§ 54d TGWO 1994 Besonderheiten bei der Auswertung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten durch mehrere Wahlbehörden

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Haben nach der Erfassung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten durch eine Wahlbehörde nach § 15a Abs. 1 lit. a mehrere Wahlbehörden die von den Briefwählern nach § 54a Abs. 1 lit. a übermittelten Wahlkuverts in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehen, so ist das besondere Verzeichnis (§ 34a Abs. 6) entsprechend zu vervielfältigen bzw. sind entsprechend viele zu verschließende Behältnisse zu verwenden.

In Kraft seit 27.01.2012 bis 31.12.9999
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