§ 86 TGWO 1994

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Wer

a)

die Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung stört oder entgegen dem § 48 Abs. 3 den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet,

b)

entgegen dem § 12 Abs. 3 das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde nicht annimmt oder nicht ausübt, ohne dass ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vorliegt,

c)

in einer Erklärung nach § 35 Abs. 6 wahrheitswidrige Angaben macht,

d)

dem Verbot nach § 46 Abs. 2 zuwiderhandelt,

e)

fälschlich vorgibt, durch eine Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung oder eine Sinnesbehinderung gehindert zu sein, den Stimmzettel ohne fremde Hilfe auszufüllen, und hierzu eine Begleitperson in Anspruch nimmt,

f)

unbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt,

g)

dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts nach § 50 Abs. 3 zuwiderhandelt oder amtliche Stimmzettel, die für die Ausgabe bei der Wahl bestimmt sind, kennzeichnet,

h)

als Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft entgegen § 11 Abs. 8 über die ihm ausschließlich in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen die Verschwiegenheit nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro, jene nach Abs. 1 lit. b bis h sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu bestrafen.

(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.06.2020

(1) Wer

a)

die Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung stört oder entgegen dem § 48 Abs. 3 den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet,

b)

entgegen dem § 12 Abs. 3 das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde nicht annimmt oder nicht ausübt, ohne dass ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vorliegt,

c)

in einer Erklärung nach § 35 Abs. 6 wahrheitswidrige Angaben macht,

d)

dem Verbot nach § 46 Abs. 2 zuwiderhandelt,

e)

fälschlich vorgibt, durch eine Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung oder eine Sinnesbehinderung gehindert zu sein, den Stimmzettel ohne fremde Hilfe auszufüllen, und hierzu eine Begleitperson in Anspruch nimmt,

f)

unbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt,

g)

dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts nach § 50 Abs. 3 zuwiderhandelt oder amtliche Stimmzettel, die für die Ausgabe bei der Wahl bestimmt sind, kennzeichnet,

h)

als Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft entgegen § 11 Abs. 8 über die ihm ausschließlich in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen die Verschwiegenheit nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro, jene nach Abs. 1 lit. b bis h sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu bestrafen.

(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

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