Gesamte Rechtsvorschrift TGWO 1994

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

TGWO 1994
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Stand der Gesetzesgebung: 26.11.2021
Gesetz vom 7. Juli 1994, mit dem die Wahl der Organe der Gemeinde geregelt wird (Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994)

StF: LGBl. Nr. 88/1994 - Landtagsmaterialien: 148/94

§ 1 TGWO 1994 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für alle Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck. Es regelt die Wahl des Gemeinderates, des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ergibt sich aus § 22 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) (Landesverfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird außer in den Fällen der §§ 45 Abs. 8, 70 Abs. 4, 71 Abs. 5 und 73 Abs. 4 von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes gewählt.

(4) Die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters sind gleichzeitig durchzuführen, soweit sich aus den §§ 45 Abs. 8, 70 Abs. 4, 71 Abs. 5 und 73 Abs. 4 nichts anderes ergibt.

(5) Die Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse und der Bürgermeister bleiben im Amt, bis die neu gewählten Organe ihr Amt übernommen haben. Dies gilt auch für den Fall der Aufhebung einer Wahl mit Wirkung vor der Vergabe der Mandate oder vor der Stimmabgabe.

§ 2 TGWO 1994


(1) Jede Gemeinde bildet mindestens einen Wahlsprengel.

(2) In Gemeinden mit mehr als 500 Wahlberechtigten oder mit größerer räumlicher Ausdehnung kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Wahlsprengel bilden, um den Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern. Um den Wahlberechtigten, die in Anstalten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, in welchen eine größere Anzahl von Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen oder zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich der genannten Anstalten, Heime und Einrichtungen einen oder mehrere besondere Wahlsprengel bilden; hierbei kann eine Sprengelwahlbehörde mit der Durchführung der Wahlhandlung in mehreren Wahlsprengeln betraut werden. Sofern davon auszugehen ist, dass in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen insgesamt mindestens 30 Stimmen zur Auswertung gelangen werden, ist die Bildung eines besonderen Wahlsprengels verpflichtend.

(3) Ein Wahlsprengel nach Abs. 2 darf in der Regel nicht weniger als 30 und nicht mehr als 1000 Wahlberechtigte umfassen.

(4) Hat eine nach Abs. 2 gebildete Sprengelwahlbehörde weniger als 30 Stimmen auszuwerten, so sind diese Stimmen von der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, von der dazu von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Sprengelwahlbehörde auszuwerten. In diesem Fall ist § 54 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 3 TGWO 1994


(1) Die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt für alle Gemeinden einheitlich auf einen Sonntag (Wahltag) auszuschreiben. Der Wahltag darf nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem Ablauf von sechs Jahren nach den letzten allgemeinen Wahlen liegen. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt.

(2) In der Wahlausschreibung ist weiters der Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Stichtag muß zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem 70. Tag vor dem Wahltag liegen.

(3) In der Wahlausschreibung ist ferner der Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters nach § 71 zu bestimmen. Dieser Tag darf nicht mehr als drei Wochen nach dem Wahltag liegen und muß ebenfalls ein Sonntag sein.

(4) In der Wahlausschreibung ist auf das aktive Wahlrecht (§ 7) hinzuweisen.

(5) Die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden mit Ausnahme jener, in denen sich nach § 4 die Funktionsdauer verlängert, kundzumachen.

(6) Treten in einer Gemeinde im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag (Abs. 1) voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze oder selbst unter besonderen Vorkehrungen (Abs. 7) nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann die Gemeindewahlbehörde den Wahltag auf einen anderen Sonntag verschieben; die Verschiebung ist jedoch nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens sechs Monate zulässig. Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich die Verschiebung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und des neuen Tages der engeren Wahl des Bürgermeisters kundzumachen und zugleich die Bezirkswahlbehörde hiervon zu verständigen. Die Bezirkswahlbehörde hat erforderlichenfalls mit einer im Bote für Tirol kundzumachenden Verordnung die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen.

(7) Herrschen in einer Gemeinde, in einem Bezirk oder im gesamten Landesgebiet außerordentliche Umstände, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung bei der Durchführung der Wahl ergeben kann und die voraussichtlich bis zum Wahltag andauern werden, so kann die Landesregierung für diese Gemeinde, die Gemeinden dieses Bezirks oder alle Gemeinden des Landes mit Verordnung die erforderlichen besonderen Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz bei der Durchführung der Wahl, insbesondere für die Abstimmung im Wahllokal, in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen und vor der Sonderwahlbehörde sowie bei der Ermittlung der Wahlergebnisse, jeweils unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der Wahlgrundsätze, anordnen.

(8) Die Abs. 6 und 7 finden auch im Fall der Neuwahl nach § 73 Abs. 2, 3 und 4 erster Satz Anwendung.

§ 4 TGWO 1994 Verlängerung der Funktionsdauer


Hat in einer Gemeinde innerhalb von sechs Monaten vor dem Wahltag nach § 3 Abs. 1 die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters stattgefunden, so entfallen in dieser Gemeinde die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters und verlängert sich die Funktionsdauer der nach diesem Gesetz gewählten bzw. bestellten Organe bis zum Ende der folgenden Funktionsdauer.

§ 5 TGWO 1994


(1) Jede Gemeinde hat die mit der Durchführung der Wahlen nach diesem Gesetz verbundenen Kosten selbst zu tragen.

(2) Sofern die zur Durchführung der Wahlen erforderlichen Drucksorten durch das Land Tirol beschafft werden, haben die Gemeinden dem Land Tirol die dabei entstandenen Kosten zu ersetzen.

(3) Die Kosten der überörtlichen Wahlbehörden hat das Land Tirol zu tragen.

(4) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt für ihre Tätigkeit in den Wahlbehörden, sofern sie diese nicht im Rahmen ihrer Funktion oder ihrer dienstlichen Aufgaben verrichten, auf Antrag eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Dauer ihrer Anwesenheit bei den Sitzungen der Wahlbehörden und beträgt 30,- Euro je angefangene sechs Sitzungsstunden. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach dem Wahltag einzubringen, und zwar

a)

für die Tätigkeit in den örtlichen Wahlbehörden beim Gemeindewahlleiter,

b)

für die Tätigkeit in Bezirkswahlbehörden beim Bezirkswahlleiter.

Im Fall der lit. b hat der Bezirkswahlleiter die bei ihm eingelangten Anträge mit einem Vermerk, in welchem Ausmaß das Mitglied der Bezirkswahlbehörde bei deren Sitzungen anwesend war, an die Landesregierung weiterzuleiten.

(5) Die Auszahlung der Vergütung nach Abs. 4 ist binnen eines Monats nach Einlangen des Antrags vom Bürgermeister bzw. von der Landesregierung zu veranlassen.

§ 7 TGWO 1994 Wahlrecht


(1) Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der

a)

in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist,

b)

vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und

c)

spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.

 

§ 8 TGWO 1994 Wählbarkeit


(1) In den Gemeinderat wählbar ist jeder Unionsbürger, der

a)

in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist,

b)

von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist und

c)

spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, ist in den Gemeinderat nur unter der weiteren Voraussetzung wählbar, dass er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

(2) Zum Bürgermeister wählbar sind alle nach Abs. 1 wählbaren Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die nicht innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes verlustig erklärt wurden.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.

§ 9 TGWO 1994


(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.

(2) Der Ausschluss nach Abs. 1 beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann innerhalb der Einsichtsfrist (§ 26 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

(3) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

(4) Der Ausschluss nach Abs. 3 endet nach sechs Monaten. Diese Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit der Rechtskraft des Urteils. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

§ 11 TGWO 1994 Gemeinsame Bestimmungen


(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind örtliche und überörtliche Wahlbehörden zu bilden. Die örtlichen Wahlbehörden bleiben bis zum Abschluß des Wahlverfahrens, die Bezirkswahlbehörden bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters im Amt.

(2) Den Wahlbehörden obliegen:

a)

die Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben und

b)

die Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben.

Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden, unterliegen jedoch mit Ausnahme der Bezirkswahlbehörde nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 des § 12 der Aufsicht durch den Gemeinderat.

(3) Die Wahlhandlungen sind von den Wahlleitern nach Maßgabe des § 18 zu leiten.

(4) Über die Sitzungen der Wahlbehörden ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(5) Örtliche Wahlbehörden sind

a)

die Gemeindewahlbehörden,

b)

die Sprengelwahlbehörden und

c)

die Sonderwahlbehörden.

(6) Überörtliche Wahlbehörden sind die Bezirkshauptmannschaften (§ 80) und die Bezirkswahlbehörden.

(7) Die Gemeinde hat den örtlichen Wahlbehörden und der Bezirkshauptmann hat der Bezirkswahlbehörde die erforderlichen Hilfsorgane und Hilfsmittel aus dem Stand des jeweiligen Amtes zur Verfügung zu stellen.

(8) Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor der Schließung des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) unzulässig.

§ 12 TGWO 1994


(1) Die örtlichen Wahlbehörden und die Bezirkswahlbehörden bestehen aus dem Vorsitzenden als Wahlleiter und den Beisitzern. Für den Vorsitzenden, ausgenommen für jenen der Bezirkswahlbehörde, ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen. Für den Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde sind mehrere Stellvertreter zu bestellen und ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind. Ist ein Beisitzer verhindert, so ist er durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das von derselben Stelle namhaft gemacht wurde wie der betreffende Beisitzer.

(2) Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden können nur Personen sein, die in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, nach § 7 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigt sind. Mitglieder der Bezirkswahlbehörden können nur Personen sein, die in einer Gemeinde des betreffenden Bezirkes nach § 7 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigt sind. Der Vorsitzende der Bezirkswahlbehörde und seine Stellvertreter müssen ihren Hauptwohnsitz nicht in einer Gemeinde des betreffenden Bezirkes haben.

(3) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme und Ausübung jede Person, die nach § 7 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigt ist, verpflichtet ist. Diese Verpflichtung besteht nicht bei Vorliegen eines gerechtfertigten Entschuldigungsgrundes.

(4) Die Mitglieder der Wahlbehörden dürfen nur einer Wahlbehörde angehören.

(5) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Wahlbehörden zu unterrichten. Der jeweilige Wahlleiter ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(6) Der Gemeinderat hat ein Mitglied einer Wahlbehörde abzuberufen,

a)

wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,

b)

wenn es aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

c)

wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat.

§ 13 TGWO 1994 Gemeindewahlbehörden


(1) In jeder Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden.

(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter und mindestens drei und höchstens acht Beisitzern. Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt dem Bürgermeister.

(3) Der Gemeinderat hat innerhalb des Rahmens nach Abs. 2 die Anzahl der Beisitzer der Gemeindewahlbehörde festzulegen.

§ 14 TGWO 1994


(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden.

(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern. Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt dem Bürgermeister.

(3) Die Gemeindewahlbehörde kann in einem der Wahlsprengel zusätzlich die Aufgaben der Sprengelwahlbehörde besorgen.

§ 15 TGWO 1994 Sonderwahlbehörden


(1) In jeder Gemeinde ist mindestens eine Sonderwahlbehörde für die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen nicht möglich ist, ihr Wahlrecht in einem Wahllokal auszuüben, zu bilden. Bei Bedarf kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Sonderwahlbehörden bilden. In diesem Fall hat sie für jede Sonderwahlbehörde den Bereich festzulegen, in dem diese ihre Tätigkeit auszuüben hat.

(2) Weiters kann die Gemeindewahlbehörde eine Sonderwahlbehörde für die Erfassung der Briefwähler (§§ 54b und 54c Abs. 1) bilden. Wenn dies aufgrund der Anzahl der zu erwartenden Wahlkarten erforderlich scheint, können auch mehrere solche Sonderwahlbehörden gebildet werden.

(3) Die Sonderwahlbehörden nach den Abs. 1 und 2 bestehen aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Leiter der Sonderwahlbehörde und drei Beisitzern. Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt dem Bürgermeister.

§ 15a TGWO 1994


(1) Die Gemeindewahlbehörde kann, sofern sie die Erfassung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten (§§ 54b und 54c Abs. 1) und deren Auswertung nicht selbst durchführt, beschließen, dass im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Wahlbehörden und unter Berücksichtigung der Anzahl der zu erwartenden Wahlkarten

a)

die Aufgabe der Erfassung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten einer Sonderwahlbehörde oder mehreren Sonderwahlbehörden oder in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln auch einer Sprengelwahlbehörde oder mehreren Sprengelwahlbehörden zugewiesen wird sowie

b)

in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln eine Sprengelwahlbehörde oder mehrere Sprengelwahlbehörden die von den Briefwählern nach § 54a Abs. 1 lit. a übermittelten Wahlkuverts in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehen haben (§ 54c Abs. 2).

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat festzulegen, wie die Wahlkarten auf die Wahlbehörden nach Abs. 1 lit. a und b aufzuteilen sind.

(3) In Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln hat die Gemeindewahlbehörde zu beschließen, welche dieser Sprengelwahlbehörden den Wahlakt der Sonderwahlbehörde(n) zu übernehmen und sodann die Wahlkuverts jener Wähler, die ihre Stimme vor der Sonderwahlbehörde (den Sonderwahlbehörden) abgegeben haben, auszuwerten hat (haben).

(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die Beschlüsse nach den Abs. 1, 2 und 3 rechtzeitig im Vorhinein zu fassen.

§ 16 TGWO 1994 Bezirkswahlbehörden


(1) Bei jeder Bezirkshauptmannschaft ist eine Bezirkswahlbehörde zu bilden.

(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter und neun Beisitzern. Die Bestellung der Stellvertreter des Vorsitzenden obliegt dem Bezirkshauptmann.

§ 17 TGWO 1994 Aufteilung der Beisitzer auf die Parteien


(1) Der Gemeinderat hat die Anzahl der Beisitzer der örtlichen Wahlbehörden unter Berücksichtigung der verhältnismäßigen Stärke der Gemeinderatsparteien auf diese aufzuteilen. Die verhältnismäßige Stärke der Gemeinderatsparteien ist nach § 74 Abs. 2 zu ermitteln. Haben danach zwei oder mehrere Gemeinderatsparteien Anspruch auf einen Beisitzer, so fällt dieser jener Gemeinderatspartei zu, die bei der letzten Gemeinderatswahl die größere Anzahl an Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Anzahl an Stimmen entscheidet das vom jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehende Los. Bei der Aufteilung der Beisitzer gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei.

(2) Die Landesregierung hat die Anzahl der Beisitzer der Bezirkswahlbehörden unter Berücksichtigung der verhältnismäßigen Stärke der im Landtag vertretenen Parteien auf diese aufzuteilen. Für die Bestimmung der verhältnismäßigen Stärke der im Landtag vertretenen Parteien ist § 74 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Haben danach zwei oder mehrere der im Landtag vertretenen Parteien Anspruch auf einen Beisitzer, so fällt dieser jener Partei zu, die bei der letzten Landtagswahl die größere Anzahl an Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Anzahl an Stimmen entscheidet das Los.

§ 18 TGWO 1994


(1) Die nach den §§ 13 Abs. 2 und 16 Abs. 2 zu bestellenden ständigen Vertreter und die Stellvertreter des Gemeindewahlleiters und des Bezirkswahlleiters sind spätestens am neunten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Die Sprengelwahlleiter und die Leiter der Sonderwahlbehörden und deren Stellvertreter sind spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Dies gilt nicht für die Bestellung dieser Organe von Wahlbehörden, die nachträglich gebildet werden.

(2) Die bestellten Organe haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand desjenigen, der sie bestellt hat, oder in die Hand eines von ihm beauftragten Organes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Amtspflicht abzulegen.

