§ 53 TGWO 1994 Ausübung des Wahlrechtes in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2017 bis 31.12.9999

(1) In denDie in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, für Krankenanstaltendie nach § 2 Abs. 2 ein Sprengel gebildet wurde, Heime und ähnliche Einrichtungen gebildeten Wahlsprengeln haben die Wahlberechtigten, soweit sie dazu in der Lage sind,untergebrachten gehfähigen Personen können ihr Wahlrecht vor der betreffenden Sprengelwahlbehörde ausüben, wenn sie im WahllokalWählerverzeichnis dieses Wahlsprengels auszuübeneingetragen sind.

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde hat sich mit ihren Hilfsorganen und den Vertrauenspersonen zum Zweck der Stimmabgabe durch die übrigen Wahlberechtigten auch in deren Liegeräume zu begeben.

(3) Bei der Durchführung der Wahlhandlung nach Abs. 2 ist durch entsprechende Einrichtungen dafür zu sorgen, daß der Wähler unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in der Niederschrift zu beurkunden.

Stand vor dem 22.08.2017

In Kraft vom 27.01.2012 bis 22.08.2017

(1) In denDie in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, für Krankenanstaltendie nach § 2 Abs. 2 ein Sprengel gebildet wurde, Heime und ähnliche Einrichtungen gebildeten Wahlsprengeln haben die Wahlberechtigten, soweit sie dazu in der Lage sind,untergebrachten gehfähigen Personen können ihr Wahlrecht vor der betreffenden Sprengelwahlbehörde ausüben, wenn sie im WahllokalWählerverzeichnis dieses Wahlsprengels auszuübeneingetragen sind.

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde hat sich mit ihren Hilfsorganen und den Vertrauenspersonen zum Zweck der Stimmabgabe durch die übrigen Wahlberechtigten auch in deren Liegeräume zu begeben.

(3) Bei der Durchführung der Wahlhandlung nach Abs. 2 ist durch entsprechende Einrichtungen dafür zu sorgen, daß der Wähler unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in der Niederschrift zu beurkunden.

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