Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2025
(1)Absatz einsWer
a)Litera adie Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung stört oder entgegen dem § 48 Abs. 3 den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet,die Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung stört oder entgegen dem Paragraph 48, Absatz 3, den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet,
b)Litera bentgegen dem § 12 Abs. 3 das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde nicht annimmt oder nicht ausübt, ohne dass ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vorliegt,entgegen dem Paragraph 12, Absatz 3, das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde nicht annimmt oder nicht ausübt, ohne dass ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vorliegt,
c)Litera cin einer Erklärung nach § 35 Abs. 6 wahrheitswidrige Angaben macht,in einer Erklärung nach Paragraph 35, Absatz 6, wahrheitswidrige Angaben macht,
d)Litera ddem Verbot nach § 46 Abs. 2 zuwiderhandelt,dem Verbot nach Paragraph 46, Absatz 2, zuwiderhandelt,
e)Litera efälschlich vorgibt, durch eine Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung oder eine Sinnesbehinderung gehindert zu sein, den Stimmzettel ohne fremde Hilfe auszufüllen, und hierzu eine Begleitperson in Anspruch nimmt,
f)Litera funbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt,
g)Litera gdem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts nach § 50 Abs. 3 zuwiderhandelt oder amtliche Stimmzettel, die für die Ausgabe bei der Wahl bestimmt sind, kennzeichnet,dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts nach Paragraph 50, Absatz 3, zuwiderhandelt oder amtliche Stimmzettel, die für die Ausgabe bei der Wahl bestimmt sind, kennzeichnet,
h)Litera hals Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft die Verschwiegenheit nach § 11 Abs. 8 nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt,als Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft die Verschwiegenheit nach Paragraph 11, Absatz 8, nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro, jene nach Abs. 1 lit. b bis h sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu bestrafen.Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Litera a, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro, jene nach Absatz eins, Litera b bis h sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 86 TGWO 1994
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 86 TGWO 1994 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 86 TGWO 1994