Gesamte Rechtsvorschrift TGD-VO 2009

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

TGD-VO 2009
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 TGD-VO 2009 Allgemeines


Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten im Anwendungsbereich des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023, sowie die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Tierärzte und Landwirte.Diese Verordnung regelt die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten im Anwendungsbereich des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, sowie die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Tierärzte und Landwirte.
  2. (2)Absatz 2,Ein Tiergesundheitsdienst (TGD) im Sinne dieser Verordnung ist eine auf Dauer angelegte Einrichtung, mit dem Ziel der Beratung landwirtschaftlicher Tierhalter und der Betreuung von Tierbeständen zur Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und der haltungsbedingten Beeinträchtigungen bei der tierischen Erzeugung, in der Tierärzte und tierhaltende Landwirte vertreten sind. Die Teilnehmer dieser Einrichtung sind vertraglich oder auf Grund bestehender landesgesetzlicher Vorschriften verpflichtet, die Bestimmungen dieser Organisation einzuhalten. Die Zusammenarbeit im Tiergesundheitsdienst hat nach einheitlichen Regeln zu erfolgen, um durch systematische, prophylaktische und therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der für die Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere zu erhalten und dadurch die Sicherheit, die einwandfreie Beschaffenheit sowie eine hohe Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Erzielung eines bestmöglichen Verbraucherschutzes zu gewährleisten.
  3. (3)Absatz 3,Sofern in dieser Verordnung auf Arzneimittel Bezug genommen wird, handelt es sich um Tierarzneimittel gemäß § 2 TAMG.Sofern in dieser Verordnung auf Arzneimittel Bezug genommen wird, handelt es sich um Tierarzneimittel gemäß Paragraph 2, TAMG.

§ 2 TGD-VO 2009 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1.Ziffer einsBehandlungsregister: Teil des Bestandsregisters zur Dokumentation der Behandlung von Tieren gemäß § 12 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006;Behandlungsregister: Teil des Bestandsregisters zur Dokumentation der Behandlung von Tieren gemäß Paragraph 12, der Rückstandskontrollverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,;
  2. 2.Ziffer 2TGD-Betreuungsvertrag: Betreuungsvertrag zwischen TGD-Tierhalter und TGD-Betreuungstierarzt, der von der TGD Geschäftsstelle für gültig erklärt wurde;
  3. 3.Ziffer 3TGD-Teilnahmevertrag: Teilnahmevertrag zwischen Tierhalter bzw. Tierarzt und Tiergesundheitsdienst, der mit Eintragung des Teilnahmebeginns durch die TGD-Geschäftsstelle gültig wird;
  4. 4.Ziffer 4TGD-Arzneimittelanwender: Person, die die für die Arzneimittelanwendung erforderliche Ausbildung gemäß der gegenständlichen Verordnung besitzt und entweder
    1. a)Litera ader TGD-Tierhalter (natürliche Person) ist oder
    2. b)Litera beine von diesem für den gegenständlichen TGD-Betrieb schriftlich benannte Betreuungsperson im Sinne des § 14 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, ist, dieeine von diesem für den gegenständlichen TGD-Betrieb schriftlich benannte Betreuungsperson im Sinne des Paragraph 14, des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, ist, die
      1. ba)Sub-Litera, b, aein im gegenständlichen TGD-Betrieb lebender Familienangehöriger oder
      2. bb)Sub-Litera, b, bein in einem aufrechten Dienstverhältnis oder Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter stehender Betriebsangehöriger
      ist;
  5. 5.Ziffer 5TGD-Betreuungstierarzt: in Österreich freiberuflich tätiger TGD-Tierarzt mit Zugang zur Hausapotheke, der mit einem TGD-Tierhalter einen Betreuungsvertrag abgeschlossen hat;
  6. 6.Ziffer 6TGD-Betrieb: durch eine Betriebsnummer (Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems nach dem LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980,) gekennzeichneter Tierhaltungsbetrieb, in dem Tiere gehalten werden, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung im oder am Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind und dessen TGD-Tierhalter einen Betreuungsvertrag für diesen Betrieb abgeschlossen hat;TGD-Betrieb: durch eine Betriebsnummer (Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems nach dem LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,,) gekennzeichneter Tierhaltungsbetrieb, in dem Tiere gehalten werden, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung im oder am Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind und dessen TGD-Tierhalter einen Betreuungsvertrag für diesen Betrieb abgeschlossen hat;
  7. 7.Ziffer 7TGD-Teilnehmer: TGD-Tierhalter und TGD-Tierärzte;
  8. 8.Ziffer 8TGD-Tierarzt: in Österreich berufsberechtigter Tierarzt, der Teilnehmer im TGD ist;
  9. 9.Ziffer 9TGD-Tierhalter: Natürliche oder juristische Person, die Betriebsinhaber (=Bewirtschafter) eines TGD-Betriebes ist und Teilnehmer im TGD ist;
  10. 10.Ziffer 10Tierbestand: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart, die im selben TGD-Betrieb in einer epidemiologischen Einheit gehalten werden.

