes noch nicht, um die Pflicht des unabhängigen Bundesasylsenats zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu begründen. Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG normiert die Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gerade auch für den Fall, dass sich im Falle einer schlüssigen Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein zusätzlicher Hinweis auf eine mit dem Beschwerdeführer zu erörternde Auseinandersetzung über den maßgeblichen (positiv oder negativ festgestellten) Sachverhalt ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0559).

Die Beschwerde macht ferner geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, Länderberichte "insbesondere über die Republik Indien, welche die politische Situation und sohin auch die Bedrohungslage für mich und meine Volksgruppe widerspiegeln" einzuholen. Es gebe zahlreiche Berichte von Amnesty International, der Caritas und von Accord über die Verfolgungs- und Bedrohungssituation jener Volksgruppe bzw. Aktivisten, welche für ein freies Khalistan eintreten.

Die Beschwerde enthält jedoch keine Angaben darüber, welche für das vorliegende Verfahren bedeutsamen konkreten Umstände sich aus den nicht näher genannten Berichten hätten ableiten lassen und in welcher Weise sich aus allfälligen Berichten über die Verfolgung anderer in Indien lebender Personen eine Verbindung mit dem Beschwerdeführer hätte herstellen lassen, dessen eigene Angaben über eine ihn persönlich treffende Verfolgungsgefahr von der belangten Behörde als nicht glaubwürdig qualifiziert worden sind. Damit wurde eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.

Die belangte Behörde hat ihr Verfahren auch dadurch nicht mit einer Mangelhaftigkeit belastet, dass sie in der Begründung ihres Bescheides auf den Bescheid der Behörde erster Instanz verwiesen hat (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, E 48 ff zu § 60 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung).

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die nur hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit, also die Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrensgut einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 262 ff zu § 45 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung) begegnet im vorliegenden Fall keinen Bedenken, und die Beschwerde bringt auch keine Umstände vor, die Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung erwecken könnten.

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen sind auch die von der belangten Behörde gezogenen die Abweisung des Asylantrages betreffenden Schlussfolgerungen zutreffend.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden (§ 8 AsylG). Wird ein Bescheid, mit dem ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, von der Berufungsbehörde bestätigt, so hat sie ihrerseits jedenfalls eine Feststellung gemäß § 8 AsylG zu treffen (§ 32 Abs. 2 letzter Satz AsylG).

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 FlKonv).

Aus den von der belangten Behörde für nicht glaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der genannten Bedrohungen. Überdies hat die belangte Behörde in schlüssiger Weise dargetan, dass dem Beschwerdeführer in Indien inländische Fluchtalternativen offen stehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Februar 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200557.X00

Im RIS seit

30.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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