§ 16 TGWO 1994 Bezirkswahlbehörden

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Bei jeder Bezirkshauptmannschaft ist eine Bezirkswahlbehörde zu bilden.

(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter und neun Beisitzern. Die Bestellung des Stellvertretersder Stellvertreter des Vorsitzenden obliegt dem Bezirkshauptmann.

Stand vor dem 26.01.2012

In Kraft vom 20.09.1994 bis 26.01.2012

(1) Bei jeder Bezirkshauptmannschaft ist eine Bezirkswahlbehörde zu bilden.

(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter und neun Beisitzern. Die Bestellung des Stellvertretersder Stellvertreter des Vorsitzenden obliegt dem Bezirkshauptmann.

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