(3) Bis zur Bildung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen, insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen, und, sobald die Wahlbehörden gebildet sind, diesen ihre bisherigen Verfügungen zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Wahlleiter haben die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und die Mitglieder zu den Sitzungen einzuberufen; Sitzungen der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden können jedoch auch im Einvernehmen mit dem jeweiligen Wahlleiter vom Gemeindewahlleiter einberufen werden. Die Wahlleiter haben weiters alle ihnen gesetzlich oder durch Beschluss der Wahlbehörde ausdrücklich übertragenen Aufgaben selbstständig zu besorgen; die Wahlbehörde darf alle Aufgaben an ihren Wahlleiter übertragen, die nicht unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Die Wahlleiter haben schließlich die Beschlüsse der Wahlbehörde durchzuführen.

(5) Die Wahlleiter dürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben (Abs. 3 und 4) die der jeweiligen Wahlbehörde nach § 11 Abs. 7 zur Verfügung gestellten Hilfskräfte heranziehen.

(6) Die Wahlleiter sind berechtigt, an Sitzungen der nachgeordneten Wahlbehörden mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 19 TGWO 1994


(1) Die Gemeinderatsparteien haben spätestens am zwölften Tag, für die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden jedoch spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung die aufgrund der Aufteilung nach § 17 Abs. 1 auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der örtlichen Wahlbehörden aus dem Kreis der nach § 7 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen dem Gemeindewahlleiter namhaft zu machen. Dabei gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei.

(2) Die im Landtag vertretenen Parteien haben spätestens am zwölften Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung die aufgrund der Aufteilung nach § 17 Abs. 2 auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Bezirkswahlbehörden aus dem Kreis der in einer Gemeinde des Bezirkes nach § 7 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen dem Bezirkswahlleiter namhaft zu machen.

(3) Der Gemeindewahlleiter hat die Beisitzer und die Ersatzmitglieder der Gemeindewahlbehörde spätestens am vierzehnten Tag und die Beisitzer und die Ersatzmitglieder der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden spätestens am 30. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Der Bezirkswahlleiter hat die Beisitzer und die Ersatzmitglieder der Bezirkswahlbehörde spätestens am vierzehnten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen.

(4) Wird der Vorschlag auf Bestellung der Beisitzer und der Ersatzmitglieder nicht rechtzeitig erstattet, so sind die fehlenden Beisitzer und Ersatzmitglieder, sofern hierfür geeignete Personen zur Verfügung stehen, hinsichtlich der örtlichen Wahlbehörden vom Gemeindewahlleiter und hinsichtlich der Bezirkswahlbehörde vom Bezirkswahlleiter jeweils ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellen.

(5) Der Gemeindewahlleiter hat nach der Bestellung der Beisitzer und der Ersatzbeisitzer die Namen der Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben und in der Gemeinde unverzüglich kundzumachen. Der Bezirkswahlleiter hat die Namen der Mitglieder der Bezirkswahlbehörde im Bote für Tirol und an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich kundzumachen.

(6) Im Fall der Wahlausschreibung wegen der Vereinigung von Gemeinden (§ 4 der Tiroler Gemeindeordnung 2001) sowie der Teilung und der Errichtung einer Gemeinde (§ 5 der Tiroler Gemeindeordnung 2001) hat der Gemeindewahlleiter die Beisitzer und Ersatzmitglieder der örtlichen Wahlbehörden nach freiem Ermessen zu bestellen.

§ 20 TGWO 1994


(1) Spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Gemeindewahlbehörden und die Bezirkswahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden haben sich rechtzeitig vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu konstituieren.

(2) In der konstituierenden Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Amtspflicht abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmitglieder abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die genannten Wahlbehörden bestellt werden.

§ 21 TGWO 1994 Änderungen in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, nachträgliche Bildung von Wahlbehörden


(1) Scheiden die Sprengelwahlleiter, die Leiter der Sonderwahlbehörden, die nach den §§ 13 Abs. 2 und 16 Abs. 2 bestellten ständigen Vertreter oder deren Stellvertreter aus der Wahlbehörde aus, so sind sie von den Organen, die sie bestellt haben, unverzüglich durch neue zu ersetzen.

(2) Scheidet aus einer örtlichen Wahlbehörde oder aus einer Bezirkswahlbehörde ein Beisitzer oder ein Ersatzmitglied aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so ist unverzüglich ein neuer Beisitzer oder ein neues Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen.

(3) Entspricht die Zusammensetzung einer Bezirkswahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr dem § 17 Abs. 2, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen unverzüglich durchzuführen.

(4) Werden nachträglich Sprengelwahlbehörden oder Sonderwahlbehörden gebildet, so sind ihre Mitglieder unverzüglich namhaft zu machen und zu bestellen.

(5) Auf die Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 sind die Bestimmungen über die Namhaftmachung und die Bestellung der Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden und der Bezirkswahlbehörden sinngemäß anzuwenden.

§ 22 TGWO 1994 Entsendung von Vertrauenspersonen


(1) Eine Wählergruppe, die in einer Gemeinde für die Wahl des Gemeinderates und/oder des Bürgermeisters einen Wahlvorschlag eingebracht hat, kann in dieser Gemeinde mit der Einbringung des Wahlvorschlages in jede örtliche Wahlbehörde, für die sie keinen Anspruch auf Namhaftmachung eines Beisitzers hat, je eine Vertrauensperson und für den Fall deren Verhinderung einen Stellvertreter entsenden. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter müssen nach § 7 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigt sein.

(2) Die nach Abs. 1 zur Entsendung von Vertrauenspersonen berechtigten Wählergruppen haben die Namen der Vertrauenspersonen und ihrer Stellvertreter und die jeweilige örtliche Wahlbehörde, in die sie die Vertrauenspersonen entsenden, bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, dem Gemeindewahlleiter schriftlich bekanntzugeben. Dieser hat die örtlichen Wahlbehörden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

(3) Ab der Bekanntgabe nach Abs. 2 sind die Vertrauenspersonen zu den Sitzungen der örtlichen Wahlbehörden zu laden. Die Vertrauenspersonen nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.

(4) Das Recht auf Entsendung von Vertrauenspersonen und auf deren Beiziehung zu den Sitzungen der örtlichen Wahlbehörden erlischt mit der Zurückziehung des Wahlvorschlages oder mit dessen Zurückweisung durch die Gemeindewahlbehörde.

§ 23 TGWO 1994


(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn

a)

der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und

b)

wenigstens die Hälfte der bestellten Beisitzer, im Fall von Sprengelwahlbehörden und von Sonderwahlbehörden jedoch wenigstens zwei Beisitzer

anwesend sind.

(2) Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(3) Kann eine Wahlbehörde nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentreten oder wird sie während der Amtshandlung beschlußunfähig und läßt die Dringlichkeit der Amtshandlung keinen Aufschub zu, so hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. Dies gilt nicht für Amtshandlungen, die der Ermittlung des Wahlergebnisses dienen.

§ 23a TGWO 1994


(1) In jeder Gemeinde ist eine Gemeindewählerevidenz für Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu führen (Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger); § 4 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, gilt sinngemäß. Weiters gelten für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger § 24 Abs. 2 zweiter Satz sowie § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.

(2) In die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger sind alle Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind, von Amts wegen einzutragen.

(3) Die Gemeinde hat alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Gemeindewählerevidenz vorzunehmen. Verliert ein Unionsbürger, der in der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger eingetragen ist, das Wahlrecht zum Gemeinderat, so ist er von der Gemeinde aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger zu streichen und von der Streichung schriftlich zu verständigen. Der Betroffene kann binnen zwei Wochen nach der Verständigung wegen seiner Streichung aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag im Sinn des § 28.

(4) Ein Unionsbürger, der trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht in die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger eingetragen wird, kann wegen seiner Nichteintragung schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag betreffend das Wählerverzeichnis im Sinn des § 28.

(5) Die Gemeinde hat ein fortlaufendes Verzeichnis über die Berichtigungsanträge nach den Abs. 3 und 4 zu führen.

(6) Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanträge gilt § 28 Abs. 1 zweiter Satz. Die Berichtigungsanträge gelten als mit dem ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses zur öffentlichen Einsicht (§ 26 Abs. 1) eingebracht.

(7) In die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger kann jedermann, der sich von ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen und Änderungen anregen.

(8) Die Gemeinde hat den Gemeinderatsparteien auf deren Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger und vom Verzeichnis nach Abs. 5 unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

§ 24 TGWO 1994 Wählerverzeichnisse


(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt dem Bürgermeister.

(2) Die Wählerverzeichnisse können elektronisch oder in Papierform geführt werden. Sie sind in Gemeinden, die nur einen Wahlsprengel bilden, nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten und in Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel eingeteilt sind, überdies nach Wahlsprengeln und bei Bedarf nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

(3) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind grundsätzlich die im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 WEviG) geführten Wählerevidenzen, und die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger heranzuziehen. In die Wählerverzeichnisse sind alle Personen aufzunehmen, die nach § 7 wahlberechtigt sind.

§ 25 TGWO 1994 Ort der Eintragung


(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.

(2) Jeder Wahlberechtigte darf in einer Gemeinde nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.

(3) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel einer Gemeinde eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in dem er zu Unrecht eingetragen war, zu streichen. Hievon ist der Wahlberechtigte unverzüglich zu verständigen.

§ 26 TGWO 1994


(1) Die Gemeinde hat am 20. Tag nach dem Stichtag die Wählerverzeichnisse in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Die Gemeinde hat die Auflegung der Wählerverzeichnisse spätestens am 19. Tag nach dem Stichtag kundzumachen. Die Kundmachung hat den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung des Amtsraumes, in dem die Wählerverzeichnisse aufliegen sowie Berichtigungsanträge und Berichtigungsanregungen entgegengenommen werden, und die Bestimmung des § 28 als Belehrung zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden ist darauf zu achten, daß die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.

(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in die Wählerverzeichnisse Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.

§ 27 TGWO 1994


(1) Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsparteien frühestens am ersten Tag der Auflegung auf Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften der Wählerverzeichnisse sowie allfälliger Nachträge unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Auf die im Gemeinderat nicht vertretenen Wählergruppen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Verlangen frühestens gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages gestellt werden kann.

(3) In den Abs. 1 und 2 gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei und Wählergruppen gekoppelter Wahlvorschläge nicht als eine Wählergruppe.

§ 28 TGWO 1994


(1) Innerhalb des Einsichtszeitraums (§ 26 Abs. 1) kann jeder Unionsbürger, der als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen seiner Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in ein Wählerverzeichnis bei der Gemeinde schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der schriftliche Berichtigungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Der Berichtigungsantrag muss bei der Gemeinde bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages des Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen und zu begründen. Die zur Begründung notwendigen Belege sind dem Antrag anzuschließen. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und an die Gemeindewahlbehörde weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Innerhalb des Einsichtszeitraums können die im Abs. 1 genannten Personen bei der Gemeinde die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus einem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich anregen (Berichtigungsanregung). Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanregungen gilt Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sinngemäß. Die Berichtigungsanregung ist zu begründen. Die zur Begründung notwendigen Belege sind der Berichtigungsanregung anzuschließen.

§ 29 TGWO 1994


(1) Hält der Bürgermeister eine Berichtigungsanregung nach § 28 Abs. 4 für begründet, so hat er von Amts wegen das Wählerverzeichnis zu berichtigen und hiervon den Betroffenen unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung hat die Bestimmung des Abs. 2 als Belehrung zu enthalten. Im Fall der Aufnahme eines Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis ist § 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden. Eine zu Unrecht in ein Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.

(2) Der Betroffene kann bis 17.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Verständigung wegen seiner Streichung aus einem Wählerverzeichnis oder wegen seiner Aufnahme in ein Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

§ 30 TGWO 1994


(1) Über einen Berichtigungsantrag nach § 28 Abs. 1 oder § 29 Abs. 2 hat die Gemeindewahlbehörde binnen einer Woche nach seinem Einlangen zu entscheiden.§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, ist anzuwenden. Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nach dem Eintritt der Rechtskraft dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.

(2) Verspätete Berichtigungsanträge sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.

§ 31 TGWO 1994


(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Antragsteller bis 17.00 Uhr des zweiten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Gemeinde eine Beschwerde einbringen; § 28 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellste Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. § 30 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. § 30 Abs. 1 dritter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeindewahlbehörde das Landesverwaltungsgericht tritt.

§ 32 TGWO 1994


(1) Erfordert die rechtskräftige Entscheidung über einen Berichtigungsantrag eine Berichtigung eines Wählerverzeichnisses, so ist diese vom Bürgermeister sofort unter Anführung der Daten der Entscheidung durchzuführen. Ist danach ein Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis aufzunehmen, so ist sein Name am Ende des betreffenden Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen; an der Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen. Eine zu Unrecht in das Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.

(2) Nach dem Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister die Wählerverzeichnisse abzuschließen. Nach Ablauf der im § 34a Abs. 2 vorgesehenen Frist für die mündliche Beantragung der Wahlkarte ist ein aktualisierter Ausdruck der Wählerverzeichnisse herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“, bei den Namen jener Wähler, die einen aufrechten Antrag auf Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gestellt haben, hingegen das Wort „Sonderwahlbehörde“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen eines dieser Worte aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck, besonders hervorgehoben sind. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse und die aktualisierten Ausdrucke der Wählerverzeichnisse sind der Gemeindewahlbehörde zu übergeben.

§ 33 TGWO 1994 Teilnahme an der Wahl, Ort der Ausübung des Wahlrechtes


(1) An der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters je eine Stimme.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht grundsätzlich im Wahllokal jenes Wahlsprengels auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, soweit in den §§ 53 Abs. 2, 54 und 54a Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.

§ 34 TGWO 1994


(1) Anspruch auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde haben Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen am Wahltag nicht möglich ist, ihr Wahlrecht im zuständigen Wahllokal auszuüben, sofern

a)

sie nicht nach § 34a Abs. 2 die Ausstellung einer Wahlkarte zum Zweck der Ausübung des Wahlrechtes im Weg der Briefwahl beantragen und

b)

nicht die Ausübung des Wahlrechtes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 möglich ist.

(2) Der Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde ist spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14.00 Uhr, mündlich oder schriftlich beim Bürgermeister zu stellen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines solchen amtlichen Dokuments, glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch im Fall der elektronischen Einbringung des Antrages, sofern dieser nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Im Antrag sind der Grund nach Abs. 1 und der genaue Ort, an dem der Wahlberechtigte von der Sonderwahlbehörde aufgesucht werden soll, anzugeben. Im Zweifelsfall hat der Wahlberechtigte das Vorliegen eines Grundes nach Abs. 1 nachzuweisen.

(3) Die Sonderwahlbehörde ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte am Wahltag aufzusuchen, wenn der im Antrag nach Abs. 2 angegebene Ort insbesondere infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- oder Witterungsverhältnisse schwer oder gar nicht erreichbar ist, oder wenn das Aufsuchen des Wahlberechtigten mit einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Mitglieder der Sonderwahlbehörde verbunden oder aus sonstigen triftigen Gründen innerhalb der Wahlzeit nicht möglich ist.

(4) Der Antragsteller ist rechtzeitig auf geeignete Weise davon zu verständigen, ob er sein Wahlrecht vor der Sonderwahlbehörde ausüben kann oder nicht.

(5) Der Bürgermeister hat die Namen der Wahlberechtigten, die von der Sonderwahlbehörde aufzusuchen sind, und ihren Aufenthaltsort am Wahltag in ein Verzeichnis aufzunehmen und im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten in der Spalte „Anmerkung“ das Wort „Sonderwahlbehörde“ in auffälliger Weise zu vermerken, wobei die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, etwa durch Kursivschrift, Fettdruck oder farblich, besonders hervorzuheben sind. Im Fall der elektronischen Führung der Wählerverzeichnisse sind diese Vermerke im Zentralen Wählerregister vorzunehmen und aus diesem wieder zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Das Verzeichnis ist am zweiten Tag vor dem Wahltag nach dem Ablauf der im Abs. 2 festgelegten Frist der zuständigen Sonderwahlbehörde zu übermitteln.

