§ 64 TGWO 1994 Mehrere amtliche Stimmzettel in einem Wahlkuvert

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates, so sind sämtliche Eintragungen auf diesen amtlichen Stimmzetteln als auf einem von ihnen erfolgt anzusehen. Dies gilt sinngemäß für den Fall, daß ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters enthält. Die Gültigkeit ist hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters nach den §§ 55, 57, 62 und 63 zu beurteilen. Die Gültigkeit der Eintragung von Wahlwerbern ist nach § 56 zu beurteilen.

In Kraft seit 20.09.1994 bis 31.12.9999
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