§ 29 TGWO 1994

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Hält der Bürgermeister eine Berichtigungsanregung nach § 28 Abs. 4 für begründet, so hat er von Amts wegen das Wählerverzeichnis zu berichtigen und hiervon den Betroffenen unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung hat die Bestimmung des Abs. 2 als Belehrung zu enthalten. Im Fall der Aufnahme eines Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis ist § 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden. Eine zu Unrecht in ein Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.

(2) Der Betroffene kann bis 17.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Verständigung wegen seiner Streichung aus einem Wählerverzeichnis oder wegen seiner Aufnahme in ein Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 TGWO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 TGWO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 TGWO 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 TGWO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 TGWO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28 TGWO 1994
§ 30 TGWO 1994