TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/27 98/10/0003

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §62 Abs4;
B-VG Art140 Abs1;
NatSchG Tir 1975 §38 Abs1 litc;
NatSchG Tir 1975 §6 Abs3 litb;
VStG §19;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG-Übergangsrecht 1991;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des L in 6393 St. Ulrich a.P., vertreten durch

Dr. Grosch & Partner, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. Mai 1993, Zl. U-12.397/16, betreffend Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles auf das Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/10/0111, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. März 1992, mit dem der Beschwerdeführer einer Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975 (TNSchG), schuldig erkannt worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem nunmehr ergangenen (Ersatz-)Bescheid vom 12. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer neuerlich als nach außen zur Vertretung befugtes Organ der Gemeinde St. U. gemäß § 9 Abs. 1 VStG einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 lit. c iVm § 6 Abs. 3 lit. b TNSchG schuldig erkannt. Der Beschwerdeführer habe zu verantworten, dass am 6. und 7. Oktober 1989 auf dem Grundstück 36/3 der KG St. U. im Seeuferschutzgebiet des P. Sees eine Schüttung zur Errichtung eines Parkplatzes im Ausmaß von ca. 30 m x 30 m ohne die notwendige naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung durchgeführt worden sei.

Über den Beschwerdeführer wurde (neuerlich) eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen) verhängt. Gemäß 364 (gemeint wohl: § 64) Abs. 1 und 2 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 2.000,-- festgesetzt.

Der Antrag auf Aktenübersendung an die Bezirkshauptmannschaft (BH) Kitzbühel wurde - ebenso wie der Antrag auf Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens - abgewiesen.

Nach der Begründung (soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung) sei im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens festgestellt worden, dass das beim Landesgericht Innsbruck wegen §§ 302, 180 und 182 StGB gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren, das zum selben Sachverhalt wie das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei, am 2. September 1991 gemäß § 90 StPO eingestellt worden sei. Zur Frage, ob der Parkplatz auf dem Grundstück 36/3 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft (im Sinne des § 3 lit. a TNSchG) liege, sei ein Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde eingeholt worden. Dieser habe in einer Stellungnahme vom 25. März 1993 die ihm vorgelegte Frage bejaht. Grundlage dieser Aussage sei ein angeschlossener Lageplan gewesen, in dem die Gebäude im Umgebungsbereich der verfahrensgegenständlichen Grundparzelle unter Angabe der jeweiligen Außenabstände dunkelblau eingefärbt worden seien. Jener Bereich, den der Amtssachverständige als Bereich der geschlossenen Ortschaft beurteilt habe, sei hellblau schraffiert worden. Alle nördlich des schraffierten Bereiches gelegenen Grundstücke, insbesondere die Grundparzelle 36/3, befänden sich außerhalb der geschlossenen Ortschaft. Dem Beschwerdeführer sei die Stellungnahme des Amtssachverständigen samt Lageplan im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Mit Schreiben vom 16. April 1993 habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, aus der ihm übermittelten Fotokopie sei nicht ersichtlich, welche Bereiche hellblau schraffiert sein sollten. Da einem Rechtsvertreter aus dem Bezirk Kitzbühel nicht zuzumuten sei, wegen einer Akteneinsicht eigens nach Innsbruck zu reisen, sei die Übersendung des Aktes zur Akteneinsicht an die BH Kitzbühel beantragt worden. Dieser Antrag sei jedoch nach Auffassung der belangten Behörde abzuweisen gewesen, da er zu einer unnötigen Verzögerung des Verwaltungsstrafverfahrens geführt hätte. Der belangten Behörde sei nicht ersichtlich, welche rechtserheblichen Informationen dem Beschwerdeführer nicht zugesandt worden seien. Da die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch Verteidiger in Strafsachen seien, bestehe Grund zur Annahme, dass sie sich in dieser Funktion auch vor dem Landesgericht Innsbruck betätigten. Es sei ihnen daher durchaus zumutbar, anlässlich einer solchen Gerichtsverhandlung Akteneinsicht bei der belangten Behörde zu nehmen.

