§ 4 TGWO 1994 Verlängerung der Funktionsdauer

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Hat in einer Gemeinde innerhalb von sechs Monaten vor dem Wahltag nach § 3 Abs. 1 die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters stattgefunden, so entfallen in dieser Gemeinde die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters und verlängert sich die Funktionsdauer der nach diesem Gesetz gewählten bzw. bestellten Organe bis zum Ende der folgenden Funktionsdauer.

In Kraft seit 20.09.1994 bis 31.12.9999
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