§ 74 TGWO 1994

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Gemeinderatsparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand.

(2) Die verhältnismäßige Stärke der Gemeinderatsparteien ist wie folgt zu ermitteln: Die Anzahl der Mandate jeder einzelnen Gemeinderatspartei ist, beginnend mit der größten Zahl, nebeneinander zu schreiben. Darunter sind die Hälfte, das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiteren Bruchteile zu schreiben. Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen. Die so gewonnenen Zahlen sind ihrer Größe nach zu ordnen, wobei mit der größten Zahl zu beginnen ist. Die verhältnismäßige Stärke der Gemeinderatsparteien richtet sich nach der Reihenfolge, in der die so geordneten Zahlen auf die einzelnen Gemeinderatsparteien entfallen.

(3) Haben zwei oder mehrere Gemeinderatsparteien denselben Anspruch auf eine Stelle im Gemeindevorstand, so fällt die Stelle jener dieser Gemeinderatsparteien zu, die bei der Wahl des Gemeinderates die größere Listensumme erreicht hat bzw. auf die bei der Berechnung nach § 67 die größere Anzahl an Teilstimmen entfallen ist. Bei gleicher Listensumme bzw. Anzahl an Teilstimmen entscheidet das von dem an Jahren jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los.

(4) Bei der Ermittlung der verhältnismäßigen Stärke nach den Abs. 2 und 3 sind Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, zunächst als eine Gemeinderatspartei zu behandeln. Für die sodann durchzuführende Verteilung der auf sie entfallenen Vorstandsstellen auf die einzelnen Wählergruppen gekoppelter Wahlvorschläge gelten die Abs. 2 und 3.

(5) Wird bei einer Neuwahl des Bürgermeisters nach § 73 Abs. 4 ein Mitglied des Gemeinderates zum Bürgermeister gewählt, das noch nicht Mitglied des Gemeindevorstandes ist und dessen Gemeinderatspartei einen Anspruch auf nur eine Stelle im Gemeindevorstand hat, so verliert der bisherige Inhaber der Vorstandsstelle diese zugunsten des Bürgermeisters. Hat die Gemeinderatspartei, der der neu gewählte Bürgermeister angehört, jedoch Anspruch auf mehrere Stellen im Gemeindevorstand, so hat sie zu bestimmen, wer zugunsten des Bürgermeisters seine Vorstandsstelle verliert. Kommt eine solche Entscheidung nicht zustande, so verliert jenes Mitglied des Gemeinderates seine Vorstandsstelle, das bei der Reihung der gewählten Gemeinderatsmitglieder nach § 72 Abs. 2 lit. b zuletzt angeführt ist.

(6) Wird bei der Neuwahl des Bürgermeisters nach § 73 Abs. 4 ein Mitglied des Gemeinderates zum Bürgermeister gewählt, dessen Gemeinderatspartei keinen Anspruch auf eine Stelle im Gemeindevorstand hat, so verliert jene Gemeinderatspartei, die aufgrund der Ermittlung der verhältnismäßigen Stärke Anspruch auf die letzte Stelle im Gemeindevorstand hatte, diese. Hatte diese Gemeinderatspartei Anspruch auf nur eine Stelle im Gemeindevorstand, so verliert der bisherige Inhaber der Vorstandsstelle diese. Hatte diese Gemeinderatspartei bisher jedoch Anspruch auf mehrere Stellen im Gemeindevorstand, so hat sie zu bestimmen, wer seine Vorstandsstelle verliert. Kommt eine solche Entscheidung nicht zustande, so verliert jenes Mitglied des Gemeinderates seine Vorstandsstelle, das bei der Reihung der gewählten Gemeinderatsmitglieder nach § 72 Abs. 2 lit. b zuletzt angeführt ist.

(7) Bei einer Neubesetzung der Stelle eines Bürgermeister-Stellvertreters nach § 81 Abs. 2 gilt Abs. 5 sinngemäß.

In Kraft seit 25.08.2021 bis 31.12.9999
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