Hinsichtlich der Strafbemessung habe bereits die Behörde erster Instanz auf den erheblichen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung hingewiesen. Der Beschwerdeführer als Bürgermeister müsse auf Grund seiner früheren Beteiligung am naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren wissen, dass die gegenständliche Schüttung ohne Vorliegen eines positiven Bescheides nach dem Tiroler Naturschutzgesetz gesetzwidrig sei. Auch (allfällige) mündliche Zusagen könnten notwendige Bewilligungsbescheide nicht ersetzen. Sein Verhalten sei daher zumindest als grob fahrlässig zu werten. Seine bisherige Unbescholtenheit sei bereits im ersten Rechtsgang als mildernd gewertet worden. Die Frage nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen habe der Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass er zwischenzeitig seine Tätigkeit als Geschäftsführer des Tiroler Milchkäuferverbandes verloren habe. Sein monatliches Einkommen betrage daher nunmehr um S 50.000,-- brutto weniger. Konkretere Angaben seien von ihm nicht gemacht worden. Ferner habe der Beschwerdeführer vorgebracht, sein Wohnhaus im Zuge eines Scheidungsverfahrens seiner geschiedenen Frau übereignet zu haben; zudem sei es auch zu Darlehensstilllegungen gekommen. Für diese Behauptungen habe der Beschwerdeführer allerdings keine entsprechenden Nachweise erbracht. Am 7. Mai 1993 habe er auf Grund einer telefonischen Anfrage der Berufungsbehörde mitgeteilt, bei der Firma M. und F. beschäftigt zu sein. Auf Grund dieser spärlichen Angaben sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Dies bewirke nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass er eine sich daraus allenfalls ergebende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme gegen sich gelten lassen müsse. Auf Grund seiner fehlenden Mitwirkung sei die belangte Behörde berechtigt, von Amts wegen eine Schätzung seines Einkommens vorzunehmen. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschäftigung bei der Firma M. und F. zumindest über ein durchschnittliches Einkommen verfüge. Die ausgesprochene Strafe, die lediglich ein Fünftel des Strafrahmens ausschöpfe, sei somit durchaus als zumutbar anzusehen. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens sei ferner anzunehmen, dass auf Grund der aufgegebenen Tätigkeit als Geschäftsführer eine entsprechende Ansparung erfolgt sei. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheine die verhängte Geldstrafe den Grundsätzen des Verwaltungsstrafgesetzes entsprechend.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 1996, Zl. A 62/96, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof die Anträge gestellt, 1. den Absatz 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 52/1991, als verfassungswidrig aufzuheben, bzw. 2. in eventu auszusprechen, dass § 38 Abs. 1 lit. c TNSchG bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 verfassungswidrig war.

Mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1997, G 217/96 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof diesen Anträgen keine Folge gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die belangte Behörde habe den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf eine nicht existierende Rechtsvorschrift gestützt. § 364 Abs. 1 und 2 VStG existierten in der österreichischen Rechtsordnung nicht.

Beim Ausspruch der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe gemäß "364" Abs. 1 und 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens einen Betrag in Höhe von S 2.000,-- zu zahlen, handelt es sich offenkundig um einen Schreibfehler. Gemeint war dabei wohl "§ 64" VStG. Schreibfehler in Bescheiden sind unerheblich, wenn sie die Feststellung des beabsichtigten Bescheidinhaltes nicht unmöglich machen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 6. November 1963, VwSlg. 6.142/A). Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, ihm seien weder in der Vernehmung vom 20. November 1989 noch in der Ladung zu dieser Vernehmung alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente vorgehalten worden. So fehle es an dem Vorhalt, dass die Schüttung im so genannten Seeuferschutzgebiet des P. Sees durchgeführt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei auch nicht vorgehalten worden, gegen welche Bestimmungen er allenfalls verstoßen habe. So könne ein Seeuferschutzgebiet nur durch eine Verordnung ausgewiesen werden. Unter diesem Gesichtspunkt sei daher Verfolgungsverjährung eingetreten.

Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung, u.a. auch eine Vernehmung, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Es ist nicht erforderlich, dass in der Verfolgungshandlung das einem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten mit den Worten des gesetzlichen Tatbestandes umschrieben wird. Ausschlaggebend für die Unterbrechung der Verjährung ist vielmehr, dass sich die Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 9. April 1980, Zl. 1426/78). Schon durch die Bezugnahme auf das noch anhängige naturschutzbehördliche Bewilligungsverfahren bei der Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigter am 20. November 1989 konnte kein Zweifel darüber bestehen, dass ihm eine Anschüttung im Seeuferschutzgebiet des P. Sees zur Last gelegt wurde. Für die Verfolgung des Beschuldigten ist der Vorhalt des Tuns oder Unterlassen innerhalb der Verjährungsfrist, nicht aber der Vorhalt der rechtlichen Qualifikation der Tat maßgebend (vgl. das Erkenntnis vom 12. Dezember 1975, Zl. 399/75). Wenn auch die verletzte Verwaltungsvorschrift grundsätzlich zu zitieren ist, so liegt dennoch, wenn die Sachverhaltselemente keinen Zweifel darüber lassen, weswegen verfolgt wird, eine taugliche Verfolgungshandlung vor (vgl. das Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0110). Der Schutz der Gewässer und ihrer Uferbereiche ist - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - auch nicht in der Gewässerschutzverordnung, LGBl. Nr. 9/1952, sondern in § 6 TNSchG geregelt. Die behauptete Verfolgungsverjährung liegt daher nicht vor.

Da der angefochtene Bescheid jedenfalls seine Grundlage in § 6 Abs. 3 lit. b TNSchG findet, war auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Gewässerschutzverordnung anzuwenden wäre, nicht einzugehen.