(6) Wahlberechtigte, die in einem Verzeichnis nach Abs. 5 eingetragen sind, dürfen ihr Wahlrecht nur vor der Sonderwahlbehörde ausüben. Fällt der Grund nach Abs. 1 noch vor dem Wahltag weg, so hat der Wahlberechtigte den Bürgermeister hiervon unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch, wenn der Wahlberechtigte aus wichtigen Gründen sein Wahlrecht nicht ausüben kann oder auf die Möglichkeit der Stimmabgabe verzichtet. In diesem Fall ist der Wahlberechtigte aus dem Verzeichnis nach Abs. 5 zu streichen. Ebenso ist im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten das Wort „Sonderwahlbehörde“ zu streichen.

§ 34a TGWO 1994


(1) Wahlberechtigte, die aus gesundheitlichen Gründen, wegen Ortsabwesenheit oder aus sonstigen Gründen am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor jener Wahlbehörde abzugeben, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, können die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen.

(2) Die Ausstellung einer Wahlkarte kann beim Bürgermeister vom Tag der Wahlausschreibung an schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag oder mündlich bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14.00 Uhr, unter Angabe des Grundes nach Abs. 1 beantragt werden. Ebenfalls bis zum zuletzt genannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde, beim schriftlichen Antrag durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde oder auf andere geeignete Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines solchen amtlichen Dokuments, glaubhaft zu machen. Eines Identitätsnachweises bedarf es jedoch nicht, wenn der Antragsteller im Fall eines mündlichen Antrags oder eines von ihm persönlich überbrachten schriftlichen Antrags dem Bürgermeister oder dem mit der Ausstellung von Wahlkarten betrauten Bediensteten der Gemeinde persönlich bekannt ist. Im Fall der elektronischen Einbringung des Antrages bedarf es keines gesonderten Identitätsnachweises, wenn der Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist; andernfalls ist die Identität mit Hilfe eines Scans eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen amtlichen Urkunde glaubhaft zu machen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig.

(3) Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 1 als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Das Anbringen eines der automationsunterstützten Erfassung der Briefwähler dienenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift oder Paraphe des Bürgermeisters auch mit der Unterschrift oder Paraphe eines mit der Ausstellung von Wahlkarten betrauten Bediensteten der Gemeinde oder mit einer Amtssignatur nach den §§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2018, versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz dieses Gesetzes nicht anzuwenden ist.

(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller neben der Wahlkarte auch ein Wahlkuvert und je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters sowie eine Kundmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters auszufolgen. Findet nur die Wahl des Gemeinderates oder nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Antragsteller neben dem Wahlkuvert und der Kundmachung der zugelassenen Wahlvorschläge nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl auszufolgen. Die amtlichen (der amtliche) Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übersenden bzw. zu übergeben ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.

(5) Für abhanden gekommene Wahlkarten darf kein Ersatz ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln.

(6) Der Bürgermeister hat die Familiennamen und Vornamen der Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, mit der Zahl des Wahlsprengels und des Wählerverzeichnisses in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und die Ausstellung der Wahlkarte im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten zu vermerken. Im Fall der elektronischen Führung der Wählerverzeichnisse sind diese Vermerke im Zentralen Wählerregister vorzunehmen und aus diesem wieder zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Das Verzeichnis ist gleichzeitig mit den bei der Gemeinde bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag abgegebenen oder im Postweg eingelangten Wahlkarten der Briefwähler nach § 54a Abs. 1 lit. a der (den) für die Erfassung der Stimmen dieser Briefwähler zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben.

(7) Wahlberechtigte, die in einem Verzeichnis nach Abs. 6 eingetragen sind, dürfen ihr Wahlrecht nur im Weg der Briefwahl (§ 54a Abs. 1) ausüben.

§ 35 TGWO 1994


(1) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 49. Tag vor dem Wahltag die Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder sowie die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates nach den Abs. 2 bis 6 kundzumachen.

(2) Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates frühestens am Stichtag und spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich einzubringen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken.

(3) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

a)

die unterscheidende, nicht mehr als 80 Zeichen umfassende Bezeichnung der Wählergruppe in Worten und eine aus nicht mehr als acht Zeichen bestehende und in Großbuchstaben gehaltene Kurzbezeichnung, die auch ein Wort oder mehrere Wörter enthalten kann, wobei über die zulässige Anzahl hinausgehende Zeichen jeweils als nicht beigesetzt gelten;

b)

die Wahlwerberliste, in der, mit arabischen Ziffern gereiht, die Wahlwerber unter Angabe ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Geburtsdatums, ihres Berufes und ihrer Adresse anzuführen sind; die Wahlwerberliste darf höchstens doppelt so viele Wahlwerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind; sie muss jedoch mindestens vier Wahlwerber enthalten;

c)

die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, des Berufes sowie der Zustelladresse im Landesgebiet.

(4) Der Wahlvorschlag muss von einer Anzahl von Wahlberechtigten, die mindestens 1 v.H. der Einwohnerzahl der Gemeinde, aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl, entspricht, mindestens jedoch von acht Wahlberechtigten unterfertigt sein. Maßgebend für die Berechnung der Einwohnerzahl ist das letzte vor dem Tag der Wahlausschreibung kundgemachte endgültige Ergebnis der Volkszählung.

(5) In den Wahlvorschlag darf ein Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Sie gilt zugleich als Unterfertigung nach Abs. 4.

(6) In den Wahlvorschlag darf ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, als Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er schriftlich erklärt, daß er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen ist. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeindewahlbehörde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden seines Herkunftsmitgliedstaates verlangen, mit der bestätigt wird, daß er nach dem Recht dieses Staates seines passiven Wahlrechtes nicht verlustig gegangen oder daß diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

(7) Der Zustellungsbevollmächtigte vertritt die Wählergruppe nach außen. Ist er auch Wahlwerber und gibt er als solcher Erklärungen ab, so sind diese von ihm gesondert zu unterfertigen. Fehlt in einem Wahlvorschlag die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten, so gilt der erstgereihte Wahlwerber als solcher.

§ 36 TGWO 1994


(1) Tragen Wählergruppen gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Gemeindewahlleiter die Zustellungsbevollmächtigten zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen anzubahnen. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat die Gemeindewahlbehörde diese Wählergruppen zum Beispiel durch das Beisetzen von Buchstaben oder der Namen der erstgenannten Wahlwerber unterscheidbar zu bezeichnen.

(2) Tragen Wählergruppen gleiche oder schwer unterscheidbare Kurzbezeichnungen, so ist Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung des Anfangsbuchstabens des Familiennamens des an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehenden Wahlwerbers unterscheidend zu bezeichnen sind. Sind die Anfangsbuchstaben identisch, so hat die Gemeindewahlbehörde die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung von arabischen Zahlen unterscheidend zu bezeichnen, wobei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu beginnen ist, dessen Wählergruppe im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten war. Waren beide Wählergruppen im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten oder nicht vertreten, so ist dabei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu beginnen, der früher eingereicht wurde.

§ 37 TGWO 1994


(1) Wählergruppen können ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates koppeln. Sollen mehr als zwei Wahlvorschläge miteinander gekoppelt werden, so muß jeder Wahlvorschlag mit jedem von ihnen gekoppelt werden.

(2) Die Koppelung ist von den Wählergruppen spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, schriftlich bei der Gemeindewahlbehörde zu erklären. Die Koppelungserklärung muß jeweils von mehr als der Hälfte der Wahlwerber der einzelnen zu koppelnden Wahlvorschläge unterfertigt sein.

(3) Die Koppelungserklärung wird gegenstandslos, wenn eine Wählergruppe der gekoppelten Wahlvorschläge die Auflösung der Koppelung bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, schriftlich bei der Gemeindewahlbehörde erklärt. Die Auflösungserklärung muß von mehr als der Hälfte der Wahlwerber dieser Wählergruppe unterfertigt sein. Sind mehr als zwei Wahlvorschläge miteinander gekoppelt, so bewirkt die Auflösung der Koppelung auch nur mit einem der gekoppelten Wahlvorschläge auch die Auflösung der Koppelung mit den übrigen gekoppelten Wahlvorschlägen.

(4) Soweit in den §§ 17 Abs. 1, 19 Abs. 1, 27 Abs. 3, 40 Abs. 2, 45 Abs. 5, 68 zweiter Satz, 71 Abs. 7, 73 Abs. 1, 74 Abs. 4 zweiter Satz, 78 Abs. 7 zweiter Satz und 79 Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Wählergruppen der miteinander gekoppelten Wahlvorschläge als eine Wählergruppe bzw. Gemeinderatspartei. Koppelungen bleiben während der gesamten Funktionsperiode des Gemeinderates aufrecht.

§ 38 TGWO 1994 Zurückziehung von Wahlvorschlägen, Zustimmungserklärungen und Unterschriften


(1) Eine Wählergruppe kann bis spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates zurückziehen. Die Zurückziehung des Wahlvorschlages ist dem Gemeindewahlleiter schriftlich zu erklären und muss von mehr als der Hälfte der Personen, die den Wahlvorschlag nach § 35 Abs. 4 unterfertigt haben bzw. deren Zustimmungserklärung nach § 35 Abs. 5 als Unterfertigung gilt, mindestens jedoch von fünf Personen unterfertigt sein. Ein zurückgezogener Wahlvorschlag kann, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingebracht werden.

(2) Ein Wahlwerber kann bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, seine Zustimmungserklärung nach § 35 Abs. 5 zurückziehen. Die Zurückziehung der Zustimmungserklärung ist dem Gemeindewahlleiter schriftlich zu erklären. Der Gemeindewahlleiter hat unverzüglich den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe des betreffenden Wahlwerbers von der Zurückziehung zu verständigen und den Wahlwerber auf der Wahlwerberliste des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates zu streichen. Unterfertigungen des Wahlwerbers nach diesem Gesetz bleiben durch die Zurückziehung der Zustimmungserklärung unberührt.

(3) Unterschriften nach § 35 Abs. 4 können bis spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, zurückgezogen werden, wenn der Unterzeichner glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zur Unterfertigung veranlasst worden ist. Die Zurückziehung der Unterschrift ist dem Gemeindewahlleiter schriftlich zu erklären.

§ 39 TGWO 1994


(1) Zieht ein Wahlwerber nach § 38 Abs. 2 seine Zustimmungserklärung zurück, stirbt er oder verliert er seine Wählbarkeit, so kann die Wählergruppe ihre Wahlwerberliste durch die Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen; der neue Wahlwerber ist in der Wahlwerberliste an der Stelle des ausgeschiedenen Wahlwerbers oder im Anschluß an den letzten Wahlwerber zu reihen. Die Ergänzungsvorschläge, die der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten und der Zustimmungserklärung des neuen Wahlwerbers bedürfen, sind bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter einzubringen.

(2) Tritt eines der im § 41 Abs. 2 erster Halbsatz genannten Ereignisse ein, so kann die Wählergruppe des betreffenden Wahlwerbers die Wahlwerberliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates durch Reihung eines Wahlwerbers der Wahlwerberliste an die erste Stelle ändern. Die Reihung der übrigen Wahlwerber der Wahlwerberliste ist dieser Änderung anzupassen. Die Änderung ist jedoch nur zulässig, wenn der nunmehr an die erste Stelle gereihte Wahlwerber tatsächlich von der Wählergruppe nach § 41 Abs. 2 als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird und die Änderung spätestens zugleich mit der rechtzeitigen Einbringung des Vorschlages nach § 41 Abs. 2 erfolgt. Die Änderung bedarf der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten.

§ 40 TGWO 1994


(1) Der Gemeindewahlleiter hat spätestens am 49. Tag vor dem Wahltag die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters nach den Abs. 2 bis 6 kundzumachen.

(2) Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt. Dabei gelten Wählergruppen miteinander gekoppelter Wahlvorschläge nicht als eine Wählergruppe. Eine Wählergruppe darf nur den in der Wahlwerberliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der ersten Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muß gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht werden.

(3) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Wählergruppe;

b)

den Familiennamen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Adresse des Wahlwerbers.

(4) Der Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte der Wahlwerber aus der Wahlwerberliste des von der Wählergruppe nach Abs. 3 lit. a für die Wahl des Gemeinderates nach § 35 eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein.

(5) Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muß hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Sie gilt zugleich als Unterfertigung nach Abs. 4.

(6) Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates ist auch Zustellungsbevollmächtigter für den von dieser Wählergruppe eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters.

(7) Ändert sich nach § 36 die Bezeichnung einer Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Abs. 3 lit. a entsprechend.

§ 41 TGWO 1994


(1) Der von einer Wählergruppe für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagene Wahlwerber kann bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, seine Zustimmungserklärung nach § 40 Abs. 5 zurückziehen. Die Zurückziehung der Zustimmungserklärung ist der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu erklären. Ein zurückgezogener Wahlvorschlag kann, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingebracht werden. Der Gemeindewahlleiter hat den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe, die den Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen hat, unverzüglich von der Zurückziehung zu verständigen. Die Zustimmungserklärung nach § 40 Abs. 5 gilt als zurückgezogen, wenn der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach § 38 Abs. 2 seine Zustimmungserklärung nach § 35 Abs. 5 zurückzieht.

(2) Zieht der von einer Wählergruppe für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagene Wahlwerber nach Abs. 1 erster Satz seine Zustimmungserklärung nach § 40 Abs. 5 zurück oder gilt sie nach Abs. 1 vierter Satz als zurückgezogen oder stirbt er oder verliert er seine Wählbarkeit vor dem 19. Tag vor dem Wahltag, so kann diese Wählergruppe bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, den nach § 39 Abs. 1 oder 2 an die erste Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Der Vorschlag hat die Angaben des Wahlwerbers nach § 40 Abs. 3 lit. b zu enthalten. § 40 Abs. 4 und 5 ist auf einen solchen Vorschlag anzuwenden.

(3) Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach dem Ablauf des 20. Tages vor dem Wahltag, so findet die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters nicht an diesem Tag statt. Der Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe, die den verstorbenen Wahlwerber vorgeschlagen hat, hat der Gemeindewahlbehörde den Tod des Wahlwerbers unverzüglich mitzuteilen. Die Gemeindewahlbehörde hat den Wahltag für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und den Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters neu festzusetzen. Beide Tage dürfen nicht mehr als drei Wochen nach den in der Wahlausschreibung nach § 3 für die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters bzw. für die engere Wahl des Bürgermeisters festgesetzten Tagen liegen. Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich die Verschiebung der Wahl unter Angabe des neuen Wahltages für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und des neuen Tages der engeren Wahl des Bürgermeisters kundzumachen. Die Wählergruppe, die den verstorbenen Wahlwerber vorgeschlagen hat, kann bis spätestens am 19. Tag vor dem neuen Wahltag, 17.00 Uhr, den nach § 39 Abs. 1 oder 2 an die erste Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen; Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Im Fall der Verschiebung der Wahl richten sich die Fristen nach § 22 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und 5 und § 46 Abs. 3 nach dem neuen Wahltag.

(4) Eine Wählergruppe kann bis spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters zurückziehen. Die Zurückziehung des Wahlvorschlages ist der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu erklären und muss von der Mehrheit der Personen, die ihn nach § 40 Abs. 4 unterfertigt haben, unterzeichnet sein.

(5) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gilt als zurückgezogen, wenn die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates nach § 38 Abs. 1 zurückgezogen hat.

§ 42 TGWO 1994


(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die bei ihr rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem § 35 bzw. dem § 40 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Der Gemeindewahlleiter hat zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 9 Abs. 3 und 4) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Gemeindewahlbehörde hat weiters die bei ihr rechtzeitig eingelangten Koppelungserklärungen unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem § 37 entsprechen. Stellt die Gemeindewahlbehörde bei einem Wahlvorschlag oder bei einer Koppelungserklärung Mängel fest, so hat sie den Zustellungsbevollmächtigten aufzufordern, die Mängel bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, zu beheben.

