TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/19 2006/20/0771

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Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §12;
AsylG 1997 §7;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/20/0768 E 19. Dezember 2007 2006/20/0760 E 15. Oktober 2008 2007/20/0484 E 26. Juni 2008 2006/20/0725 E 26. Juni 2008 2006/20/0794 E 26. Juni 2008 2006/20/0769 E 26. Juni 2008 2006/20/0757 E 26. Juni 2008 2006/20/0756 E 26. Juni 2008 2006/20/0724 E 26. Juni 2008 2007/20/0048 E 26. Juni 2008 2007/20/0341 E 26. Juni 2008 2006/20/0793 E 26. Juni 2008 2006/20/0798 E 26. Juni 2008 2006/20/0796 E 26. Juni 2008 2006/20/0655 E 26. Juni 2008 2006/20/0755 E 26. Juni 2008 2006/20/0814 E 26. Juni 2008 2007/20/0305 E 26. Juni 2008 2006/20/0815 E 26. Juni 2008 2006/20/0653 E 26. Juni 2008 2007/20/0172 E 26. Juni 2008 2007/20/0232 E 26. Juni 2008 2007/20/0524 E 26. Juni 2008 2007/20/0215 E 26. Juni 2008 2007/20/0012 E 26. Juni 2008 2006/20/0685 E 26. Juni 2008 2006/20/0759 E 26. Juni 2008 2006/20/0758 E 15. Oktober 2008 2006/20/0622 E 15. Oktober 2008 2006/20/0686 E 26. Juni 2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie den Hofrat Dr. Berger, die Hofrätin Dr. Pollak und die Hofräte Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres, 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. November 2006, Zl. 257.657/18-II/04/06, betreffend §§ 7 und 12 Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: M in 8600 Bruck an der Mur, Einödfeld 2, geboren am 19. März 1966), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau am 16. März 2004 in das Bundesgebiet ein; er beantragte am selben Tag Asyl. Er habe am ersten Tschetschenienkrieg in den Jahren 1994 bis 1996 teilgenommen und sei Vertreter eines Polizeikommandanten in Tschetschenien gewesen. Er befürchte eine Verfolgung sowohl durch "Wahabisten" als auch durch russische föderale Truppen.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 21. Jänner 2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II), und wies den Mitbeteiligten gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III).

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Berufung.