§ 6 Abs. 3 lit. b TNSchG verbietet die Vornahme von Geländeabtragungen und -aufschüttungen im Bereich eines 500 m breiten, vom Ufer landeinwärts zu rechnenden Geländestreifens stehender Gewässer außerhalb geschlossener Ortschaften; es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern diese Bestimmung nicht der Verwaltungsmaterie "Naturschutz", sondern dem "Wasserrecht" zuzuordnen wäre, wie der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung behauptet. Der Anregung, § 6 Abs. 3 lit. b TNSchG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, war daher nicht zu entsprechen.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, die belangte Behörde habe Feststellungen darüber, ob im Beschwerdefall von einem ruhenden oder fließenden Gewässer auszugehen sei, nicht getroffen. Deshalb lasse sich nicht beurteilen, ob § 6 Abs. 3 lit. b TNSchG überhaupt anzuwenden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine Anschüttung im Seeuferschutzbereich des P. Sees vorgeworfen. Da schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch davon auszugehen ist, dass unter einem See ein ruhendes Gewässer zu verstehen ist, erübrigten sich diesbezüglich Feststellungen der belangten Behörde.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe sich in Verletzung der Bestimmung des § 17 AVG geweigert, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht durch Übersendung des Aktes an die BH Kitzbühel zu gewähren. Die dem Beschwerdeführer in Fotokopie übermittelten Planunterlagen brächten die im Original enthaltenen Fabschraffierungen nicht zum Ausdruck, weshalb er zur Frage, ob die streitgegenständliche Fläche außerhalb geschlossener Ortschaft liege, keine konkrete Stellungnahme habe abgeben können.

Auf dieses Vorbringen ist zunächst zu erwidern, dass ein Anspruch auf Aktenübersendung an eine andere Behörde zwecks Vornahme der Akteneinsicht in § 17 AVG nicht normiert ist (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 18. September 1995, Zl. 95/18/0758). Die dem Beschwerdeführer übermittelte Stellungnahme des Amtssachverständigen enthält neben der in Fotokopie angeschlossenen Planbeilage auch eine nähere Begründung dafür, wie der Sachverständige zum Ergebnis gelangte, dass die in Rede stehende Fläche außerhalb geschlossener Ortschaft liegt. Auf dem Original der Planunterlage sind die Gebäude im Umgebungsbereich der in Rede stehenden Fläche dunkelblau eingefärbt. Jener Bereich, der vom Amtssachverständigen als Bereich der geschlossenen Ortschaft beurteilt wurde, ist hellblau schraffiert. Da dieser schraffierte Bereich auch auf einer Fotokopie zum Ausdruck kommt, ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer dazu keine konkrete Stellungnahme abgeben konnte.

Hinsichtlich der Strafzumessung rügt der Beschwerdeführer schließlich, es sei nicht nachvollziehbar, von welchem tatsächlichen Einkommen die belangte Behörde ausgegangen sei. Es bleibe unerfindlich, was unter einem "durchschnittlichen Einkommen" zu verstehen sei. Dem Beschwerdeführer könne auch nicht der Vorwurf gemacht werden, seine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben, da er detailliert bekannt gegeben habe, welche zusätzlichen finanziellen Belastungen auf ihn in letzter Zeit zugekommen seien und welche Gehaltsbestandteile er verloren habe.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert (vgl. das Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0145). Der Beschuldigte hat es in diesem Fall seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, sollte die Behörde bei dieser Einschätzung zum Nachteil des Beschuldigten Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten (vgl. das Erkenntnis vom 14. Jänner 1981, Zl. 3033/80). Konkrete Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht gemacht. Er hat diesbezüglich lediglich angegeben, durch die Aufgabe einer Geschäftsführertätigkeit betrage sein monatliches Einkommen nunmehr um S 50.000,-- brutto weniger; er habe sein Wohnhaus seiner geschiedenen Ehegattin übereignet, zudem sei es zu Darlehensstilllegungen gekommen. Wenn die belangte Behörde daher auf Grund seiner Beschäftigung bei der Firma M. und F. von einem "durchschnittlichen Einkommen" ausging, ist dies nicht als unschlüssig zu erkennen. Dass dieser Begriff nicht nachvollziehbar sei, wie der Beschwerdeführer behauptet, kann nach Auffassung des Gerichtshofes nicht gesagt werden, zumal darunter das durchschnittliche Monatseinkommen eines unselbstständig Erwerbstätigen in Österreich zu verstehen ist, das in amtlich verlautbarten statistischen Unterlagen ausgewiesen wird (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 19. März 1987, Zl. 86/02/0197). Er hat auch in der Beschwerde seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse nicht dargelegt und die Annahmen der belangten Behörde nicht konkret bestritten. Die belangte Behörde hat im Übrigen in ausreichendem Maße begründet, weshalb sie trotz der Einkommensverminderung des Beschwerdeführers keine Veranlassung gegeben sah, die Höhe der Geldstrafe zu verringern.

Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. April 2000

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100003.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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