(2) Behebbare Mängel nach Abs. 1 sind

a)

das Fehlen von Unterschriften nach den §§ 35 Abs. 4 und 40 Abs. 4,

b)

das Fehlen von Zustimmungserklärungen nach den §§ 35 Abs. 5 und 40 Abs. 5,

c)

bei Unionsbürgern als Wahlwerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, das Fehlen oder die Unvollständigkeit der Erklärung nach § 35 Abs. 6,

d)

das Fehlen von Unterschriften nach § 37 Abs. 2,

e)

die Unvollständigkeit der Angaben nach den §§ 35 Abs. 3 lit. b und 40 Abs. 3 lit. b.

(3) Ein Wahlwerber, der auf mehreren Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters enthalten ist, ist von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, sich schriftlich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Entscheidet sich der Wahlwerber bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt nicht, so wird er nur auf dem als ersten bei der Wahlbehörde eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters belassen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehende Los. Die Unterfertigung des Wahlwerbers nach § 35 Abs. 5 und seine sonstigen Unterfertigungen nach diesem Gesetz gelten nur hinsichtlich jenes Wahlvorschlages als erfolgt, auf dem er belassen wird.

(4) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates nach § 35 Abs. 4 unterfertigt, so ist seine Unterfertigung nur für den als ersten eingebrachten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterfertigungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht beigesetzt. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehende Los.

§ 43 TGWO 1994 Endgültige Prüfung der Wahlvorschläge


(1) Am 18. Tag vor dem Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde endgültig über die Zulässigkeit und die Reihung der bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters und über die Gültigkeit der Koppelungserklärungen zu entscheiden. Ist ein Beisitzer der Gemeindewahlbehörde Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer Wählergruppe, so bleibt sein Stimmrecht auch bei der Entscheidung über den eigenen Wahlvorschlag unberührt. Dies gilt auch für den Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde, der Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer Wählergruppe ist, hinsichtlich seines Rechtes nach § 23 Abs. 2 dritter Satz.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat in der Niederschrift über diese Sitzung die Entscheidungen nach Abs. 1 mit ihren Gründen und das Abstimmungsverhältnis festzuhalten.

(3) Ist zum Zeitpunkt der Mitteilung des Todes eines Wahlwerbers nach § 41 Abs. 3 die endgültige Prüfung der Wahlvorschläge noch nicht erfolgt, so ist diese erst am 18. Tag vor dem neuen Wahltag durchzuführen. Ist sie hingegen bereits erfolgt, so findet spätestens am 18. Tag vor dem neuen Wahltag nur mehr die endgültige Prüfung des Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters bzw. des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates jener Wählergruppe statt, deren Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters gestorben ist.

§ 44 TGWO 1994


(1) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die

a)

verspätet eingebracht wurden,

b)

keine dem § 35 Abs. 3 lit. a entsprechende Bezeichnung und Kurzbezeichnung enthalten,

c)

nicht die Mindestanzahl an Wahlwerbern nach § 35 Abs. 3 lit. b enthalten,

d)

nicht von der Mindestanzahl an Wahlberechtigten nach § 35 Abs. 4 unterfertigt sind.

(2) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters, wenn

a)

der Wahlvorschlag nicht gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde; dies gilt nicht im Falle des § 73 Abs. 4 erster Satz,

b)

der vorgeschlagene Wahlwerber nicht nach § 8 Abs. 2 wählbar ist, im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags die Voraussetzung nach § 40 Abs. 2 dritter Satz nicht erfüllt oder im Fall des § 73 Abs. 4 lit. b im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags nicht Mitglied der betreffenden Gemeinderatspartei ist,

c)

die Wählergruppe einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht hat, der nach Abs. 1 zurückzuweisen ist,

d)

im Wahlvorschlag die Bezeichnung der Wählergruppe nach § 40 Abs. 3 lit. a fehlt,

e)

der Wahlvorschlag die Angaben nach § 40 Abs. 3 lit. b nicht enthält,

f)

der Wahlvorschlag nicht von der Mindestanzahl an Wahlwerbern nach § 40 Abs. 4 unterfertigt ist,

g)

die Zustimmungserklärung nach § 40 Abs. 5 fehlt,

h)

im Falle des § 41 Abs. 2 oder 3 kein anderer Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters namhaft gemacht wurde.

(3) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, soweit

a)

in der Wahlwerberliste nicht wählbare Personen enthalten sind,

b)

von Wahlwerbern die schriftliche Zustimmungserklärung nach § 35 Abs. 5 nicht vorliegt,

c)

von Unionsbürgern als Wahlwerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, eine Erklärung nach § 35 Abs. 6 nicht oder nur unvollständig vorliegt,

d)

der Wahlvorschlag die Angaben der Wahlwerber nach § 35 Abs. 3 lit. b oder eine klare Reihung der Wahlwerber nicht enthält,

e)

der Wahlvorschlag Wahlwerber über die nach § 35 Abs. 3 lit. b höchstzulässige Anzahl hinaus enthält.

(4) In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.

(5) Änderungen von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind zurückzuweisen, wenn sie nicht dem § 39 entsprechen.

(6) Koppelungserklärungen sind zurückzuweisen, wenn sie nicht von der nach § 37 Abs. 2 erforderlichen Anzahl an Wahlwerbern unterfertigt sind.

(7) Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 6 sind dem Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe unter Angabe des Grundes schriftlich bekanntzugeben.

§ 45 TGWO 1994


(1) Der Gemeindewahlleiter hat die Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die nicht nach § 38 Abs. 1 zurückgezogen oder nach § 44 Abs. 1 zurückgewiesen wurden, unverzüglich, spätestens jedoch am 17. Tag vor dem Wahltag kundzumachen, wobei anstelle des Geburtsdatums lediglich das Geburtsjahr der Wahlwerber anzuführen ist und der Name und die Adresse der Zustellungsbevollmächtigten wegzulassen sind. Hiebei ist auf allfällige Koppelungen von Wahlvorschlägen hinzuweisen. Darüber hinaus hat der Gemeindewahlleiter in gleicher Weise eine barrierefreie Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge auf der Internetseite der Gemeinde zu veranlassen. Mängel eines Wahlvorschlages, die nach dessen Kundmachung festgestellt werden, berühren dessen Gültigkeit nicht.

(2) In der Kundmachung nach Abs. 1 hat sich die Reihung der Wahlvorschläge der Wählergruppen, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten sind, nach der Anzahl der bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Mandate zu richten. Bei gleicher Anzahl an Mandaten bestimmt sich die Reihung nach der bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Anzahl an Stimmen. Bei gleicher Anzahl an Stimmen entscheidet über die Reihung das vom jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehende Los. Als im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten gilt eine Wählergruppe, wenn ihre Bezeichnung gegenüber der bisherigen unverändert geblieben ist oder wenn eine Erklärung der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates dieser Gemeinderatspartei vorliegt, dass diese Wählergruppe ihre Nachfolgerin ist. Liegt eine solche Erklärung vor, so ist jedenfalls diese Wählergruppe an der dieser Gemeinderatspartei zukommenden Stelle zu reihen. Tragen zwei oder mehrere Wählergruppen die Bezeichnung einer im zuletzt gewählten Gemeinderat vertretenen Gemeinderatspartei, so ist an der dieser Gemeinderatspartei zukommenden Stelle jene der neuen Wählergruppen zu reihen, für die die zuvor genannte Erklärung der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates dieser Gemeinderatspartei vorliegt. Die Erklärungen sind bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, schriftlich an die Gemeindewahlbehörde abzugeben.

(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Wahlvorschläge sind die Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihung nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages richtet. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihung das vom jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehende Los.

(4) Die nach den Abs. 2 und 3 bestimmte Reihung der Wahlvorschläge ist in der Kundmachung durch Voransetzen der Worte „Wahlvorschlag Nr. 1, 2 usw.“ vor die Bezeichnung der Wählergruppe ersichtlich zu machen.

(5) Bei der Reihung nach den Abs. 2 und 3 gelten Wählergruppen gekoppelter Wahlvorschläge nicht als eine Wählergruppe.

(6) Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe für die Wahl des Bürgermeisters ist, sofern er nicht nach § 41 Abs. 4 zurückgezogen wurde oder nach § 41 Abs. 5 als zurückgezogen gilt oder nach § 44 Abs. 2 zurückgewiesen wurde, jeweils im Anschluß an ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundzumachen.

(7) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundzumachen, so gelten der im Amt befindliche Gemeinderat und der Bürgermeister als wiedergewählt.

(8) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen, so ist der Bürgermeister nach § 78 Abs. 2 vom neu gewählten Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.

(9) Im Falle der Verschiebung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters nach § 41 Abs. 3 hat die Kundmachung nach den Abs. 1 und 6 erst nach dem Abschluß der endgültigen Prüfung nach § 43 Abs. 3, spätestens jedoch am 15. Tag vor dem neuen Wahltag zu erfolgen. Eine bereits erfolgte Kundmachung ist unverzüglich zu entfernen.

§ 46 TGWO 1994


(1) Die Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbehörde, im Fall der Errichtung von Wahlsprengeln vor der Sprengelwahlbehörde, und für Wähler, die in einem Verzeichnis nach § 34 Abs. 5 eingetragen sind, vor der Sonderwahlbehörde statt. Die Gemeindewahlbehörde hat den Ort (Wahllokal) und die Zeit der Stimmabgabe (Wahlzeit) in der Gemeinde und in den Wahlsprengeln zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes möglichst erleichtert wird.

(2) Im Gebäude des Wahllokales und in einer von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden angemessenen Entfernung (Verbotszone) sind am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Wahlwerberlisten, ferner jede Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen verboten. Vom Verbot des Waffentragens sind die sich im Dienst befindenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat die Anordnungen nach den Abs. 1 und 2 spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu treffen. Die Anordnungen sind unter Hinweis auf die Strafbestimmung des § 86 Abs. 1 lit. d kundzumachen und der Bezirkshauptmannschaft zur Kenntnis zu bringen.

§ 47 TGWO 1994 Wahllokale und ihre Einrichtung


(1) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Vertrauenspersonen, ein verschließbares Behältnis für die nach § 54a Abs. 1 lit. b abgegebenen Wahlkarten, eine Wahlurne und eine Wahlzelle, das ist ein abgesonderter, ausreichend beleuchteter Raum im Wahllokal, in dem der Wähler unbeobachtet seine Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch oder ein Stehpult mit Schreibgeräten befinden. Überdies ist in der Wahlzelle eine Ausfertigung der Kundmachung nach § 45 anzuschlagen oder aufzulegen. Zur rascheren Abfertigung der Wähler können auch mehrere Wahlzellen eingerichtet werden.

(2) Ferner ist dafür zu sorgen, daß im Gebäude des Wahllokals ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Ausfertigung der Kundmachung nach § 45 anzuschlagen oder aufzulegen ist.

(3) Nach Maßgabe der rechtlichen und technischen Möglichkeiten sind möglichst viele Wahllokale für Wähler mit einer Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung barrierefrei erreichbar zu gestalten. Der Zugang zu Wahllokalen, deren barrierefreie Gestaltung aus den im § 14 Abs. 3 des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 25/2005, in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen nicht möglich scheint, ist Wählern mit einer Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in möglichst weitgehendem Umfang durch organisatorische Maßnahmen zu erleichtern. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

§ 48 TGWO 1994


(1) Für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung dieses Gesetzes hat der Wahlleiter zu sorgen.

(2) In das Wahllokal dürfen eingelassen werden:

a)

die Mitglieder der Wahlbehörde,

b)

ihre Hilfskräfte,

c)

Wahlleiter übergeordneter Wahlbehörden im Sinn des § 18 Abs. 6,

d)

die Vertrauenspersonen,

e)

die Wähler, allenfalls in Begleitung einer Person im Sinn des § 52a Abs. 1 dritter Satz, zur Abgabe ihrer Stimme sowie jedermann zur Abgabe verschlossener Wahlkarten nach § 54a Abs. 1 lit. b,

f)

von Personen nach lit. e mitgebrachte Kleinkinder,

g)

Personen, die sich kurzfristig für bestimmte mit der Tätigkeit der Wahlbehörde im Zusammenhang stehende Handlungen, aus denen keine Störung der Wahlhandlung zu erwarten ist, ins Wahllokal begeben.

Das Wahllokal ist nach Abgabe der Stimme bzw. im Fall der Briefwahl nach Abgabe der Wahlkarte, von Personen nach lit. g jedoch nach Beendigung der von ihnen durchzuführenden Handlung, sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter anordnen, dass Personen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Die Wahlbehörde hat über den Einlass von Personen nach Abs. 2 lit. g mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über das Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen ergeben, und den Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Im Fall eines negativen Beschlusses der Wahlbehörde hat der Wahlleiter die betreffende Person zum sofortigen Verlassen des Gebäudes des Wahllokals aufzufordern.

(4) Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann Folge zu leisten.

§ 49 TGWO 1994


(1) Für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Gemeindewahlbehörde hergestellt werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hat für jede Wählergruppe eine gleich große Zeile vorzusehen.

Sie hat von links nach rechts zu enthalten:

a)

die Nummer des Wahlvorschlages nach § 45 Abs. 4,

b)

einen Kreis,

c)

die Bezeichnung der Wählergruppe,

d)

die Kurzbezeichnung der Wählergruppe und

e)

einen Raum zur Eintragung zweier Wahlwerber der gewählten Wählergruppe (Vorzugsstimmen).

Im amtlichen Stimmzettel ist auch darauf hinzuweisen, welche Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates miteinander gekoppelt sind. Im übrigen hat der amtliche Stimmzettel noch die weiteren Angaben nach dem Muster der Anlage 2 zu enthalten. Die Reihung der Wählergruppen auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Reihung der Wählergruppen in der Kundmachung nach § 45. In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen zu gestalten, wobei diese die Kurzbezeichnung der Wählergruppen in Blindenschrift enthalten können.

(3) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters hat für jeden Wahlwerber eine gleich große Zeile vorzusehen. Diese hat von links nach rechts zu enthalten:

a)

den Familiennamen und Vornamen und das Geburtsdatum des Wahlwerbers und die Bezeichnung der Wählergruppe und

b)

einen Kreis.

Im Übrigen hat der amtliche Stimmzettel noch die weiteren Angaben nach dem Muster der Anlage 3 zu enthalten. Die Reihung der Wahlwerber auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach ihrer Reihung in der Kundmachung nach § 45. In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen zu gestalten.

(4) Die Größe des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder erforderlichenfalls ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der Wählergruppen nach Abs. 2 lit. c und die Angaben nach Abs. 3 lit. a die gleiche Größe der Rechtecke, der Druckbuchstaben und der Zahlen und für die Kurzbezeichnungen der Wählergruppen einheitliche größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen der Wählergruppen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepaßt werden. Bei den Angaben nach Abs. 3 lit. a sind jedoch für die Bezeichnung der Wählergruppe kleinere Druckbuchstaben zu verwenden als für die Angaben über den Wahlwerber. Die Worte „Wahlvorschlag Nr. ....“ sind klein, die Ziffern unterhalb derselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben und Zahlen muß einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise müssen in gleicher Stärke ausgeführt sein. Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates müssen von anderer Farbe sein als die amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters.

(5) Die amtlichen Stimmzettel nach Abs. 1 sind von der Gemeindewahlbehörde den Sprengel- und Sonderwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der betreffenden Wahlbehörde zuzüglich einer Reserve von 15 v.H. zu übersenden. Eine weitere Reserve von 5 v.H. ist von der Gemeindewahlbehörde für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag bereitzuhalten. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen. Eine Ausfertigung ist für den Übergeber, eine Ausfertigung für den Übernehmer der amtlichen Stimmzettel bestimmt.

§ 50 TGWO 1994 Wahlkuverts


(1) Die Gemeindewahlbehörde hat für die Beschaffung der Wahlkuverts in ausreichender Anzahl zu sorgen.

(2) Als Wahlkuverts sind ungummierte Briefumschläge aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Farbe, Form und Größe zu verwenden.

(3) Das Anbringen von Zeichen oder Wörtern auf den Wahlkuverts oder jede sonstige Kennzeichnung ist verboten.

