§ 53 TGWO 1994 Ausübung des Wahlrechtes in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, für die nach § 2 Abs. 2 ein Sprengel gebildet wurde, untergebrachten gehfähigen Personen können ihr Wahlrecht vor der betreffenden Sprengelwahlbehörde ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis dieses Wahlsprengels eingetragen sind.

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde hat sich mit ihren Hilfsorganen und den Vertrauenspersonen zum Zweck der Stimmabgabe durch die übrigen Wahlberechtigten auch in deren Liegeräume zu begeben.

(3) Bei der Durchführung der Wahlhandlung nach Abs. 2 ist durch entsprechende Einrichtungen dafür zu sorgen, daß der Wähler unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in der Niederschrift zu beurkunden.

 

In Kraft seit 23.08.2017 bis 31.12.9999
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