§ 86 TGWO 1994 Strafbestimmungen

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Wer

a)

die Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung stört oder entgegen dem § 48 Abs. 3 den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet,

b)

entgegen dem § 12 Abs. 3 das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde nicht annimmt oder nicht ausübt, ohne dass ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vorliegt,

c)

in einer Erklärung nach § 35 Abs. 6 wahrheitswidrige Angaben macht,

d)

dem Verbot nach § 46 Abs. 2 zuwiderhandelt,

e)

fälschlich vorgibt, durch eine Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung oder eine Sinnesbehinderung gehindert zu sein, den Stimmzettel ohne fremde Hilfe auszufüllen, und hierzu eine Begleitperson in Anspruch nimmt,

f)

unbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt,

g)

dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts nach § 50 Abs. 3 zuwiderhandelt oder amtliche Stimmzettel, die für die Ausgabe bei der Wahl bestimmt sind, kennzeichnet,

h)

als Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft entgegen § 11 Abs. 8 über die ihm ausschließlich in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen die Verschwiegenheit nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro, jene nach Abs. 1 lit. b bis h sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu bestrafen.

(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera adie Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung stört oder entgegen dem § 48 Abs. 3 den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet,die Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung stört oder entgegen dem Paragraph 48, Absatz 3, den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet,
    2. b)Litera bentgegen dem § 12 Abs. 3 das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde nicht annimmt oder nicht ausübt, ohne dass ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vorliegt,entgegen dem Paragraph 12, Absatz 3, das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde nicht annimmt oder nicht ausübt, ohne dass ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vorliegt,
    3. c)Litera cin einer Erklärung nach § 35 Abs. 6 wahrheitswidrige Angaben macht,in einer Erklärung nach Paragraph 35, Absatz 6, wahrheitswidrige Angaben macht,
    4. d)Litera ddem Verbot nach § 46 Abs. 2 zuwiderhandelt,dem Verbot nach Paragraph 46, Absatz 2, zuwiderhandelt,
    5. e)Litera efälschlich vorgibt, durch eine Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung oder eine Sinnesbehinderung gehindert zu sein, den Stimmzettel ohne fremde Hilfe auszufüllen, und hierzu eine Begleitperson in Anspruch nimmt,
    6. f)Litera funbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt,
    7. g)Litera gdem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts nach § 50 Abs. 3 zuwiderhandelt oder amtliche Stimmzettel, die für die Ausgabe bei der Wahl bestimmt sind, kennzeichnet,dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts nach Paragraph 50, Absatz 3, zuwiderhandelt oder amtliche Stimmzettel, die für die Ausgabe bei der Wahl bestimmt sind, kennzeichnet,
    8. h)Litera hals Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft die Verschwiegenheit nach § 11 Abs. 8 nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt,als Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft die Verschwiegenheit nach Paragraph 11, Absatz 8, nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro, jene nach Abs. 1 lit. b bis h sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu bestrafen.Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Litera a, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro, jene nach Absatz eins, Litera b bis h sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.08.2025
(1) Wer

a)

die Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung stört oder entgegen dem § 48 Abs. 3 den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet,

b)

entgegen dem § 12 Abs. 3 das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde nicht annimmt oder nicht ausübt, ohne dass ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vorliegt,

c)

in einer Erklärung nach § 35 Abs. 6 wahrheitswidrige Angaben macht,

d)

dem Verbot nach § 46 Abs. 2 zuwiderhandelt,

e)

fälschlich vorgibt, durch eine Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung oder eine Sinnesbehinderung gehindert zu sein, den Stimmzettel ohne fremde Hilfe auszufüllen, und hierzu eine Begleitperson in Anspruch nimmt,

f)

unbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt,

g)

dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts nach § 50 Abs. 3 zuwiderhandelt oder amtliche Stimmzettel, die für die Ausgabe bei der Wahl bestimmt sind, kennzeichnet,

h)

als Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft entgegen § 11 Abs. 8 über die ihm ausschließlich in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen die Verschwiegenheit nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro, jene nach Abs. 1 lit. b bis h sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu bestrafen.

(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera adie Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung stört oder entgegen dem § 48 Abs. 3 den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet,die Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung stört oder entgegen dem Paragraph 48, Absatz 3, den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet,
    2. b)Litera bentgegen dem § 12 Abs. 3 das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde nicht annimmt oder nicht ausübt, ohne dass ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vorliegt,entgegen dem Paragraph 12, Absatz 3, das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde nicht annimmt oder nicht ausübt, ohne dass ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vorliegt,
    3. c)Litera cin einer Erklärung nach § 35 Abs. 6 wahrheitswidrige Angaben macht,in einer Erklärung nach Paragraph 35, Absatz 6, wahrheitswidrige Angaben macht,
    4. d)Litera ddem Verbot nach § 46 Abs. 2 zuwiderhandelt,dem Verbot nach Paragraph 46, Absatz 2, zuwiderhandelt,
    5. e)Litera efälschlich vorgibt, durch eine Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung oder eine Sinnesbehinderung gehindert zu sein, den Stimmzettel ohne fremde Hilfe auszufüllen, und hierzu eine Begleitperson in Anspruch nimmt,
    6. f)Litera funbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt,
    7. g)Litera gdem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts nach § 50 Abs. 3 zuwiderhandelt oder amtliche Stimmzettel, die für die Ausgabe bei der Wahl bestimmt sind, kennzeichnet,dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts nach Paragraph 50, Absatz 3, zuwiderhandelt oder amtliche Stimmzettel, die für die Ausgabe bei der Wahl bestimmt sind, kennzeichnet,
    8. h)Litera hals Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft die Verschwiegenheit nach § 11 Abs. 8 nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt,als Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft die Verschwiegenheit nach Paragraph 11, Absatz 8, nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro, jene nach Abs. 1 lit. b bis h sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu bestrafen.Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Litera a, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro, jene nach Absatz eins, Litera b bis h sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

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