§ 83 TGWO 1994 Wahlen in die Ausschüsse, Entsendungen in andere Organe

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Grundsatz der Verhältniswahl findet bei der Besetzung der Ausschüsse und des Überprüfungsausschusses des Gemeinderates nach den §§ 24 und 109 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sowie bei der Bestimmung der vom Gemeinderat in andere Organe zu entsendenden Vertreter der Gemeinde sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass eine anspruchsberechtigte Gemeinderatspartei auch ein ihr nicht angehörendes Gemeinderatsmitglied mit dessen Zustimmung als Ausschussmitglied bzw. Ersatzmitglied namhaft machen kann. Für die Wahl der Obmänner (Stellvertreter) der Ausschüsse gelten jeweils die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001.

(2) Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Mitglieder der Ausschüsse im Fall ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind. Diese müssen beim Überprüfungsausschuss und bei Ausschüssen nach § 21 Abs. 1 lit. c der Tiroler Gemeindeordnung 2001 Mitglieder des Gemeinderates, bei allen anderen Ausschüssen Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein. Für die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Ausschüsse ist § 79 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass im Abs. 2 dritter Satz auch auf § 72 Abs. 2 lit. c Bedacht zu nehmen ist.

(3) Der Grundsatz der Verhältniswahl gilt nicht für die Entsendung von Vertretern in Organe von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist (§ 30 Abs. 1 lit. l der Tiroler Gemeindeordnung 2001), und die Entsendung von Vertretern in die Verbandsversammlung von Gemeindeverbänden (§ 135 Abs. 1 und 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001).

 

In Kraft seit 23.08.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 83 TGWO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 83 TGWO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 83 TGWO 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 83 TGWO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 83 TGWO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 82 TGWO 1994
§ 84 TGWO 1994