§ 3 TGD-VO 2009 Organisation und Aufgaben von Tiergesundheitsdiensten


Anerkennung von Tiergesundheitsdiensten
  1. (1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat einem Antrag auf Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 64 Abs. 2 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023, stattzugeben, wenn:Der Landeshauptmann hat einem Antrag auf Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, stattzugeben, wenn:
    1. 1.Ziffer einsder Antragsteller glaubhaft macht, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Erreichung der Ziele im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie die Erfüllung der Aufgaben gemäß Anhang 1 Z 9 und im Falle des Geflügelgesundheitsdienstes gemäß Anhang 2 Z 13 gegeben sind undder Antragsteller glaubhaft macht, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Erreichung der Ziele im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, sowie die Erfüllung der Aufgaben gemäß Anhang 1 Ziffer 9 und im Falle des Geflügelgesundheitsdienstes gemäß Anhang 2 Ziffer 13, gegeben sind und
    2. 2.Ziffer 2die Organisation den Vorgaben des Anhangs 1 Z 1 bis 7 beziehungsweise des Anhangs 2 Z 1 bis 11 entspricht unddie Organisation den Vorgaben des Anhangs 1 Ziffer eins bis 7 beziehungsweise des Anhangs 2 Ziffer eins bis 11 entspricht und
    3. 3.Ziffer 3sichergestellt ist, dass die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst allen Tierärzten und Landwirten, die sich verpflichten die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, offen steht und
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen sichergestellt ist, dass folgende Aufgaben erfüllt werden können:
      1. a)Litera aUmsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für Tiergesundheitsprogramme;
      2. b)Litera bRegistrierung der teilnehmenden Tierhalter und Tierärzte;
      3. c)Litera cRegistrierung der TGD-Betriebe, der TGD-Arzneimittelanwender, der TGD-Betreuungstierärzte, deren Vertreter sowie im Auftrag der TGD-Betreuungstierärzte tätigen TGD-Tierärzte;
      4. d)Litera dÜbermittlung jener Daten, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung betreffen, an den Landeshauptmann;
      5. e)Litera eVorgabe von Korrektur- und erforderlichenfalls Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen durch TGD-Teilnehmer;
      6. f)Litera fzentrale Verrechnung der Betriebserhebungen gemäß Anhang 3 Z 7, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen;zentrale Verrechnung der Betriebserhebungen gemäß Anhang 3 Ziffer 7,, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen;
      7. g)Litera gjährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für Gesundheit, welche eine Aussage über die weitere Entwicklung und eine Evaluierung der Tiergesundheitsdienste ermöglichen.
    Vom Erfordernis der Z 2 ist der durch Landesgesetz eingerichtete Tiergesundheitsdienst Vorarlberg ausgenommen, die für diesen bestehenden landesgesetzlichen Regelungen gelten in diesen Punkten als gleichwertig.Vom Erfordernis der Ziffer 2, ist der durch Landesgesetz eingerichtete Tiergesundheitsdienst Vorarlberg ausgenommen, die für diesen bestehenden landesgesetzlichen Regelungen gelten in diesen Punkten als gleichwertig.
  2. (2)Absatz 2,Die Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 64 Abs. 2 TAMG ist dem Bundesminister für Gesundheit unter Übermittlung von Kopien des Anerkennungsbescheides und der Entscheidungsunterlagen zur Kenntnis zu bringen.Die Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß Paragraph 64, Absatz 2, TAMG ist dem Bundesminister für Gesundheit unter Übermittlung von Kopien des Anerkennungsbescheides und der Entscheidungsunterlagen zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3,Im Anerkennungsbescheid ist zumindest Folgendes festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsder Tätigkeitsbereich des Tiergesundheitsdienstes, insbesondere die erfassten Tierarten sowie eine Umschreibung der in Aussicht genommenen Tätigkeiten;
    2. 2.Ziffer 2die Verpflichtung, die Anforderungen an die beteiligten Tierärzte und Tierhalter, entsprechend dieser Verordnung sicherzustellen und zu kontrollieren;
    3. 3.Ziffer 3die Verpflichtung zur Führung eines aktuellen Verzeichnisses aller in Abs. 1 Z 4 lit. b und c genannten Personen und Betriebe;die Verpflichtung zur Führung eines aktuellen Verzeichnisses aller in Absatz eins, Ziffer 4, Litera b und c genannten Personen und Betriebe;
    4. 4.Ziffer 4die Anforderungen hinsichtlich der beteiligten Personen und deren Eignung sowie Anforderungen an die Räumlichkeiten, Geräte und sonstigen Sachmittel;
    5. 5.Ziffer 5die internen Kontrollen, die im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes durchzuführen sind, insbesondere hinsichtlich Tierarzneimittelanwendung und Hygiene, weiters die Pflicht zur Einhaltung der Gebührenvereinbarung gemäß Anhang 1 Z 9 lit. e.die internen Kontrollen, die im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes durchzuführen sind, insbesondere hinsichtlich Tierarzneimittelanwendung und Hygiene, weiters die Pflicht zur Einhaltung der Gebührenvereinbarung gemäß Anhang 1 Ziffer 9, Litera e,
  4. (4)Absatz 4,Der Landeshauptmann kann im Anerkennungsbescheid weitere Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen, gemäß den jeweiligen veterinär- oder sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechend dem Stand der Wissenschaft, der Tiermedizin und des Tierschutzes festlegen.
  5. (5)Absatz 5,Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Anerkennung hat der Landeshauptmann die Anerkennung durch Bescheid zu entziehen.

