§ 83 TGWO 1994 Wahlen in die Ausschüsse, Entsendungen in andere Organe

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Grundsatz der Verhältniswahl findet bei der Besetzung der Ausschüsse und des Überprüfungsausschusses des Gemeinderates nach den §§ 24 und 109 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sowie bei der Bestimmung der vom Gemeinderat in andere Organe zu entsendenden Vertreter der Gemeinde sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass eine anspruchsberechtigte Gemeinderatspartei auch ein ihr nicht angehörendes Gemeinderatsmitglied mit dessen Zustimmung als Ausschussmitglied bzw. Ersatzmitglied namhaft machen kann. Für die Wahl der Obmänner (Stellvertreter) der Ausschüsse gelten jeweils die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001.

(2) Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Mitglieder der Ausschüsse im Fall ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind. Diese müssen beim Überprüfungsausschuss und bei Ausschüssen nach § 21 Abs. 1 lit. c der Tiroler Gemeindeordnung 2001 Mitglieder des Gemeinderates, bei allen anderen Ausschüssen Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein. Für die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Ausschüsse ist § 79 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass im Abs. 2 dritter Satz auch auf § 72 Abs. 2 lit. c Bedacht zu nehmen ist.

(3) Der Grundsatz der Verhältniswahl gilt nicht für die Entsendung von Vertretern in Organe von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist (§ 30 Abs. 1 lit. l der Tiroler Gemeindeordnung 2001), und die Entsendung von Vertretern in die Verbandsversammlung von Gemeindeverbänden (§ 135 Abs. 1 und 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001).

Stand vor dem 22.08.2017

In Kraft vom 26.08.2015 bis 22.08.2017

(1) Der Grundsatz der Verhältniswahl findet bei der Besetzung der Ausschüsse und des Überprüfungsausschusses des Gemeinderates nach den §§ 24 und 109 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sowie bei der Bestimmung der vom Gemeinderat in andere Organe zu entsendenden Vertreter der Gemeinde sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass eine anspruchsberechtigte Gemeinderatspartei auch ein ihr nicht angehörendes Gemeinderatsmitglied mit dessen Zustimmung als Ausschussmitglied bzw. Ersatzmitglied namhaft machen kann. Für die Wahl der Obmänner (Stellvertreter) der Ausschüsse gelten jeweils die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001.

(2) Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Mitglieder der Ausschüsse im Fall ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind. Diese müssen beim Überprüfungsausschuss und bei Ausschüssen nach § 21 Abs. 1 lit. c der Tiroler Gemeindeordnung 2001 Mitglieder des Gemeinderates, bei allen anderen Ausschüssen Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein. Für die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Ausschüsse ist § 79 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass im Abs. 2 dritter Satz auch auf § 72 Abs. 2 lit. c Bedacht zu nehmen ist.

(3) Der Grundsatz der Verhältniswahl gilt nicht für die Entsendung von Vertretern in Organe von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist (§ 30 Abs. 1 lit. l der Tiroler Gemeindeordnung 2001), und die Entsendung von Vertretern in die Verbandsversammlung von Gemeindeverbänden (§ 135 Abs. 1 und 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten