§ 25 TGWO 1994 Ort der Eintragung

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.

(2) Jeder Wahlberechtigte darf in einer Gemeinde nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.

(3) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel einer Gemeinde eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in dem er zu Unrecht eingetragen war, zu streichen. Hievon ist der Wahlberechtigte unverzüglich zu verständigen.

In Kraft seit 20.09.1994 bis 31.12.9999
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