§ 4 TGD-VO 2009 Geschäftsordnung und Betrieb von Tiergesundheitsdiensten


  1. (1)Absatz eins,Der Tiergesundheitsdienst hat eine vom Landeshauptmann zu genehmigende Geschäftsordnung zu erstellen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie die Erfüllung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung gewährleistet.
  2. (2)Absatz 2,Der Tiergesundheitsdienst muss so betrieben werden, dass er in veterinär-, sanitäts- und lebensmittelpolizeilicher Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken gibt.

§ 5 TGD-VO 2009 Geschäftsstelle


Zur Sicherstellung der Funktion und zur Organisation der Aufgaben des Tiergesundheitsdienstes ist in jedem Tiergesundheitsdienst eine Geschäftsstelle als Verwaltungszentrum einzurichten.

§ 6 TGD-VO 2009 Teilnahme am Tiergesundheitsdienst


  1. (1)Absatz eins,Jedem nach Tierärztegesetz zur freien Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierarzt und jedem tierhaltenden Landwirt, dessen Betrieb im örtlichen Wirkungsbereich des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes liegt, steht die Teilnahme an Tiergesundheitsdiensten offen.
  2. (2)Absatz 2,Die Teilnahme am jeweiligen Tiergesundheitsdienst erfolgt durch schriftlichen Teilnahmevertrag zwischen dem tierhaltenden Landwirt oder zur freien Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierarzt und dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst.
  3. (3)Absatz 3,Innerhalb des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes können TGD-Tierärzte mit Zugang zur Hausapotheke mit einem TGD-Tierhalter einen TGD-Betreuungsvertrag abschließen. Der TGD-Tierarzt wird damit zum TGD-Betreuungstierarzt des entsprechenden Betriebes.
  4. (4)Absatz 4,TGD-Tierhalter dürfen pro TGD-Betrieb nur mit einem TGD-Tierarzt je Tierart einen Betreuungsvertrag abschließen.
  5. (5)Absatz 5,Alle Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 7 TGD-VO 2009 Verträge


