§ 16 TGWO 1994 Bezirkswahlbehörden

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Bei jeder Bezirkshauptmannschaft ist eine Bezirkswahlbehörde zu bilden.

(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter und neun Beisitzern. Die Bestellung der Stellvertreter des Vorsitzenden obliegt dem Bezirkshauptmann.

In Kraft seit 27.01.2012 bis 31.12.9999
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