Index
41 Innere AngelegenheitenLeitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung eines Asylwerbers infolge fehlerhafter bzw unzureichender InteressenabwägungSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Die bekämpfte Entscheidung wird, soweit damit die Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung abgewiesen wird, aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.020,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein 1966 geborener pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 28. Juni 2004 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Begründend führte er aus, dass er sein Heimatland wegen der aus seiner Mitgliedschaft zur "Pakistan Peoples Party" resultierenden Probleme sowohl mit Mitgliedern der die Regierung bildenden "Muslim League" als auch mit der Polizei habe verlassen müssen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein 1966 geborener pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 28. Juni 2004 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Begründend führte er aus, dass er sein Heimatland wegen der aus seiner Mitgliedschaft zur "Pakistan Peoples Party" resultierenden Probleme sowohl mit Mitgliedern der die Regierung bildenden "Muslim League" als auch mit der Polizei habe verlassen müssen.
Das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) wies den Antrag mit Bescheid vom 16. Juni 2005 gemäß §7 Asylgesetz 1997 (im Folgenden: AsylG 1997) ab; unter einem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gemäß §8 Abs1 leg.cit. für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß §8 Abs2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) mit Bescheid vom 26. Juli 2005 Folge, hob den bekämpften Bescheid wegen mangelnder Sachverhaltsermittlung auf und verwies die Rechtssache gemäß §66 Abs2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurück.
2. Mit Bescheid vom 14. Februar 2007 wies das BAA erneut den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §7 AsylG 1997 ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß §8 Abs1 leg.cit. für zulässig und verfügte gemäß §8 Abs2 leg.cit. seine Ausweisung nach Pakistan.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. März 2009 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§7, 8 AsylG 1997 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen werden zunächst die anlässlich der Einvernahme am 8. November 2007 vor dem UBAS niederschriftlich festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wörtlich wiedergegeben. Sodann wird der festgestellte Sachverhalt zusammengefasst und die aktuelle Situation in Pakistan dargestellt. Daran anschließend folgen die rechtlichen Erwägungen des Asylgerichtshofes zur Abweisung des Asylantrages sowie zur Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan. Eine Prüfung der Frage, ob durch die vom BAA verfügte - durch Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde bestätigte - Ausweisung nach Pakistan eine Verletzung des Art8 EMRK vorliegt, unterblieb hingegen zur Gänze.
4. In der beim Verfassungsgerichtshof gegen diese Entscheidung gemäß Art144 B-VG (richtig: Art144a B-VG) erhobenen Beschwerde wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt:
"Das angefochtene Erkenntnis des Asylgerichtshofes setzt sich in seiner Sachverhaltsdarstellung zwar ausführlich damit auseinander, dass meine Angaben nicht glaubwürdig waren und trifft auch eine umfassende Darstellung zur politischen Situation in Pakistan.
Bei Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 8.11.2007 hat sich jedoch die Behörde in keinster Weise mit meiner familiären Integration in Österreich seit 28.06.2004, sohin seit mehr als 5 Jahren auseinandergesetzt.
Seit ich in Österreich bin wohne ich in Gemeinschaft mit meinem Bruder und bin ich in diesem land völlig integriert.
Eine Entscheidung auf Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung greift daher in meine Rechte nach Art8 MRK Schutz des Familienlebens ein. Es wird daher Aufgabe des Asylgerichtshofes in einem ergänzenden Verfahren sein Beweisaufnahme hinsichtlich meiner Integration in Österreich seit 28.06.2004 festzustellen und dann eine rechtliche Beurteilung zu treffen. Erst dann ist eine endgültige Beurteilung möglich, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach dem Asylgesetz zulässig ist."
5. Der Asylgerichtshof legte die Verfahrensakten vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand und verwies auf seine Begründung in der angefochtenen Entscheidung.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige -römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige -
Beschwerde erwogen:
A. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die vom
Bundesasylamt verfügte Ausweisung wendet, begründet:
1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Im Sinne nachfolgend ergangener Erkenntnisse (VfSlg. 18.223/2007; VfGH 13.03.2008, B1032/07) ist die Behörde, wenn sie eine Ausweisung verfügt, stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen. Im Erkenntnis VfSlg. 18.223/2007 wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht. 1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340 aus 2004, ausgeführt hat, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Im Sinne nachfolgend ergangener Erkenntnisse (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VfGH 13.03.2008, B1032/07) ist die Behörde, wenn sie eine Ausweisung verfügt, stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen. Im Erkenntnis VfSlg. 18.223 aus 2007, wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht.
2. Wie bereits dargelegt (Punkt I.3.), unterließ es der Asylgerichtshof im vorliegenden Fall zur Gänze, eine - im Lichte der zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art8 Abs2 EMRK erforderliche, auf den zu beurteilenden Einzelfall bezogene - Interessenabwägung durchzuführen. Nach dem Inhalt der dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verfahrensakten wurde auch keinerlei Ermittlungstätigkeit in die Richtung entfaltet, ob die Ausweisung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt. 2. Wie bereits dargelegt (Punkt römisch eins.3.), unterließ es der Asylgerichtshof im vorliegenden Fall zur Gänze, eine - im Lichte der zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art8 Abs2 EMRK erforderliche, auf den zu beurteilenden Einzelfall bezogene - Interessenabwägung durchzuführen. Nach dem Inhalt der dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verfahrensakten wurde auch keinerlei Ermittlungstätigkeit in die Richtung entfaltet, ob die Ausweisung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt.
Durch das Unterlassen jeglicher Interessenabwägung wurde der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt (vgl. zB VfGH 22.9.2008, B642/08; 28.4.2009, U847/08). Durch das Unterlassen jeglicher Interessenabwägung wurde der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt vergleiche zB VfGH 22.9.2008, B642/08; 28.4.2009, U847/08).
3. Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit damit die Beschwerde gegen die vom BAA verfügte Ausweisung gemäß §8 Abs2 AsylG 1997 abgewiesen wird, aufzuheben.
B. Die Behandlung der Beschwerde, soweit damit die Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages sowie die Zulässigkeitsentscheidung hinsichtlich der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung bekämpft wird, war aus folgenden Gründen abzulehnen:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144a Abs2 B-VG).
Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 (319); 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 (309); 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 (436 f.)] davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuweisen - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl. VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995, 14.998/1997). Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 (319); 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 (309); 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 (436 f.)] davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuweisen - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden vergleiche VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, 14.998 aus 1997,).
Der Asylgerichtshof hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen (vgl. VfSlg. 13.897/1994, 15.026/1997, 15.372/1998, 16.384/2001, 17.586/2005 sowie VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582). Ob ihm sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen. Der Asylgerichtshof hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen vergleiche VfSlg. 13.897 aus 1994,, 15.026 aus 1997,, 15.372 aus 1998,, 16.384 aus 2001,, 17.586 aus 2005, sowie VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582). Ob ihm sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, insoweit sie die Abweisung des Asylantrages gemäß §7 AsylG 1997 und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 betrifft, abzusehen.
III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z1 und Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.römisch drei. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z1 und Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§88a iVm 88 VfGG. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat. Im zugesprochenen Betrag ist eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten (vgl. VfGH 11.12.2002, B941/02). Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§88a in Verbindung mit 88 VfGG. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat. Im zugesprochenen Betrag ist eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten vergleiche VfGH 11.12.2002, B941/02).
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben, Bescheid TrennbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U1209.2009Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009