  1. (1)Absatz eins,Für jeden TGD-Betrieb ist mit dem TGD-Tierhalter ein Teilnahmevertrag abzuschließen. Dieser ist vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu gestalten. Er hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName des Tiergesundheitsdienstes,
    2. 2.Ziffer 2Name, Adresse und Kontaktdaten des TGD-Tierhalters (Telefon, Telefax, e-mail-Adresse),
    3. 3.Ziffer 3Name und Adresse des Betriebes (wenn nicht mit Tierhalter ident),
    4. 4.Ziffer 4die Betriebsnummer (LFBIS-Nummer des Betriebes),
    5. 5.Ziffer 5Zahlungsmodalitäten für Beiträge,
    6. 6.Ziffer 6Verpflichtungserklärung,
    7. 7.Ziffer 7Kündigungsklausel und
    8. 8.Ziffer 8Teilnahmebeginn.
    Im Falle des Geflügelgesundheitsdienstes (GGD) tritt an die Stelle des Teilnahmevertrages die Beitrittserklärung.
  2. (2)Absatz 2,Der Teilnahmevertrag zwischen dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst und dem Tierarzt hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName des Tiergesundheitsdienstes,
    2. 2.Ziffer 2Name des Tierarztes,
    3. 3.Ziffer 3Nummer des Tierärzteausweises,
    4. 4.Ziffer 4Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Telefax, e-mail-Adresse) des Berufssitzes/der Praxis des Tierarztes,
    5. 5.Ziffer 5Angaben über Hausapotheke, Teilnahme an einer Tierärztegesellschaft, Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis,
    6. 6.Ziffer 6Zahlungsmodalitäten für Beiträge,
    7. 7.Ziffer 7Verpflichtungserklärung,
    8. 8.Ziffer 8Kündigungsklausel und
    9. 9.Ziffer 9Teilnahmebeginn.
    Im Falle des Geflügelgesundheitsdienstes (GGD) tritt an die Stelle des Teilnahmevertrages die Beitrittserklärung.
  3. (3)Absatz 3,Der Betreuungsvertrag gemäß § 6 Abs. 3 zwischen dem TGD-Tierhalter und dem TGD-Tierarzt hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:Der Betreuungsvertrag gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zwischen dem TGD-Tierhalter und dem TGD-Tierarzt hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName des Tiergesundheitsdienstes,
    2. 2.Ziffer 2Name, Adresse und LFBIS-Nummer des TGD-Tierhalters;
    3. 3.Ziffer 3Name und Adresse des TGD-Betreuungstierarztes,
    4. 4.Ziffer 4Art der zu betreuenden Tiere,
    5. 5.Ziffer 5Modalitäten der Abrechnung,
    6. 6.Ziffer 6Kündigungsklausel,
    7. 7.Ziffer 7Gültigkeitsklausel und
    8. 8.Ziffer 8Verpflichtung der Vertragspartner die Bestimmungen der Tiergesundheitsdienstverordnung einzuhalten.
    Der Geschäftsstelle des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes ist eine Kopie des Betreuungsvertrages zu übermitteln. Die Kündigungsfrist des Betreuungsvertrages beträgt zwei Monate. Eine einvernehmliche Lösung des Betreuungsverhältnisses ist jederzeit möglich. Jede Lösung des Betreuungsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Die Vertragsformulare sind vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu gestalten. Werden vom Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ für die bundeseinheitliche Gestaltung der Verträge gemäß Abs. 1, 2 und 3 Empfehlungen abgegeben, so können diese in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht werden. Wird vom Bundesminister für Gesundheit ein Formular, das vom Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ empfohlen wurde, kundgemacht, so ist dieses zu verwenden oder ein inhaltlich entsprechendes Formblatt des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes.Die Vertragsformulare sind vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu gestalten. Werden vom Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ für die bundeseinheitliche Gestaltung der Verträge gemäß Absatz eins, 2 und 3 Empfehlungen abgegeben, so können diese in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht werden. Wird vom Bundesminister für Gesundheit ein Formular, das vom Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ empfohlen wurde, kundgemacht, so ist dieses zu verwenden oder ein inhaltlich entsprechendes Formblatt des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes.
  5. (5)Absatz 5,Die Lösung von Vertragsverhältnissen sowie Änderungen von Verträgen oder Vertragsbestandteilen sind von den Vertragspartnern der Geschäftsstelle des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Weiters sind alle Änderungen im Bereich des jeweiligen TGD-Teilnehmers, die Rückwirkungen auf Verträge haben, den jeweiligen Vertragspartnern und der Geschäftsstelle unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 8 TGD-VO 2009 Rechte und Pflichten der Teilnehmer