§ 51 TGWO 1994 Beginn der Wahlhandlung


Unmittelbar vor dem Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.

§ 52 TGWO 1994


(1) Zur Stimmabgabe hat der einzelne Wähler vor die Wahlbehörde zu treten, seinen Familiennamen und Vornamen und seine Adresse zu nennen und einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dergleichen), aus dem seine Identität ersichtlich ist, oder eine sonstige amtliche Urkunde, mit der die Identität nachgewiesen werden kann, vorzulegen. Legt der Wähler trotz Aufforderung keinen derartigen Ausweis bzw. keine derartige Urkunde vor, so ist er vorbehaltlich des Abs. 2 vom Wahlleiter dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist; dies ist in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Die Wahlbehörde hat über die Zulassung zur Stimmabgabe mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über die Person des Wählers ergeben, und den Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Solche Zweifel können die Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen und die im Wahllokal anwesenden Wähler vorbringen; dies jedoch nur so lange, als die betreffende Person ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem einzelnen Fall vor der Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Hat sich der Wähler nach Abs. 1 erster Satz ausgewiesen oder wurde er nach Abs. 1 zweiter Satz vom Wahlleiter oder nach Abs. 2 von der Wahlbehörde zur Stimmabgabe zugelassen, so ist ihm ein leeres Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters auszufolgen. Findet nur die Wahl des Gemeinderates oder nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Wähler neben dem leeren Wahlkuvert nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl auszufolgen.

(4) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, dort den/die amtlichen Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen und das Wahlkuvert zu schließen. Im Fall der Stimmabgabe mit Hilfe einer Stimmzettel-Schablone hat der Wähler diese zur Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen. Dann hat er die Wahlzelle zu verlassen und das geschlossene Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das geschlossene Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.

(5) Ist dem Wähler beim Ausfüllen eines Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt er daher einen weiteren Stimmzettel, so ist ihm dieser auszufolgen. Dies ist im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten Stimmzettel vor der Wahlbehörde zu zerreißen und mit sich zu nehmen.

(6) Abgesehen von den Fällen des § 52a Abs. 1 dritter Satz darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.

(7) Der Familienname und Vorname des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist unter fortlaufender Zahl und Beifügung seiner Zahl im Wählerverzeichnis in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen oder in einem elektronischen geführten Abstimmungsverzeichnis zu erfassen. Gleichzeitig ist der Wähler im Wählerverzeichnis abzustreichen und ist darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.

(8) Ein Wähler, bei dem im Wählerverzeichnis die Anmerkung „Wahlkarte“ enthalten ist, darf zur Stimmabgabe vor der Wahlbehörde nicht zugelassen werden.

(9) Die elektronische Führung des Abstimmungsverzeichnisses ist zulässig. Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorgangs zu vernichten ist. Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen; die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis. Den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Vertrauenspersonen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren. Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

§ 52a TGWO 1994


(1) Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern hat die Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Ausübung des Wahlrechts Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen; die Stimmzettel-Schablonen können die Kurzbezeichnung der Wählergruppen in Blindenschrift enthalten.

(2) Als Wähler mit einer Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung bzw. Wähler mit einer Sinnesbehinderung gelten Personen, denen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Die Wahlbehörde hat im Zweifelsfall über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson sowie die Mitnahme von Kleinkindern in die Wahlzelle mit Beschluss zu entscheiden. Derartige Entscheidungen und jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson sind in der Niederschrift festzuhalten.

§ 52b TGWO 1994 Abgabe verschlossener Wahlkarten in einem Wahllokal


Personen, die sich lediglich zur Abgabe verschlossener Wahlkarten in ein Wahllokal begeben (§ 54a Abs. 1 lit. b), haben diese dem Wahlleiter zu übergeben und dessen weitere Veranlassungen abzuwarten. Der Wahlleiter hat zu überprüfen, ob die auf den übergebenen Wahlkarten aufscheinenden Wähler in das Wählerverzeichnis der betreffenden Wahlbehörde eingetragen sind. Trifft dies zu, so ist die Wahlkarte zu übernehmen und in das hierfür bestimmte Behältnis zu legen. Andernfalls ist die Wahlkarte dem Überbringer wiederum zu übergeben und dieser anzuleiten, wo er diese abgeben kann bzw. aufzuklären, dass eine Abgabe, etwa wegen des Ablaufs der Wahlzeit, nicht mehr in Betracht kommt. Verweigert der Überbringer die Rücknahme einer Wahlkarte, so ist dieser Umstand auf der Wahlkarte zu vermerken und die Wahlkarte der Niederschrift ungeöffnet unter Verschluss beizuschließen.

 

§ 53 TGWO 1994 Ausübung des Wahlrechtes in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen


(1) Die in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, für die nach § 2 Abs. 2 ein Sprengel gebildet wurde, untergebrachten gehfähigen Personen können ihr Wahlrecht vor der betreffenden Sprengelwahlbehörde ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis dieses Wahlsprengels eingetragen sind.

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde hat sich mit ihren Hilfsorganen und den Vertrauenspersonen zum Zweck der Stimmabgabe durch die übrigen Wahlberechtigten auch in deren Liegeräume zu begeben.

(3) Bei der Durchführung der Wahlhandlung nach Abs. 2 ist durch entsprechende Einrichtungen dafür zu sorgen, daß der Wähler unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in der Niederschrift zu beurkunden.

 

§ 54 TGWO 1994 Ausübung des Wahlrechtes vor Sonderwahlbehörden


(1) Die Sonderwahlbehörde hat außer in den im § 34 Abs. 3 angeführten Fällen während der Wahlzeit jene Wahlberechtigten aufzusuchen, die im Verzeichnis nach § 34 Abs. 5 angeführt sind.

(2) Auf die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde ist § 52 sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen, wie das Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen, dafür zu sorgen, daß der Wähler unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Die Wahlbehörde hat eine Kundmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters mitzuführen und dem Wähler vor der Stimmabgabe auszuhändigen. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in der Niederschrift zu beurkunden. Hinsichtlich der Niederschrift ist § 65 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Niederschrift die Bezeichnung des Wahllokales, das Ergebnis der Stimmenzählung und die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln nicht zu enthalten hat.

(3) Die Sonderwahlbehörde hat sich nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder nach dem Ablauf der Wahlzeit unverzüglich zur Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, zu der von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Sprengelwahlbehörde zu begeben und dieser ihren Wahlakt zu übergeben. Die betreffende Wahlbehörde hat die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts noch vor der Öffnung der Wahlurne in diese zu werfen. Der Wahlakt der Sonderwahlbehörde, der aus der Niederschrift, dem Verzeichnis nach § 34 Abs. 5, dem Abstimmungsverzeichnis, der Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel und den nicht ausgefolgten amtlichen Stimmzetteln besteht, bildet einen Teil des Wahlaktes der zur Ermittlung des Wahlergebnisses zuständigen Wahlbehörde. Im Abstimmungsverzeichnis der Gemeindewahlbehörde bzw. der Sprengelwahlbehörde ist die Anzahl der vom Wahlleiter der Sonderwahlbehörde ungeöffnet übergebenen Wahlkuverts festzuhalten.

§ 54a TGWO 1994


(1) Das Wahlrecht kann von Wählern, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, im Weg der Briefwahl auf folgende Arten ausgeübt werden:

a)

im Weg der Übersendung oder der sonstigen Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeinde, einschließlich der persönlichen Übergabe während der Amtsstunden, wobei die Wahlkarte spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, im Fall der persönlichen Übergabe bis 14.00 Uhr, bei der Gemeinde einlangen muss,

b)

im Weg der Übermittlung, einschließlich der persönlichen Übergabe, der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, während der Wahlzeit dieser Wahlbehörde am Wahltag.

(2) Der Wähler hat der Wahlkarte die (den) amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen, die (den) amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, die (den) ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er die (den) amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und auf eine der im Abs. 1 angeführten Arten zu übermitteln. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Gemeinde im Postweg sind von dieser zu tragen.

(3) Der Bürgermeister hat auf der bei ihm nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarte den Tag und bei den am zweiten Tag vor dem Wahltag persönlich übergebenen Wahlkarten auch die Uhrzeit des Einlangens festzuhalten (Eingangsstempel), bei den Namen der Wähler, deren Wahlkarten eingelangt sind, im besonderen Verzeichnis (§ 34a Abs. 6) das Einlangen der Wahlkarte durch Abhaken und dergleichen zu vermerken und die Wahlkarten bis zur Übergabe an die für die Erfassung der nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständige(n) Wahlbehörde(n) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(4) Treten außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer in zahlreichen Fällen die Übersendung oder sonstige Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeinde innerhalb der Frist nach Abs. 1 lit. a nicht möglich ist, so kann die Gemeindewahlbehörde mit Beschluss anordnen, dass das Einlangen der Wahlkarten bei der Gemeinde auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als rechtzeitig zu werten ist. Dabei können auch Sonderbestimmungen über die Erfassung dieser Wahlkarten und die sichere Verwahrung allenfalls zwischengelagerter Wahlkarten getroffen werden. Der Gemeindewahlleiter hat den Beschluss der Gemeindewahlbehörde unverzüglich zu verlautbaren, den für die Erfassung und Auswertung allenfalls zuständigen Sprengelwahlbehörden auf die schnellste Art mitzuteilen und auf eine Weise bekannt zu machen, die zur Information der betroffenen Wähler geeignet ist.

§ 54b TGWO 1994


(1) Am Wahltag oder, wenn die Gemeindewahlbehörde dies etwa wegen der großen Anzahl an Wahlkarten beschließt, bereits am Tag vor dem Wahltag sind das besondere Verzeichnis (§ 34a Abs. 6) und die nach § 54a Abs. 1 lit. a bei der Gemeinde eingelangten Wahlkarten dem Wahlleiter (den Wahlleitern) der für die Erfassung dieser Wahlkarten zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben.

(2) Die zuständigen Wahlbehörden nach Abs. 1 haben das rechtzeitige Einlangen der Wahlkarten, die Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarten, die eidesstattlichen Erklärungen auf den Wahlkarten und den Inhalt der Wahlkarten zu prüfen.

(3) Wahlkarten dürfen in die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht einbezogen werden, wenn

a)

sie nicht im Sinn des § 54a Abs. 1 rechtzeitig eingelangt sind,

b)

die Prüfung der Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

c)

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

d)

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

e)

die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält,

f)

das Wahlkuvert beschriftet ist oder

g)

sich zumindest ein Stimmzettel zwar in der Wahlkarte, nicht aber im Wahlkuvert befindet.

(4) Die zuständigen Wahlbehörden nach Abs. 1 haben die nicht in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Auf den verspätet eingelangten Wahlkarten sind Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.

(5) Die zuständigen Wahlbehörden nach Abs. 1 haben sodann den in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen und ungeöffnet in ein Behältnis zu legen. Der Name des Wählers, dessen Wahlkuvert in das Behältnis gelegt wird, ist von einem Beisitzer der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der auf der Wahlkarte aufscheinenden Zahl des Wählerverzeichnisses in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die Wahlkarten sind dem Wahlakt anzuschließen.

§ 54c TGWO 1994 Auswertung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten


(1) Wahlbehörden, die die nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten nur zu erfassen haben, haben das Behältnis, in dem sich die ungeöffneten Wahlkuverts befinden, zu verschließen und unter sicherem Verschluss zu verwahren. Die Wahlleiter dieser Wahlbehörden haben sich nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder, wenn die Erfassung bereits am Tag vor dem Wahltag erfolgt, rechtzeitig am Wahltag zur Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln gegebenenfalls zu der (den) von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Sprengelwahlbehörde(n), zu begeben und dieser (diesen) das verschlossene Behältnis unter Angabe der Anzahl der darin enthaltenen Wahlkuverts zu übergeben. Die Gemeindewahlbehörde bzw. die Sprengelwahlbehörden hat (haben) die Unversehrtheit des Verschlusses des Behältnisses zu prüfen, das Behältnis zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und diese ungeöffnet in eine Wahlurne zu legen, wobei die Gemeindewahlbehörde eine gesonderte, die Sprengelwahlbehörde hingegen die allgemeine Wahlurne zu verwenden hat. Dieser Vorgang ist unter Gegenzeichnung durch den Leiter der für die Erfassung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörde in der Niederschrift festzuhalten. Im Abstimmungsverzeichnis der Gemeindewahlbehörde bzw. der Sprengelwahlbehörde ist die Anzahl der vom Wahlleiter der für die Erfassung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörde übergebenen Wahlkuverts, die im verschlossenen Behältnis enthalten waren, festzuhalten.

(2) Jede Wahlbehörde, die das Wahlergebnis der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zu ermitteln hat, hat zur Ermittlung des Wahlergebnisses aus diesen Wahlkarten die Bestimmungen des 6. Abschnittes sinngemäß anzuwenden. Wenn die Gemeindewahlbehörde keinen Beschluss nach § 15a Abs. 1 lit. b fasst, kann sie diese Ermittlung am Wahltag ohne zeitliche Bindung im Sinn des § 60 Abs. 1 auch schon vor Wahlschluss in der Gemeinde durchführen.

§ 54d TGWO 1994 Besonderheiten bei der Auswertung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten durch mehrere Wahlbehörden


Haben nach der Erfassung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten durch eine Wahlbehörde nach § 15a Abs. 1 lit. a mehrere Wahlbehörden die von den Briefwählern nach § 54a Abs. 1 lit. a übermittelten Wahlkuverts in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehen, so ist das besondere Verzeichnis (§ 34a Abs. 6) entsprechend zu vervielfältigen bzw. sind entsprechend viele zu verschließende Behältnisse zu verwenden.

§ 55 TGWO 1994 Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates


(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links neben den Bezeichnungen der Wählergruppen vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Kugelschreiber, Filzstift, Farbstift, Bleistift und dergleichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen eindeutig zu erkennen ist.

(3) Der amtliche Stimmzettel gilt weiters als gültig ausgefüllt, wenn ihn der Wähler hinsichtlich zweier oder mehrerer Wählergruppen nach Abs. 1 oder 2 behandelt hat, deren Wahlvorschläge miteinander gekoppelt sind. Die Stimme gilt für jene dieser Wählergruppen als gültig abgegeben, die auf dem amtlichen Stimmzettel zuerst gereiht ist.

(4) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Eintragung eines Wahlwerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Wählergruppe des vom Wähler eingetragenen Wahlwerbers, wenn der Name oder die Reihungsnummer des Wahlwerbers in der gleichen Zeile in dem dafür vorgesehenen Raum eingetragen ist, die die Bezeichnung der Wählergruppe des Wahlwerbers enthält. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber derselben Wählergruppe auf die angeführte Weise eingetragen wurden. Wurden zwei Wahlwerber verschiedener Wählergruppen, deren Wahlvorschläge miteinander gekoppelt sind, aber jeder von ihnen auf die im ersten Satz angeführte Weise eingetragen, so gilt die Stimme als für die auf dem amtlichen Stimmzettel zuerst angeführte Wählergruppe der miteinander gekoppelten Wahlvorschläge gültig abgegeben. § 56 Abs. 1 zweiter, dritter und sechster Satz ist anzuwenden.

§ 56 TGWO 1994 Eintragung eines Wahlwerbers durch den Wähler


(1) Der Wähler kann höchstens zwei Wahlwerbern der von ihm gewählten oder nach § 55 Abs. 3 oder 4 als gewählt geltenden Wählergruppe eine Vorzugsstimme geben, indem er in dem auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates dafür vorgesehenen Raum deren Namen oder Reihungsnummer der Wahlwerberliste einträgt. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welche(n) Wahlwerber der gewählten Wählergruppe der Wähler eintragen wollte. Dies ist im Fall der Eintragung des Namens insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Wahlwerbers und bei Wahlwerbern derselben Wählergruppe mit demselben Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z. B. zusätzliche Angabe des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse) enthält. Wurde der Wahlwerber nicht in der Zeile der gewählten oder als gewählt geltenden Wählergruppe im dafür vorgesehenen Raum eingetragen oder wurde auf dem amtlichen Stimmzettel ein Wahlwerber eingetragen, der nicht Wahlwerber der gewählten oder als gewählt geltenden Wählergruppe ist, so gilt die Eintragung als nicht erfolgt. Wurden mehr als zwei Wahlwerber eingetragen, so gilt keiner der Wahlwerber als eingetragen. Wurde ein Wahlwerber der gewählten oder als gewählt geltenden Wählergruppe in dem dafür vorgesehenen Raum mehrmals eingetragen, so gilt er als nur einmal gültig eingetragen.