Die belangte Behörde holte Gutachten der Sachverständigen Univ. Prof. Dr. H und Dr. L zur "Situation von tschetschenischen Vertriebenen (IDPs) in Russland" (Gutachten vom 24. November 2005) sowie über "Innerstaatliche Fluchtalternative (IFA) in Tschetschenien" (Gutachten vom 7. März 2006, "gültig bis: Ende 2006") ein. Sodann beraumte die belangte Behörde einen "selbstständigen Augenschein des Sachverständigen (i.S.d. § 55 Abs. 1 AVG)" an. In der Niederschrift über diesen "selbstständigen Augenschein" wurde als Leiter der Amtshandlung Dr. L, Sachverständige für die aktuelle politische Lage in Russland angeführt. Als Zweck des Augenscheins wurde die Überprüfung der regionalen Herkunft des Mitbeteiligten durch Kommunikation in tschetschenischer Sprache über von der Sachverständigen angesprochene Themen angegeben. Die Sachverständige führte aus, auf Grund des gewonnenen persönlichen Eindrucks bestünden keine Zweifel, dass der Mitbeteiligte aus dem von ihm angegebenen Dorf in Tschetschenien stamme. Die belangte Behörde übermittelte die Niederschrift des "selbstständigen Augenscheines" sowie die Gutachten der Sachverständigen dem Bundesasylamt sowie dem Mitbeteiligten zur allfälligen Äußerung binnen zwei Wochen. Das Bundesasylamt bestritt die Schlussfolgerungen der Sachverständigen in den Gutachten vom 24. November 2005 und 7. März 2006 und beantragte die Anberaumung einer Berufungsverhandlung (Stellungnahme vom 9. Juni 2006). Die Sachverständigen erstatteten eine Gegenäußerung zur Stellungnahme (18. Juli 2006), wozu das Bundesasylamt wiederum eine Stellungnahme abgab (17. August 2006). Die belangte Behörde beraumte daraufhin eine "einseitige Anhörung" für den 7. September 2006 an. An diesem Tag sowie am 8., 11. und 12. September 2006 wurden die Gutachten in Anwesenheit des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. H und Vertretern des Bundesasylamts, aber ohne den Mitbeteiligten erörtert und ergänzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten Folge und gewährte ihm gemäß § 7 AsylG Asyl; weiters stellte die belangte Behörde gemäß § 12 AsylG fest, dass dem Mitbeteiligten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Die belangte Behörde führte - unter Verweis auf die gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen - aus, im Laufe einer mittelfristigen Periode (zwei bis drei Jahre) bestehe eine mehr als 50-prozentige Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein beliebiger Bewohner Tschetscheniens (tschetschenischer Ethnie) Opfer von Misshandlungen werde, Pressionen und Erpressungen seitens der Behörden ausgesetzt sei, Opfer von Entführungen werde (sowohl von Seiten der Regierungsstreitkräfte als auch von privaten verbrecherischen Gruppen, wobei die Miliz oder andere bewaffnete Verbände nicht willens oder nicht fähig seien, die erforderliche Sicherheit zu gewährleisten oder entsprechende Verfolgungshandlungen zu setzen) oder in Gefahr gerate, den notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten zu können. Das Motiv der Behörden, derartige Menschenrechtsverletzungen in Kauf zu nehmen (oder auch zu beabsichtigen), sei politisch. Es solle gezeigt werden, dass der Generalverdacht, alle Tschetschenen seien Terroristen, zu Recht bestehe. Anhaltspunkte dafür, dass auf Grund in der Person des Mitbeteiligten gelegener besonderer Merkmale diese generelle Einschätzung nicht zutreffen würde, seien nicht hervorgekommen. Dem Mitbeteiligten stehe auch keine zumutbare Zuflucht in einem anderen Teil Russlands zur Verfügung.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde geht von einer asylrelevanten Verfolgung grundsätzlich aller (jedes beliebigen) Bewohner(s) Tschetscheniens tschetschenischer Ethnie aus. Auf die vom Mitbeteiligten vorgebrachte individuelle Verfolgungsbehauptung geht die belangte Behörde nicht ein. Sie versucht vielmehr, die für die Asylgewährung maßgebliche Verfolgungsgefahr im Heimatstaat rein mathematisch zu ermitteln. Abgesehen davon, dass die von den Sachverständigen mit dieser Methode gewonnenen Ergebnisse schon mangels Darstellung der Berechnungen (und der hiefür angenommenen Ausgangsdaten) nicht nachvollziehbar sind, teilt der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde gewählte mathematische Betrachtungsweise schon vom Ansatz her nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob der Asylwerber sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. Ob hier eine derartige Situation vorliegt, lässt sich den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit entnehmen.

So ist schon nicht ersichtlich, welche Intensität die von den Sachverständigen (auf Seite 17 des Gutachtens vom 7. März 2006) angeführten "Pressionen und Erpressungen" oder Misshandlungen aufweisen, ob sie sohin überhaupt als asylrelevante Verfolgungshandlungen beurteilt werden könnten.

In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2006 (Seite 8) behaupten die Sachverständigen, eine Mehrzahl der Tschetschenen in der Republik Tschetschenien wie auch der tschetschenischen Binnenflüchtlinge außerhalb dieser sei von behördlichen Diskriminierungs- und Verfolgungsmaßnahmen betroffen. Die Sachverständigen führen jedoch nicht an, welche Verfolgungsmaßnahmen sie hier beurteilen. Daraus, dass eine "Mehrzahl" der Tschetschenen von - nicht näher definierten - Verfolgungsmaßnahmen betroffen ist, ist auch nicht abzuleiten, dass jeder beliebige Tschetschene mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevant verfolgt wird.

