Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2026
(1)Absatz eins,Anspruch auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde haben Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen oder aufgrund behördlicher Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit im Interesse der Bekämpfung einer Epidemie oder Pandemie am Wahltag nicht möglich ist, ihr Wahlrecht im zuständigen Wahllokal auszuüben, sofern
a)Litera asie nicht nach § 34a Abs. 2 die Ausstellung einer Wahlkarte zum Zweck der Ausübung des Wahlrechtes im Weg der Briefwahl beantragen undsie nicht nach Paragraph 34 a, Absatz 2, die Ausstellung einer Wahlkarte zum Zweck der Ausübung des Wahlrechtes im Weg der Briefwahl beantragen und
b)Litera bnicht die Ausübung des Wahlrechtes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 möglich ist.nicht die Ausübung des Wahlrechtes nach Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 53, möglich ist.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde ist spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14.00 Uhr, mündlich oder schriftlich beim Bürgermeister zu stellen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines solchen amtlichen Dokuments, glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch im Fall der elektronischen Einbringung des Antrages, sofern dieser nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Im Antrag sind der Grund nach Abs. 1 und der genaue Ort, an dem der Wahlberechtigte von der Sonderwahlbehörde aufgesucht werden soll, anzugeben. Im Zweifelsfall hat der Wahlberechtigte das Vorliegen eines Grundes nach Abs. 1 nachzuweisen.Der Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde ist spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14.00 Uhr, mündlich oder schriftlich beim Bürgermeister zu stellen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines solchen amtlichen Dokuments, glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch im Fall der elektronischen Einbringung des Antrages, sofern dieser nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Im Antrag sind der Grund nach Absatz eins und der genaue Ort, an dem der Wahlberechtigte von der Sonderwahlbehörde aufgesucht werden soll, anzugeben. Im Zweifelsfall hat der Wahlberechtigte das Vorliegen eines Grundes nach Absatz eins, nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Sonderwahlbehörde ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte am Wahltag aufzusuchen, wenn der im Antrag nach Abs. 2 angegebene Ort insbesondere infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- oder Witterungsverhältnisse schwer oder gar nicht erreichbar ist, oder wenn das Aufsuchen des Wahlberechtigten mit einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Mitglieder der Sonderwahlbehörde verbunden oder aus sonstigen triftigen Gründen innerhalb der Wahlzeit nicht möglich ist.Die Sonderwahlbehörde ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte am Wahltag aufzusuchen, wenn der im Antrag nach Absatz 2, angegebene Ort insbesondere infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- oder Witterungsverhältnisse schwer oder gar nicht erreichbar ist, oder wenn das Aufsuchen des Wahlberechtigten mit einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Mitglieder der Sonderwahlbehörde verbunden oder aus sonstigen triftigen Gründen innerhalb der Wahlzeit nicht möglich ist.
(4)Absatz 4,Der Antragsteller ist rechtzeitig auf geeignete Weise davon zu verständigen, ob er sein Wahlrecht vor der Sonderwahlbehörde ausüben kann oder nicht.
(5)Absatz 5,Der Bürgermeister hat die Namen der Wahlberechtigten, die von der Sonderwahlbehörde aufzusuchen sind, und ihren Aufenthaltsort am Wahltag in ein Verzeichnis aufzunehmen und im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten in der Spalte „Anmerkung“ das Wort „Sonderwahlbehörde“ in auffälliger Weise zu vermerken, wobei die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, etwa durch Kursivschrift, Fettdruck oder farblich, besonders hervorzuheben sind. Im Fall der elektronischen Führung der Wählerverzeichnisse sind diese Vermerke im Zentralen Wählerregister vorzunehmen und aus diesem wieder zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Das Verzeichnis ist am zweiten Tag vor dem Wahltag nach dem Ablauf der im Abs. 2 festgelegten Frist der zuständigen Sonderwahlbehörde zu übermitteln.Der Bürgermeister hat die Namen der Wahlberechtigten, die von der Sonderwahlbehörde aufzusuchen sind, und ihren Aufenthaltsort am Wahltag in ein Verzeichnis aufzunehmen und im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten in der Spalte „Anmerkung“ das Wort „Sonderwahlbehörde“ in auffälliger Weise zu vermerken, wobei die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, etwa durch Kursivschrift, Fettdruck oder farblich, besonders hervorzuheben sind. Im Fall der elektronischen Führung der Wählerverzeichnisse sind diese Vermerke im Zentralen Wählerregister vorzunehmen und aus diesem wieder zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Das Verzeichnis ist am zweiten Tag vor dem Wahltag nach dem Ablauf der im Absatz 2, festgelegten Frist der zuständigen Sonderwahlbehörde zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Wahlberechtigte, die in einem Verzeichnis nach Abs. 5 eingetragen sind, dürfen ihr Wahlrecht nur vor der Sonderwahlbehörde ausüben. Fällt der Grund nach Abs. 1 noch vor dem Wahltag weg, so hat der Wahlberechtigte den Bürgermeister hiervon unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch, wenn der Wahlberechtigte aus wichtigen Gründen sein Wahlrecht nicht ausüben kann oder auf die Möglichkeit der Stimmabgabe verzichtet. In diesem Fall ist der Wahlberechtigte aus dem Verzeichnis nach Abs. 5 zu streichen. Ebenso ist im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten das Wort „Sonderwahlbehörde“ zu streichen.Wahlberechtigte, die in einem Verzeichnis nach Absatz 5, eingetragen sind, dürfen ihr Wahlrecht nur vor der Sonderwahlbehörde ausüben. Fällt der Grund nach Absatz eins, noch vor dem Wahltag weg, so hat der Wahlberechtigte den Bürgermeister hiervon unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch, wenn der Wahlberechtigte aus wichtigen Gründen sein Wahlrecht nicht ausüben kann oder auf die Möglichkeit der Stimmabgabe verzichtet. In diesem Fall ist der Wahlberechtigte aus dem Verzeichnis nach Absatz 5, zu streichen. Ebenso ist im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten das Wort „Sonderwahlbehörde“ zu streichen.
In Kraft seit 19.11.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 34 TGWO 1994
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 TGWO 1994 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 34 TGWO 1994