(2) Wurden zwei Wahlwerber verschiedener Wählergruppen, deren Wahlvorschläge miteinander gekoppelt sind, jeweils hinsichtlich ihrer Wählergruppe im Sinne des Abs. 1 eingetragen, so gilt die Eintragung nur bezüglich jenes Wahlwerbers als gültig erfolgt, dessen Wählergruppe vom Wähler gewählt wurde bzw. nach § 55 Abs. 3 oder 4 als gewählt gilt. Abs. 1 sechster Satz ist anzuwenden.

§ 57 TGWO 1994 Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Bürgermeisters


(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts neben den Namen der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Kugelschreiber, Filzstift, Farbstift, Bleistift und dergleichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlwerber wählen wollte.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung des Namens eines Wahlwerbers für die Wahl des Bürgermeisters oder durch Durchstreichen der Namen der übrigen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters eindeutig zu erkennen ist.

§ 58 TGWO 1994


(1) Treten außerordentliche Umstände ein, die den Beginn, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort kundzumachen.

(3) Hatte die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

§ 59 TGWO 1994 Schluß der Stimmabgabe


Der Wahlleiter hat den Ablauf der Wahlzeit bekannt zu geben. Von da an dürfen nur noch die zu diesem Zeitpunkt im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe bzw. sonstige im Warteraum anwesende Personen zur Abgabe von Wahlkarten nach § 54a Abs. 1 lit. b zugelassen werden. Sobald diese letzten Wähler abgestimmt haben bzw. die letzten Wahlkarten abgegeben wurden, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach dem Schluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Vertrauenspersonen verbleiben dürfen, zu schließen.

§ 60 TGWO 1994 Zählung der Wahlkuverts und der amtlichen Stimmzettel


(1) Nach der Schließung des Wahllokales nach § 59 sind zunächst alle nicht benützten Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel von den Tischen, auf denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll, zu entfernen.

(2) Sodann sind die nach § 54a Abs. 1 lit. b eingelangten Wahlkarten nach § 54b Abs. 3 zu prüfen. Die nicht in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.

(3) Anschließend sind den in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen und ungeöffnet in die allgemeine Wahlurne zu legen. Der Name des Wählers, dessen Wahlkuvert in diese Wahlurne gelegt wird, ist von einem Beisitzer der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der Zahl des Wählerverzeichnisses in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die Wahlkarten sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt anzuschließen.

(4) Die Wahlbehörde hat sodann unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters festzustellen, wie viele amtliche Stimmzettel am Wahltag ausgegeben wurden, und zu überprüfen, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbliebenen nicht ausgegebenen Rest mit der Anzahl der vor der Wahlhandlung vorhandenen amtlichen Stimmzettel übereinstimmt.

(5) Hierauf hat die Wahlbehörde den Inhalt der Wahlurne gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:

a)

die Anzahl der darin enthaltenen Wahlkuverts,

b)

die Anzahl

1.

der im Abstimmungsverzeichnis der Wahlbehörde eingetragenen Wähler sowie allenfalls

2.

jener Briefwähler im Sinn des § 54a Abs. 1 lit. a, die sich aus der Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis nach § 54b Abs. 5 zweiter Satz ergibt,

3.

jener Wähler, deren Wahlkuverts aufgrund eines Beschlusses der Gemeindewahlbehörde nach § 2 Abs. 4 oder nach § 15a Abs. 3 auszuwerten sind,

4.

jener Wähler, die ihre Stimme vor einer Sonderwahlbehörde abgegeben haben und deren Wahlkuverts von der Wahlbehörde nach § 54 Abs. 3 auszuwerten sind,

c)

den mutmaßlichen Grund, wenn die Anzahl nach lit. a und die Summe aus lit. b Z 1 bis 4 nicht übereinstimmen.

(6) Das Wahlergebnis ist im Anschluss an die Stimmabgabe ohne Unterbrechung zu ermitteln und festzustellen. Ist eine Unterbrechung notwendig, so sind die Wahlakten samt den amtlichen Stimmzetteln von der Wahlbehörde zu verpacken und bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten unter sicherem Verschluss zu verwahren.

 

§ 61 TGWO 1994 Zählung der Stimmen


(1) Die Wahlbehörde hat die Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters mit fortlaufenden Nummern zu versehen und getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters festzustellen:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der gültigen Stimmen;

d)

hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen (Listensummen), hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters die auf die einzelnen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters entfallenen gültigen Stimmen.

(2) Anschließend hat die Wahlbehörde die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen. Hiebei erhält jeder Wahlwerber auf der Wahlwerberliste eines nach § 45 kundgemachten Wahlvorschlages für jede gültige Eintragung seines Namens oder seiner Reihungsnummer auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler eine Vorzugsstimme.

§ 62 TGWO 1994 Ungültigkeit des Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates


(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist ungültig, wenn

a)

ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates zur Stimmabgabe verwendet wurde,

b)

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, daß nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte,

c)

der Stimmzettel entgegen dem § 55 Abs. 1 und 2, etwa durch Durchstreichen aller Wählergruppen und dergleichen, behandelt wurde,

d)

zwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet wurden, deren Wahlvorschläge nicht gekoppelt sind,

e)

nur Namen von Wahlwerbern eingetragen wurden und die Eintragung nicht nach § 55 Abs. 4 erfolgt ist,

f)

aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe er seine Stimme abgeben wollte.

(2) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates enthalten, gelten als ungültige Stimmen.

(3) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung einer Wählergruppe oder zur Bezeichnung von Wahlwerbern angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, sofern sich hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.

§ 63 TGWO 1994 Ungültigkeit des Stimmzettels für die Wahl des Bürgermeisters


(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist ungültig, wenn

a)

ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters zur Stimmabgabe verwendet wurde,

b)

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, daß nicht eindeutig hervorgeht, für welchen Wahlwerber der Wähler seine Stimme abgeben wollte,

c)

der Stimmzettel entgegen dem § 57 Abs. 1 und 2, etwa durch Durchstreichen sämtlicher Wahlwerber und dergleichen, behandelt wurde,

d)

aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welchen Wahlwerber er seine Stimme abgeben wollte.

(2) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters enthalten, gelten als ungültige Stimmen.

(3) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung eines Wahlwerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, sofern sich hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.

§ 64 TGWO 1994 Mehrere amtliche Stimmzettel in einem Wahlkuvert


Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates, so sind sämtliche Eintragungen auf diesen amtlichen Stimmzetteln als auf einem von ihnen erfolgt anzusehen. Dies gilt sinngemäß für den Fall, daß ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters enthält. Die Gültigkeit ist hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters nach den §§ 55, 57, 62 und 63 zu beurteilen. Die Gültigkeit der Eintragung von Wahlwerbern ist nach § 56 zu beurteilen.

§ 65 TGWO 1994 Niederschrift


(1) Die Wahlbehörde hat sofort nach der Prüfung der Stimmzettel und der Zählung der Stimmen den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat, bezüglich der lit. e und h getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal),

b)

den Wahltag,

c)

die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Vertrauenspersonen mit Angabe ihrer Wählergruppe,

d)

den Beginn und das Ende der Wahlhandlung,

e)

die Anzahl der an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel,

f)

die Entscheidungen der Wahlbehörde über die Zulassung oder die Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe,

g)

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.),

h)

die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 60 Abs. 5 und § 61 Abs. 1 und 2.

(3) Der Niederschrift sind, bezüglich der lit. d bis f getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis,

b)

das Abstimmungsverzeichnis,

c)

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

d)

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

e)

die gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahl des Gemeinderates nach Wählergruppen und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit und ohne Bezeichnung eines Wahlwerbers und jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Wahlwerbern in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

f)

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in einem Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verpacken sind,

g)

die Wahlkarten.

(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

(6) Die für die Erfassung der Briefwähler bestimmte(n) Wahlbehörde(n) hat (haben) ihren Wahlakt (ihre Wahlakten) unverzüglich und verschlossen der Gemeindewahlbehörde zu übersenden. Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das besondere Verzeichnis (§ 34a Abs. 6),

b)

das Abstimmungsverzeichnis,

c)

nach nichteinbezogenen und einbezogenen Wahlkarten getrennt die Wahlkarten.

§ 66 TGWO 1994 Zusammenfassung der Sprengelwahlergebnisse


(1) Ist die Stimmabgabe in Wahlsprengeln erfolgt, so haben die Sprengelwahlbehörden ihre Wahlakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat sodann die von den Sprengelwahlbehörden nach § 60 Abs. 5 und § 61 Abs. 1 und 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 54c, getroffenen Feststellungen aufgrund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen und für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen.

§ 67 TGWO 1994 Wahlzahl; Verteilung der Mandate


(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die zu vergebenden Mandate auf die einzelnen Wählergruppen mittels der Wahlzahl zu verteilen.

(2) Zur Berechnung der Wahlzahl sind die Listensummen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede Listensumme sind die Hälfte, das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiteren Bruchteile zu schreiben. Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen. Die so gewonnenen Zahlen sind zusammen mit den Listensummen nach ihrer Größe zu ordnen, wobei mit der größten Listensumme zu beginnen ist. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die sovielte ist, wie die Zahl der zu vergebenden Mandate beträgt.

(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Listensumme enthalten ist.

(4) Haben nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Wählergruppen auf ein Mandat denselben Anspruch, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehende Los.

(5) Gemeinderatspartei sind die Wahlwerber einer Wählergruppe, denen Gemeinderatsmandate zugewiesen wurden.

§ 68 TGWO 1994 Behandlung von Wählergruppen gekoppelter Wahlvorschläge


Wählergruppen gekoppelter Wahlvorschläge sind im Verfahren nach § 67 zunächst als eine Wählergruppe zu behandeln. Die Aufteilung der Mandate auf die einzelnen Wählergruppen der gekoppelten Wahlvorschläge hat sodann in sinngemäßer Anwendung des § 67 zu erfolgen.

§ 69 TGWO 1994 Vergabe der Mandate an die einzelnen Wahlwerber; Ersatzmitglieder


(1) Die auf eine Wählergruppe entfallenen Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern dieser Wählergruppe nach den Abs. 2 bis 4 zuzuweisen.

(2) Die zu vergebenden Mandate sind zuerst den Wahlwerbern nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zuzuweisen, wobei bei einem Mandat der auf der Wahlwerberliste erstgereihte Wahlwerber, bei zwei Mandaten die ersten beiden Wahlwerber, bei drei Mandaten die ersten drei Wahlwerber usw. zuerst einen Anspruch auf Zuweisung eines Mandates haben. Ein Mandat ist jedoch nur jenen von diesen Wahlwerbern zuzuweisen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie 70 v.H. der Wahlzahl betragen. Hat der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht oder ist er einer der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber oder gilt er nach § 70 Abs. 3 als zum Bürgermeister gewählt, so ist ihm jedenfalls zuerst ein Mandat zuzuweisen.

(3) Können nicht alle Mandate auf die im Abs. 2 beschriebene Weise vergeben werden, so sind die restlichen Mandate den Wahlwerbern einer Wahlwerberliste nach der Anzahl der erhaltenen Vorzugsstimmen zuzuweisen, wobei mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen zu beginnen ist. Ein Mandat ist jedoch nur jenen Wahlwerbern zuzuweisen, die so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie 70 v.H. der Wahlzahl betragen. Bei gleicher Anzahl an erhaltenen Vorzugsstimmen sind die Mandate den Wahlwerbern nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zuzuweisen.

(4) Verbleibende Mandate sind sodann den Wahlwerbern, die noch kein Mandat erhalten haben, nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zuzuweisen.

(5) Wahlwerber einer Wählergruppe, die mindestens ein Mandat erhalten hat, sind, wenn ihnen nach den Abs. 2 bis 4 kein Mandat zugewiesen wurde, Ersatzmitglieder des Gemeinderates nach folgender Reihung: Die Ersatzmitglieder, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie 70 v.H. der Wahlzahl betragen, sind zuerst zu reihen. Ihre Reihung richtet sich nach der Anzahl der erhaltenen Vorzugsstimmen, wobei mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen zu beginnen ist. Im Anschluß daran sind die übrigen Ersatzmitglieder nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zu reihen.

§ 70 TGWO 1994 Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters


(1) Zum Bürgermeister ist jener Wahlwerber gewählt,

a)

auf dessen Wählergruppe mindestens ein Mandat zum Gemeinderat nach § 67 entfällt und

b)

der mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.

(2) Konnte kein Wahlwerber, auf dessen Wählergruppe mindestens ein Mandat zum Gemeinderat nach § 67 entfällt, mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, so hat zwischen jenen beiden Wahlwerbern, auf deren Wählergruppen jeweils mindestens ein Mandat zum Gemeinderat nach § 67 entfällt und die die meisten gültigen Stimmen für die Wahl des Bürgermeisters erhalten haben, ein zweiter Wahlgang (engere Wahl) stattzufinden. Würden wegen Stimmengleichheit mehr als zwei Wahlwerber in die engere Wahl kommen, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehende Los, wer in die engere Wahl kommt.

(3) Als zum Bürgermeister gewählt gilt unabhängig von der Anzahl der für ihn abgegebenen gültigen Stimmen der Wahlwerber jener Wählergruppe, auf die mindestens ein Mandat zum Gemeinderat nach § 67 entfällt, wenn auf die Wählergruppen der übrigen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters kein Mandat zum Gemeinderat nach § 67 entfällt.

(4) Entfällt auf keine Wählergruppe eines Wahlwerbers für die Wahl des Bürgermeisters ein Mandat zum Gemeinderat nach § 67, so ist der Bürgermeister nach § 78 Abs. 2 vom neugewählten Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.

§ 71 TGWO 1994


(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die engere Wahl mindestens zehn Tage vorher kundzumachen. Die Kundmachung hat neben dem Tag der engeren Wahl den Familiennamen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Adresse der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber und die Bezeichnung der Wählergruppe sowie den Hinweis zu enthalten, daß bei der engeren Wahl nur für einen dieser beiden Wahlwerber die Stimme gültig abgegeben werden kann.

(2) Der engeren Wahl sind die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der ersten Wahl unverändert zugrunde zu legen.

(3) Für die engere Wahl ist ein amtlicher Stimmzettel zu verwenden. Dieser hat für jeden der beiden Wahlwerber eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat von links nach rechts zu enthalten:

a)

den Familiennamen und Vornamen und das Geburtsdatum des Wahlwerbers und die Bezeichnung der Wählergruppe und

b)

einen Kreis.

Weiters hat der amtliche Stimmzettel noch die weiteren Angaben nach dem Muster der Anlage 4 zu enthalten. Im übrigen gilt § 49 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 vierter und fünfter Satz, Abs. 4 und Abs. 5 sinngemäß.

(4) Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten auch für die engere Wahl.

(5) Die engere Wahl findet nicht statt, wenn einer der beiden Wahlwerber darauf verzichtet, sich dieser Wahl zu stellen. In diesem Fall gilt der andere Wahlwerber als gewählt. Die engere Wahl findet auch dann nicht statt, wenn beide Wahlwerber darauf verzichten, sich dieser Wahl zu stellen. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach § 78 Abs. 2 vom neu gewählten Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen. Der Verzicht ist bis spätestens am fünften Tag vor dem Tag der engeren Wahl, 17.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu erklären. Später abgegebene Verzichtserklärungen gelten als nicht erfolgt.

