§ 81 TGWO 1994 Neubesetzung frei gewordener Stellen

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Verlust des Gemeinderatsmandates oder der Verzicht auf dieses bewirkt auch den Verlust des Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes.

(2) Scheidet ein Bürgermeister-Stellvertreter aus, so ist diese Stelle nach § 78 zu besetzen.

(3) Scheidet eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus, so ist die frei gewordene Stelle nach § 79 zu besetzen.

In Kraft seit 20.09.1994 bis 31.12.9999
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