§ 11 TGWO 1994 Gemeinsame Bestimmungen

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2025
  1. (1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind örtliche und überörtliche Wahlbehörden zu bilden. Die örtlichen Wahlbehörden bleiben bis zum Abschluß des Wahlverfahrens, die Bezirkswahlbehörden bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters im Amt.
  2. (2)Absatz 2Den Wahlbehörden obliegen:
    1. a)Litera adie Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben und
    2. b)Litera bdie Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben.
    Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden, unterliegen jedoch mit Ausnahme der Bezirkswahlbehörde nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 des § 12 der Aufsicht durch den Gemeinderat.Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden, unterliegen jedoch mit Ausnahme der Bezirkswahlbehörde nach Maßgabe der Absatz 5 und 6 des Paragraph 12, der Aufsicht durch den Gemeinderat.
  3. (3)Absatz 3Die Wahlhandlungen sind von den Wahlleitern nach Maßgabe des § 18 zu leiten.Die Wahlhandlungen sind von den Wahlleitern nach Maßgabe des Paragraph 18, zu leiten.
  4. (4)Absatz 4Über die Sitzungen der Wahlbehörden ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Örtliche Wahlbehörden sind
    1. a)Litera adie Gemeindewahlbehörden,
    2. b)Litera bdie Sprengelwahlbehörden und
    3. c)Litera cdie Sonderwahlbehörden.
  6. (6)Absatz 6Überörtliche Wahlbehörden sind die Bezirkshauptmannschaften (§ 80) und die Bezirkswahlbehörden.Überörtliche Wahlbehörden sind die Bezirkshauptmannschaften (Paragraph 80,) und die Bezirkswahlbehörden.
  7. (7)Absatz 7Die Gemeinde hat den örtlichen Wahlbehörden und der Bezirkshauptmann hat der Bezirkswahlbehörde die erforderlichen Hilfsorgane und Hilfsmittel aus dem Stand des jeweiligen Amtes zur Verfügung zu stellen.
  8. (8)Absatz 8Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor der Schließung des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) unzulässig.
  9. (9)Absatz 9Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können die Wahlbehörden Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, sofern diese Sitzungen nicht der Prüfung bzw. Zulassung von Wahlvorschlägen, der Abwicklung der Urnenwahl, der Ermittlung des Wahlergebnisses oder in sonstiger Weise unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Im Fall der Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden,
    5. e)Litera eist das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der Amtspflicht nicht in die Hand des Vorsitzenden abzulegen, sondern durch das Heben der rechten Hand zu bekräftigen.
In Kraft seit 19.11.2020 bis 31.08.2025
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