(6) Stirbt ein Wahlwerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, so ist § 41 Abs. 2 bzw. 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass im § 41 Abs. 2 jeweils an die Stelle des 19. Tages der elfte Tag und im § 41 Abs. 3 an die Stelle des 20. Tages der zwölfte und an die Stelle des 19. Tages der elfte Tag treten. Als Wahlwerber für die engere Wahl des Bürgermeisters darf jedoch nur ein Wahlwerber vorgeschlagen werden, dem nach § 69 ein Mandat zugewiesen wurde oder der für den verstorbenen Wahlwerber als Ersatzmitglied nachrückt. Wird kein Wahlwerber vorgeschlagen, so findet die engere Wahl nicht statt und gilt der andere Wahlwerber als gewählt.

(7) Erhalten bei der engeren Wahl beide Wahlwerber dieselbe Anzahl an Stimmen, so gilt jener Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt, dessen Wählergruppe bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Haben die Wählergruppen beider Wahlwerber bei der Wahl des Gemeinderates die gleiche Anzahl an Stimmen erreicht, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehende Los. Wählergruppen miteinander gekoppelter Wahlvorschläge gelten nicht als eine Wählergruppe.

§ 72 TGWO 1994


(1) Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 65 Abs. 2 lit. a bis e, g und h.

(2) Hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates hat die Niederschrift überdies zu enthalten:

a)

die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate,

b)

die Namen der gewählten Gemeinderatsmitglieder nach der Reihenfolge der Mandatszuweisung nach § 69 Abs. 2 bis 4 und

c)

die Namen der Ersatzmitglieder nach ihrer Reihung nach § 69 Abs. 5.

(3) Hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters hat die Niederschrift überdies zu enthalten:

a)

den Namen des Wahlwerbers, der als Bürgermeister gewählt wurde, oder

b)

im Falle der engeren Wahl die Namen der beiden Wahlwerber, zwischen denen die engere Wahl stattfindet, oder

c)

die Feststellung, daß der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist.

(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die Feststellungen nach den Abs. 2 und 3 und nach § 65 Abs. 2 lit. h, soweit sich diese auf die Feststellungen nach § 61 Abs. 1 beziehen, unverzüglich kundzumachen. Die Kundmachung hat die Bestimmung des Abs. 6 als Belehrung zu enthalten.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat das Wahlergebnis unverzüglich der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben und eine Ausfertigung der Niederschrift nach Abs. 1 vorzulegen. Die Wahlakten bleiben bei der Gemeinde.

(6) Binnen fünf Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundgemacht wurde, hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahl des Gemeinderates, und jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundgemacht wurde, hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses für die Wahl des Bürgermeisters durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der unrichtigen Ermittlung des Wahlergebnisses im Zuständigkeitsbereich bestimmter Wahlbehörden ausgegangen wird.

(7) Die Gemeindewahlbehörde hat der Bezirkswahlbehörde den Überprüfungsantrag mit ihrer allfälligen Äußerung zur Entscheidung vorzulegen. Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des Abs. 6 dritter Satz, so ist er von der Bezirkswahlbehörde zurückzuweisen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, so hat die Bezirkswahlbehörde dieses unverzüglich richtigzustellen; andernfalls ist der Überprüfungsantrag abzuweisen. Das richtige Wahlergebnis ist von der betreffenden Gemeindewahlbehörde kundzumachen.

§ 73 TGWO 1994 Vorrücken der Ersatzmitglieder; Neuwahlen


(1) Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates aus, so rückt das nächste Ersatzmitglied jener Wählergruppe, der das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied angehört hat, an seine Stelle vor. Dies gilt auch für den Fall, daß ein Mitglied des Gemeinderates verhindert ist. In den Fällen des ersten und des zweiten Satzes gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei. Ein Ersatzmitglied kann auf das Vorrücken verzichten. In diesem Fall bleibt es Ersatzmitglied an der betreffenden Stelle. Ein Ersatzmitglied kann auch auf sein Mandat als Ersatzmitglied verzichten.

(2) Ist in einer Gemeinde die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder vorzeitig ausgeschieden und stehen Ersatzmitglieder für die ausgeschiedenen Gemeinderatsmitglieder nicht mehr zur Verfügung, so hat die Landesregierung den Gemeinderat aufzulösen. Mit der Auflösung des Gemeinderates endet auch die Funktion des Bürgermeisters. Die Bezirkshauptmannschaft hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters für die restliche Zeit der Funktionsdauer auszuschreiben.

(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters auch dann auszuschreiben, wenn

a)

eine Wahl des Gemeinderates vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist,

b)

der Gemeinderat nach § 27 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 seine Auflösung beschlossen hat,

c)

der Gemeinderat nach § 126 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 oder nach § 10 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, aufgelöst wurde, oder

d)

Gemeinden geteilt oder vereinigt wurden.

(4) Die Bezirkshauptmannschaft hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Bürgermeisters auszuschreiben, wenn

a)

die Wahl des Bürgermeisters vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist oder

b)

der Bürgermeister vorzeitig aus dem Amt scheidet, es sei denn, dass der Bürgermeister innerhalb von zwei Jahren vor dem nach § 3 Abs. 1 frühestmöglichen Wahltag aus dem Amt scheidet. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach § 78 Abs. 2 vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.

(5) Auf die Wahlen nach den Abs. 2, 3 und 4 erster Satz sind die §§ 1 bis 79 sinngemäß anzuwenden. Bei einer Neuwahl nach Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a ist ein Stichtag aber nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so gilt als Stichtag für die Neuwahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl. Der Wahlvorschlag ist frühestens am Stichtag und spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen und von mehr als der Hälfte der Mitglieder dieser Gemeinderatspartei zu unterfertigen. Bei einer Neuwahl des Bürgermeisters in den Fällen des Abs. 4 lit. b darf jede Gemeinderatspartei eines ihrer Mitglieder zur Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Dabei gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, im Sinn des § 37 Abs. 4 als eine Gemeinderatspartei.

§ 74 TGWO 1994


(1) Die Gemeinderatsparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand.

(2) Die verhältnismäßige Stärke der Gemeinderatsparteien ist wie folgt zu ermitteln: Die Anzahl der Mandate jeder einzelnen Gemeinderatspartei ist, beginnend mit der größten Zahl, nebeneinander zu schreiben. Darunter sind die Hälfte, das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiteren Bruchteile zu schreiben. Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen. Die so gewonnenen Zahlen sind ihrer Größe nach zu ordnen, wobei mit der größten Zahl zu beginnen ist. Die verhältnismäßige Stärke der Gemeinderatsparteien richtet sich nach der Reihenfolge, in der die so geordneten Zahlen auf die einzelnen Gemeinderatsparteien entfallen.

(3) Haben zwei oder mehrere Gemeinderatsparteien denselben Anspruch auf eine Stelle im Gemeindevorstand, so fällt die Stelle jener dieser Gemeinderatsparteien zu, die bei der Wahl des Gemeinderates die größere Listensumme erreicht hat bzw. auf die bei der Berechnung nach § 67 die größere Anzahl an Teilstimmen entfallen ist. Bei gleicher Listensumme bzw. Anzahl an Teilstimmen entscheidet das von dem an Jahren jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los.

(4) Bei der Ermittlung der verhältnismäßigen Stärke nach den Abs. 2 und 3 sind Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, zunächst als eine Gemeinderatspartei zu behandeln. Für die sodann durchzuführende Verteilung der auf sie entfallenen Vorstandsstellen auf die einzelnen Wählergruppen gekoppelter Wahlvorschläge gelten die Abs. 2 und 3.

(5) Wird bei einer Neuwahl des Bürgermeisters nach § 73 Abs. 4 ein Mitglied des Gemeinderates zum Bürgermeister gewählt, das noch nicht Mitglied des Gemeindevorstandes ist und dessen Gemeinderatspartei einen Anspruch auf nur eine Stelle im Gemeindevorstand hat, so verliert der bisherige Inhaber der Vorstandsstelle diese zugunsten des Bürgermeisters. Hat die Gemeinderatspartei, der der neu gewählte Bürgermeister angehört, jedoch Anspruch auf mehrere Stellen im Gemeindevorstand, so hat sie zu bestimmen, wer zugunsten des Bürgermeisters seine Vorstandsstelle verliert. Kommt eine solche Entscheidung nicht zustande, so verliert jenes Mitglied des Gemeinderates seine Vorstandsstelle, das bei der Reihung der gewählten Gemeinderatsmitglieder nach § 72 Abs. 2 lit. b zuletzt angeführt ist.

(6) Wird bei der Neuwahl des Bürgermeisters nach § 73 Abs. 4 ein Mitglied des Gemeinderates zum Bürgermeister gewählt, dessen Gemeinderatspartei keinen Anspruch auf eine Stelle im Gemeindevorstand hat, so verliert jene Gemeinderatspartei, die aufgrund der Ermittlung der verhältnismäßigen Stärke Anspruch auf die letzte Stelle im Gemeindevorstand hatte, diese. Hatte diese Gemeinderatspartei Anspruch auf nur eine Stelle im Gemeindevorstand, so verliert der bisherige Inhaber der Vorstandsstelle diese. Hatte diese Gemeinderatspartei bisher jedoch Anspruch auf mehrere Stellen im Gemeindevorstand, so hat sie zu bestimmen, wer seine Vorstandsstelle verliert. Kommt eine solche Entscheidung nicht zustande, so verliert jenes Mitglied des Gemeinderates seine Vorstandsstelle, das bei der Reihung der gewählten Gemeinderatsmitglieder nach § 72 Abs. 2 lit. b zuletzt angeführt ist.

(7) Bei einer Neubesetzung der Stelle eines Bürgermeister-Stellvertreters nach § 81 Abs. 2 gilt Abs. 5 sinngemäß.

§ 75 TGWO 1994


(1) Zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates und zur Wahl des Gemeindevorstandes hat der neu gewählte Bürgermeister, wenn dieser jedoch nach § 78 Abs. 2 erst vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen oder wenn der neu gewählte Bürgermeister verhindert ist, das älteste Mitglied des neu gewählten Gemeinderates, die neu gewählten Mitglieder des Gemeinderates so rechtzeitig einzuberufen, dass die Sitzung möglichst in der dritten Woche nach dem Wahltag bzw. im Falle einer Verschiebung der Wahl nach § 41 Abs. 3, in der dritten Woche nach dem neu festgesetzten Wahltag, bei einer engeren Wahl des Bürgermeisters oder bei einer Anfechtung des Wahlergebnisses binnen zehn Tagen nach der engeren Wahl bzw. nach der Bestätigung der Wahl stattfinden kann. Der Einberufung haben alle Mitglieder des Gemeinderates Folge zu leisten.

(2) Sind zur konstituierenden Sitzung nicht wenigstens drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderates erschienen, so hat derjenige, der den Gemeinderat zur konstituierenden Sitzung einberufen hat, diesen neuerlich binnen zwei Wochen zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Der Gemeinderat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Gemeinderatsmitglieder beschlußfähig.

(3) In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates führt der neu gewählte Bürgermeister, sofern dieser aber erst vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen ist, das älteste Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz.

§ 76 TGWO 1994


In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates ist insbesondere

a)

in Gemeinden mit mehr als 1000 und höchstens 5000 Einwohnern zu bestimmen, ob ein zweiter Bürgermeister-Stellvertreter vorzusehen ist,

b)

die Anzahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes festzusetzen,

c)

zu bestimmen, ob die stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes im Fall ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind,

d)

zu ermitteln, wie viele Stellen des Gemeindevorstandes auf die einzelnen Gemeinderatsparteien entfallen,

e)

die Wahl des Bürgermeisters durchzuführen, wenn dieser vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen ist,

f)

die Wahl des Bürgermeister-Stellvertreters oder der Bürgermeister-Stellvertreter durchzuführen,

g)

die Wahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes durchzuführen,

h)

gegebenenfalls die Wahl der Ersatzmitglieder der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes und

i)

die Bestellung des Substanzverwalters, der Stellvertreter des Substanzverwalters und des ersten Rechnungsprüfers nach § 36b Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74/1996, in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen.

Die Wahlen nach lit. e, f und i sind jedenfalls, jene nach lit. g und h jedoch nur in den Fällen des § 79 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 79 Abs. 3, mit Stimmzetteln durchzuführen.

§ 77 TGWO 1994 Mangel der Wählbarkeit in den Gemeindevorstand


Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, und Personen, die innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes verlustig erklärt wurden, dürfen nicht zum Mitglied oder Ersatzmitglied des Gemeindevorstandes gewählt werden.

§ 78 TGWO 1994 Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat; Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter


(1) Nach den Entscheidungen nach § 76 lit. a bis d hat der Vorsitzende unter Berücksichtigung der verhältnismäßigen Stärke der Gemeinderatsparteien zwei Mitglieder des Gemeinderates als Wahlhelfer zu bestellen. Hiebei ist der Vorsitzende allenfalls auf seine Gemeinderatspartei anzurechnen.

(2) Jede Gemeinderatspartei ist berechtigt, eines ihrer Mitglieder für die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat vorzuschlagen. Der Bürgermeister ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Wären danach wegen Stimmengleichheit zwei oder mehrere Mitglieder des Gemeinderates gewählt, so gilt jenes Mitglied des Gemeinderates als zum Bürgermeister gewählt, das der Gemeinderatspartei angehört, die bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Ist auch diese Anzahl an Stimmen gleich groß, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los.

(3) Ist ein Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen, so ist jede Gemeinderatspartei, die Anspruch auf mindestens eine Stelle im Gemeindevorstand hat, berechtigt, eines ihrer Mitglieder vorzuschlagen. Dieses Recht steht der Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, nur dann zu, wenn sie Anspruch auf mindestens zwei Stellen im Gemeindevorstand hat.

(4) Sind zwei Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen, so ist jede Gemeinderatspartei, die Anspruch auf eine Stelle im Gemeindevorstand hat, berechtigt, eines ihrer Mitglieder, wenn sie jedoch Anspruch auf mindestens zwei Stellen im Gemeindevorstand hat, zwei ihrer Mitglieder vorzuschlagen. Die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, ist nur dann berechtigt, eines ihrer Mitglieder vorzuschlagen, wenn sie Anspruch auf mindestens zwei Stellen im Gemeindevorstand hat; sie ist berechtigt, zwei ihrer Mitglieder vorzuschlagen, wenn sie Anspruch auf mindestens drei Stellen im Gemeindevorstand hat.

(5) Ist ein Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen, so gilt Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz sinngemäß. Hat nur eine einzige Gemeinderatspartei Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand, so erfolgt die Wahl des Bürgermeister-Stellvertreters nach § 79.

(6) Sind zwei Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen, so findet die Wahl in einem Wahlgang statt. Zum ersten Bürgermeister-Stellvertreter ist gewählt, wer die meisten Stimmen erreicht, zum zweiten Bürgermeister-Stellvertreter ist gewählt, wer die zweithöchste Anzahl an Stimmen erreicht. Wären danach zwei oder mehrere Mitglieder des Gemeinderates wegen Stimmengleichheit zum ersten Bürgermeister-Stellvertreter gewählt, so gilt jenes von ihnen als zum ersten Bürgermeister-Stellvertreter gewählt, das der Gemeinderatspartei angehört, die bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat, und jenes von ihnen als zum zweiten Bürgermeister-Stellvertreter gewählt, das der Gemeinderatspartei angehört, die bei der Wahl des Gemeinderates die nächstniedrigere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los. Haben zwei oder mehrere Mitglieder des Gemeinderates die zweithöchste Anzahl an Stimmen erreicht, so sind der dritte und der vierte Satz sinngemäß anzuwenden. Hat nur eine einzige Gemeinderatspartei Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand, so erfolgt die Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter nach § 79.

(7) Bei der Erstattung von Vorschlägen und bei der Wahl nach Abs. 2 gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, im Sinne des § 37 Abs. 4 als eine Gemeinderatspartei. Bei der Erstattung von Vorschlägen und bei den Wahlen nach den Abs. 3 bis 6 gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei.