Die Angaben der Sachverständigen sind weiters widersprüchlich. Die Sachverständigen ermitteln eine Bedrohungswahrscheinlichkeit für einen beliebigen Tschetschenen - soweit nachvollziehbar - unter der vereinfachenden Annahme, dass die Wahrscheinlichkeit, verfolgt zu werden, für jeden Tschetschenen (im wesentlichen) gleich hoch ist. Dies steht aber im Widerspruch zu den Ausführungen der Sachverständigen, wonach das Risiko, Opfer behördlicher Willkür zu werden, für Menschen, die sich bei staatlichen Behörden, bei Menschenrechtsorganisationen oder bei internationalen Einrichtungen beschwerten, höher sei. Durch die "Tschetschenisierungsstrategie" sei dieses spezielle Risiko dramatisch angestiegen, da es für die ortskundigen tschetschenischen Milizen wesentlich leichter sei, die betroffenen Familien und Personen zu identifizieren als für russische Verbände (Gutachten vom 7. März 2006, Seite 11). Auch auf Seite 17 dieses Gutachtens schildern die Sachverständigen ausdrücklich "besonders gefährdete Personengruppen". In der Stellungnahme vom 18. Juli 2006 führten die Sachverständigen aus, der offene Krieg in Tschetschenien sei größtenteils vorbei. Er sei durch eine "punktgenaue" Verfolgung von angeblichen oder wirklichen Gegnern des Kadyrov-Regimes ersetzt worden (Seite 4).

Auch die Darlegungen der Sachverständigen (Gutachten vom 7. März 2006, Seite 18 f), es bestehe ein regionales Gefährdungsgefälle, widersprechen der Annahme einer im wesentlichen gleich hohen Verfolgungswahrscheinlichkeit für jeden Tschetschenen. Auf Seite 21 dieses Gutachtens führten die Sachverständigen explizit aus, in weniger gefährdeten Gebieten sei "das Vorliegen weiterer Gründe zu überprüfen". Die hievon abweichenden Ausführungen ("einseitige Anhörung" am 11. September 2006, Seite 6), auch in den weniger gefährdeten Gebieten Tschetscheniens könne eine (maßgebliche) Verfolgungswahrscheinlichkeit konstatiert werden, blieben begründungslos.

Die Sachverständigen führten an, seit Beginn der Kampfhandlungen 1999 seien über 5.000 Personen vermisst (Gutachten vom 7. März 2006, Seite 10); dies betreffe Fälle von Entführungen, willkürlichen Festnahmen und Verschwinden von Häftlingen. Unter Berücksichtigung der Bevölkerung Tschetscheniens (welche im Gutachten mit 800.000 Personen angenommen wird), wäre alleine daraus eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für jeden beliebigen Tschetschenen, verfolgt zu werden, nicht abzuleiten, sofern keine individuellen Gründe die Verfolgungsgefahr für diese Person erhöhen würden. Soweit die Sachverständigen in der Stellungnahme vom 18. Juli 2006 Ereignisse für die Monate April und Mai 2006 aufzählen (Seite 18 f), ist darauf zu verweisen, dass diese Ereignisse großteils nicht das Gebiet der Teilrepublik Tschetschenien betreffen (sondern Dagestan, Kabardino-Balkarien und Inguschetien). Auch belegen diese Ereignisse nicht, dass jeder beliebige Tschetschene Verfolgung zu befürchten habe, da die Ereignisse vor allem Konfrontationen zwischen "Kämpfern" und "Polizisten" betreffen.

Die gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen sind demnach nicht nachvollziehbar. Sie sind in sich widersprüchlich und insgesamt nicht geeignet, die zusammenfassende Behauptung der Sachverständigen hinsichtlich der Verfolgungswahrscheinlichkeit eines beliebigen Tschetschenen zu tragen.

Die Feststellungen der belangten Behörde wurden - ohne Berücksichtigung des individuellen Vorbringens des Mitbeteiligten -

ausschließlich auf diese mangelhaften Gutachten gestützt. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen und der angefochtene Bescheid wegen eines Begründungsmangels aufzuheben (zu nicht nachvollziehbaren Einschätzungen durch Sachverständige im Asylverfahren sowie zur allfälligen Pflicht der Asylbehörden, ergänzendes Berichtsmaterial heranzuziehen, vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440, mwN, sowie zuletzt vom 14. November 2007, Zl. 2005/20/0473).

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, sodass sich ein Eingehen auf die weiteren in der Amtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen (zur "einseitigen Anhörung", zur Notwendigkeit einer Senatsentscheidung und zur Durchführung eines "selbstständigen Augenscheins" durch Sachverständige) erübrigte.

Wien, am 19. Dezember 2007

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteAnforderung an ein GutachtenGutachten Überprüfung durch VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006200771.X00

Im RIS seit

04.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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