§ 58 TGWO 1994

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Treten außerordentliche Umstände ein, die den Beginn, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort kundzumachen.

(3) Hatte die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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