(8) Für die Vorschläge nach den Abs. 2, 3 und 4 ist die Unterschrift der Mehrheit der Mitglieder der betreffenden Gemeinderatspartei erforderlich.

§ 79 TGWO 1994 Wahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder und der Ersatzmitglieder


(1) Sind die einer Gemeinderatspartei zustehenden Stellen im Gemeindevorstand noch nicht durch den Bürgermeister oder den (die) Bürgermeister-Stellvertreter besetzt, so hat sie das Recht, zur Besetzung dieser Stellen ihr angehörende Mitglieder namhaft zu machen. Hiefür ist die Unterschrift der Mehrheit der Mitglieder der betreffenden Gemeinderatspartei erforderlich.

(2) Soweit eine Namhaftmachung nach Abs. 1 unterblieben ist, sind die weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes aus den Gemeinderatsmitgliedern der anspruchsberechtigten Gemeinderatsparteien vom Gemeinderat in getrennten Wahlgängen zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Wären danach wegen Stimmengleichheit zwei oder mehrere Mitglieder der anspruchsberechtigten Gemeinderatspartei gewählt, so gilt jenes als Mitglied des Gemeindevorstandes gewählt, das bei der Reihung der gewählten Gemeinderatsmitglieder nach § 72 Abs. 2 lit. b zuerst angeführt ist.

(3) Allfällige Ersatzmitglieder der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes sind sinngemäß nach den Abs. 1 und 2 zu wählen.

(4) Bei der Namhaftmachung und bei den Wahlen nach den Abs. 1 bis 3 gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei.

§ 80 TGWO 1994 Niederschrift über die Vorstandswahl; Anfechtung


(1) Über die Durchführung der Wahl des Gemeindevorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Bürgermeister und von allen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen und anschließend mit den Akten über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes bei der Gemeinde zu hinterlegen.

(2) Jedes Gemeinderatsmitglied kann die Wahlen nach den §§ 78 und 79 innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft anfechten. Die Anfechtung ist zu begründen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat eine nicht begründete Anfechtung ohne weitere Überprüfung zurückzuweisen.

(4) Die Bezirkshauptmannschaft hat, wenn sie eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens feststellt, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluß war oder sein konnte, die Ermittlung des Wahlergebnisses und allenfalls die Wahl als gesetzwidrig zu erklären.

(5) Die Bezirkshauptmannschaft entscheidet als überörtliche Wahlbehörde.

(6) Auf das Verfahren nach den Abs. 3, 4 und 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der im § 73 Abs. 1 dieses Gesetzes festgesetzten Frist von sechs Monaten eine Frist von zwei Monaten tritt.

(7) Der Gemeinderat hat die Richtigstellung des Wahlergebnisses vorzunehmen oder, falls die Wahl als gesetzwidrig erklärt wurde, die Neuwahl innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides durchzuführen.

§ 81 TGWO 1994 Neubesetzung frei gewordener Stellen


(1) Der Verlust des Gemeinderatsmandates oder der Verzicht auf dieses bewirkt auch den Verlust des Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes.

(2) Scheidet ein Bürgermeister-Stellvertreter aus, so ist diese Stelle nach § 78 zu besetzen.

(3) Scheidet eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus, so ist die frei gewordene Stelle nach § 79 zu besetzen.

§ 82 TGWO 1994 Meldung der Wahlergebnisse


Die Ergebnisse der Wahlen nach den §§ 78 und 79 und später eintretende Änderungen in der Zusammensetzung des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes sind unverzüglich der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben. Die Bekanntgabe kann auch über ein den Bezirkshauptmannschaften zugängliches elektronisches System erfolgen.

§ 83 TGWO 1994 Wahlen in die Ausschüsse, Entsendungen in andere Organe


(1) Der Grundsatz der Verhältniswahl findet bei der Besetzung der Ausschüsse und des Überprüfungsausschusses des Gemeinderates nach den §§ 24 und 109 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sowie bei der Bestimmung der vom Gemeinderat in andere Organe zu entsendenden Vertreter der Gemeinde sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass eine anspruchsberechtigte Gemeinderatspartei auch ein ihr nicht angehörendes Gemeinderatsmitglied mit dessen Zustimmung als Ausschussmitglied bzw. Ersatzmitglied namhaft machen kann. Für die Wahl der Obmänner (Stellvertreter) der Ausschüsse gelten jeweils die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001.

(2) Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Mitglieder der Ausschüsse im Fall ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind. Diese müssen beim Überprüfungsausschuss und bei Ausschüssen nach § 21 Abs. 1 lit. c der Tiroler Gemeindeordnung 2001 Mitglieder des Gemeinderates, bei allen anderen Ausschüssen Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein. Für die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Ausschüsse ist § 79 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass im Abs. 2 dritter Satz auch auf § 72 Abs. 2 lit. c Bedacht zu nehmen ist.

(3) Der Grundsatz der Verhältniswahl gilt nicht für die Entsendung von Vertretern in Organe von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist (§ 30 Abs. 1 lit. l der Tiroler Gemeindeordnung 2001), und die Entsendung von Vertretern in die Verbandsversammlung von Gemeindeverbänden (§ 135 Abs. 1 und 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001).

 

§ 84 TGWO 1994


(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(3) Für die im § 23a Abs. 3 vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

§ 84a TGWO 1994


Soweit Kundmachungen nach diesem Gesetz vorzunehmen sind, haben diese unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen.

§ 85 TGWO 1994 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben mit Ausnahme der Kundmachung der Wahlausschreibung nach § 3 Abs. 5 und § 73 Abs. 5 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 86 TGWO 1994


(1) Wer

a)

die Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung stört oder entgegen dem § 48 Abs. 3 den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet,

b)

entgegen dem § 12 Abs. 3 das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde nicht annimmt oder nicht ausübt, ohne dass ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vorliegt,

c)

in einer Erklärung nach § 35 Abs. 6 wahrheitswidrige Angaben macht,

d)

dem Verbot nach § 46 Abs. 2 zuwiderhandelt,

e)

fälschlich vorgibt, durch eine Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung oder eine Sinnesbehinderung gehindert zu sein, den Stimmzettel ohne fremde Hilfe auszufüllen, und hierzu eine Begleitperson in Anspruch nimmt,

f)

unbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt,

g)

dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts nach § 50 Abs. 3 zuwiderhandelt oder amtliche Stimmzettel, die für die Ausgabe bei der Wahl bestimmt sind, kennzeichnet,

h)

als Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft entgegen § 11 Abs. 8 über die ihm ausschließlich in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen die Verschwiegenheit nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro, jene nach Abs. 1 lit. b bis h sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu bestrafen.

(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

§ 86a TGWO 1994


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen jeweils erforderlich sind:

a)

von Wahlberechtigten: Daten nach § 7 und nach § 9 Abs. 1 und 2, Daten über die Ausstellung einer Wahlkarte (§ 34a Abs. 6) und über die Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde (§ 34 Abs. 2 und 5);

b)

von Wahlwerbern: Daten nach §§ 35 Abs. 3 lit. b bzw. 40 Abs. 3 lit. b sowie Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 9 Abs. 3 und 4);

c)

von Zustellungsbevollmächtigten: Daten nach § 35 Abs. 3 lit. c und Erreichbarkeitsdaten;

d)

von Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses vom Wahlrecht (§ 9 Abs. 1 und 2).

(3) Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 7 gelten § 23a Abs. 8 und die §§ 26 und 27. Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. b und d gelten § 19 Abs. 5 und § 45 Abs. 1 und 6.

(4) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.

§ 87 TGWO 1994 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung


(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 1 Abs. 3 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt die Tiroler Gemeindewahlordnung 1991, LGBl. Nr. 79, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/1993 und der Kundmachung LGBl. Nr. 61/1993 außer Kraft.

(4) § 9 Abs. 3 und 4 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2017 ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 9 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2017 ist auf ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.

(5) Für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger gilt abweichend von § 23a Abs. 1 für Wahlen, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, anstelle des § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 der § 1 Abs. 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2016, sinngemäß. Weiters gilt § 4 Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.

(6) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind bei einer Wahl, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, abweichend von § 24 Abs. 3 jene Wählerevidenzen heranzuziehen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden; diese sind vom Bürgermeister jedenfalls bis zum 30. Juni 2020 bzw. im Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Wählerverzeichnisse noch nicht abgeschlossen sind, bis zu deren Abschluss laufend zu aktualisieren.

(7) Auf Wahlen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2017 ausgeschrieben wurden, ist dieses Gesetz in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2017 anzuwenden.

 

§ 89 TGWO 1994 (weggefallen)


§ 89 TGWO 1994 seit 25.08.2015 weggefallen.

Anlage

Anl. 2 TGWO 1994


Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates

 

Anl. 3 TGWO 1994


 

 

Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters

 

Anl. 4 TGWO 1994


 

 

Amtlicher Stimmzettel für die engere Wahl des Bürgermeisters

 

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler (TGWO 1994) Fundstelle


Gesetz vom 7. Juli 1994, mit dem die Wahl der Organe der Gemeinde
geregelt wird (Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994)

LGBl. Nr. 88/1994

Änderung

STF: LGBl. Nr. 88/1994 - Landtagsmaterialien: 148/94

LGBl. Nr. 12/1995 - Landtagsmaterialien: 277/94

LGBl. Nr. 40/1995 - Landtagsmaterialien: 88/95

LGBl. Nr. 94/1995 - Landtagsmaterialien: 344/95

LGBl. Nr. 145/1998 - Landtagsmaterialien: 275/98

LGBl. Nr. 113/2001 - Landtagsmaterialien: 284/01

LGBl. Nr. 33/2003 - Landtagsmaterialien: 62/03

LGBl. Nr. 127/2003 - Landtagsmaterialien: 347/03

LGBl. Nr. 67/2006 - Landtagsmaterialien: 143/06

LGBl. Nr. 19/2008 - Landtagsmaterialien: 482/07

LGBl. Nr. 7/2012 - Landtagsmaterialien: 511/11

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 76/2014 - Landtagsmaterialien: 150/14

LGBl. Nr. 81/2015 - Landtagsmaterialien: 251/15

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

LGBl. Nr. 76/2017 - Landtagsmaterialien: 230/17

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Wahlsprengel

§ 3

Wahlausschreibung

§ 4

Verlängerung der Funktionsdauer

§ 5

Kosten

§ 7

Wahlrecht

§ 8

Wählbarkeit

§ 9

Ausschluss vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit

2. Abschnitt
Wahlbehörden

§ 11

Gemeinsame Bestimmungen

§ 12

Mitglieder der Wahlbehörden

§ 13

Gemeindewahlbehörden

§ 14

Sprengelwahlbehörden

§ 15

Sonderwahlbehörden

§ 15a

Festlegung von Aufgaben der Sprengelwahlbehörden und der Sonderwahlbehörden

§ 16

Bezirkswahlbehörden

§ 17

Aufteilung der Beisitzer auf die Parteien

§ 18

Wahlleiter

§ 19

Namhaftmachung und Bestellung der Beisitzer

§ 20

Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und der Ersatzmitglieder

§ 21

Änderungen in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, nachträgliche Bildung von Wahlbehörden

§ 22

Entsendung von Vertrauenspersonen

§ 23

Beschlußfähigkeit

3. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten

§ 23a

Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger

§ 24

Wählerverzeichnisse

§ 25

Ort der Eintragung

§ 26

Auflegung der Wählerverzeichnisse

§ 27

Ausfolgung der Wählerverzeichnisse an Wählergruppen

§ 28

Berichtigungsanträge, Berichtigungsanregungen

§ 29

Behandlung von Berichtigungsanregungen

§ 30

Entscheidung über Berichtigungsanträge

§ 31

Beschwerde

§ 32

Berichtigung und Abschluss der Wählerverzeichnisse

§ 33

Teilnahme an der Wahl, Ort der Ausübung des Wahlrechtes

§ 34

Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes vor Sonderwahlbehörden

§ 34a

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für Briefwähler

4. Abschnitt
Wahlwerbung

§ 35

Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates

§ 36

Unterscheidung der Bezeichnung der Wählergruppen

§ 37

Koppelung von Wahlvorschlägen

§ 38

Zurückziehung von Wahlvorschlägen, Zustimmungserklärungen und Unterschriften

§ 39

Ersatzvorschläge, Ergänzungsvorschläge, Änderungen

§ 40

Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters

§ 41

Zurückziehung der Zustimmungserklärung, Tod oder Verlust der Wählbarkeit eines Wahlwerbers für die Wahl des Bürgermeisters; Zurückziehung eines Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters

§ 42

Behebung von Mängeln

§ 43

Endgültige Prüfung der Wahlvorschläge

§ 44

Entscheidung über die Wahlvorschläge und die Koppelungen

§ 45

Kundmachung der Wahlvorschläge und der Koppelungen

5. Abschnitt
Abstimmungsverfahren

§ 46

Wahlort und Wahlzeit

§ 47

Wahllokale und ihre Einrichtung

§ 48

Sicherung der Ordnung bei der Wahl

§ 49

Gestaltung des amtlichen Stimmzettels

§ 50

Wahlkuverts

§ 51

Beginn der Wahlhandlung

§ 52

Stimmabgabe

§ 52a

Persönliche Ausübung des Wahlrechts

§ 52b

Abgabe verschlossener Wahlkarten in einem Wahllokal

§ 53

Ausübung des Wahlrechtes in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen

§ 54

Ausübung des Wahlrechtes vor Sonderwahlbehörden

§ 54a

Vorgang bei der Briefwahl

§ 54b

Behandlung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten

§ 54c

Auswertung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten

§ 54d

Besonderheiten bei der Auswertung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten durch mehrere Wahlbehörden

§ 55

Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates

§ 56

Eintragung eines Wahlwerbers durch den Wähler

§ 57

Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Bürgermeisters

§ 58

Verhinderung der Wahlhandlung

§ 59

Schluß der Stimmabgabe

6. Abschnitt
Ermittlung der Wahlergebnisse

§ 60

Zählung der Wahlkuverts und der amtlichen Stimmzettel

§ 61

Zählung der Stimmen

§ 62

Ungültigkeit des Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates

§ 63

Ungültigkeit des Stimmzettels für die Wahl des Bürgermeisters

§ 64

Mehrere amtliche Stimmzettel in einem Wahlkuvert

§ 65

Niederschrift

§ 66

Zusammenfassung der Sprengelwahlergebnisse

§ 67

Wahlzahl; Verteilung der Mandate

§ 68

Behandlung von Wählergruppen gekoppelter Wahlvorschläge

§ 69

Vergabe der Mandate an die einzelnen Wahlwerber; Ersatzmitglieder

§ 70

Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters

§ 71

Engere Wahl des Bürgermeisters

§ 72

Feststellung und Kundmachung der Wahlergebnisse, Überprüfungsanträge

§ 73

Vorrücken der Ersatzmitglieder; Neuwahlen

7. Abschnitt
Wahl des Gemeindevorstandes

§ 74

Verhältnismäßige Stärke

§ 75

Konstituierende Sitzung des neu gewählten Gemeinderates

§ 76

Tagesordnung der konstituierenden Sitzung

§ 77

Mangel der Wählbarkeit in den Gemeindevorstand

§ 78

Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat; Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter

§ 79

Wahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder und der Ersatzmitglieder

§ 80

Niederschrift über die Vorstandswahl; Anfechtung

§ 81

Neubesetzung frei gewordener Stellen

§ 82

Meldung der Wahlergebnisse

§ 83

Wahlen in die Ausschüsse, Entsendungen in andere Organe

§ 84

Fristen

§ 84a

Kundmachung

§ 85

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

8. Abschnitt
Schluß-, Straf- und Übergangsbestimmungen

§ 86

Strafbestimmungen

§ 87

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

Anlage 1

Wahlkarte

Anlage 2

Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates

Anlage 3

Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters

Anlage 4

Amtlicher Stimmzettel für die engere Wahl des Bürgermeisters

Der Landtag hat beschlossen:

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