TGD-Tierärzte
  1. (1)Absatz eins,Alle TGD-Tierärzte haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsDie tierärztliche Praxis ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Tierarztes zu führen, insbesondere ist die Akut- und Notversorgung des betreuten Tierbestandes zu gewährleisten.
    2. 2.Ziffer 2Sie haben die erforderlichen Behandlungen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung der Minimierung des Arzneimitteleinsatzes sowie auf die Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahmen sicherzustellen.
    3. 3.Ziffer 3Sie haben bei Betriebsbesuchen die vom Tierhalter zur Verfügung zu stellende saubere Schutzkleidung zu verwenden.
    4. 4.Ziffer 4Sie sind verpflichtet sich entsprechend der Vorgaben des § 10 weiterzubilden.Sie sind verpflichtet sich entsprechend der Vorgaben des Paragraph 10, weiterzubilden.
    5. 5.Ziffer 5Sie haben bei Tätigkeiten im Auftrag oder in Vertretung eines TGD-Betreuungstierarztes die diesen treffenden Verpflichtungen dieser Verordnung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Tätigkeit als TGD-Betreuungstierarzt hat vornehmlich im Umkreis seines Praxissitzes zu erfolgen. Wenn eine die Landesgrenzen überschreitende Tätigkeit als TGD-Betreuungstierarzt beabsichtigt ist und wenn vor Beginn der grenzüberschreitenden Tätigkeit am beabsichtigten Tätigkeitsort schon ein diesbezüglicher TGD besteht, so bedarf es der wechselweisen schriftlichen Mitteilung an die betreffenden Tiergesundheitsdienste über die Anzahl der bestehenden Betreuungsverträge. Die betreffenden TGD-Tierärzte müssen Teilnehmer im jeweiligen TGD sein.
  3. (3)Absatz 3,TGD-Betreuungstierärzte können TGD-Tierärzte für die Erfüllung ihrer Aufgaben heranziehen, die dann in ihrem Auftrag arbeiten. In diesem Fall ist der TGD-Betreuungstierarzt für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich. TGD-Tierärzte, die im Auftrag eines TGD-Betreuungstierarztes tätig werden, sind von diesem der TGD-Geschäftsstelle schriftlich bekanntzugeben. Eine Eintragung in ein geeignetes elektronisches System ersetzt diese Benachrichtigung.
  4. (4)Absatz 4,Die Vertretung eines TGD-Betreuungstierarztes darf nur durch andere TGD-Tierärzte mit Zugang zur Hausapotheke erfolgen. Für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist der Vertreter selbst verantwortlich. Die Vertreter müssen vom TGD-Betreuungstierarzt dem TGD-Tierhalter und der Geschäftsstelle schriftlich genannt werden. Eine Eintragung in ein geeignetes elektronisches System ersetzt diese Benachrichtigung.
  5. (5)Absatz 5,TGD-Betreuungstierärzte haben folgende Vorgaben zu erfüllen beziehungsweise nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsSie sind verpflichtet, Betriebserhebungen gemäß Anhang 3 durchzuführen und zu dokumentieren; für die Terminfestlegung ist der TGD-Betreuungstierarzt verantwortlich, der den TGD-Tierhalter davon nachweislich rechtzeitig in Kenntnis zu setzen hat.
    2. 2.Ziffer 2Sie sind verpflichtet, den TGD-Tierhalter unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung von bei der Betriebserhebung festgestellten Mängeln aufzufordern.
    3. 3.Ziffer 3Sie dürfen die TGD-Arzneimittelanwender des zugehörigen TGD-Betriebes in Hilfeleistungen, die über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten hinausgehen, sowie in die Anwendung von Tierarzneimitteln bei jenen landwirtschaftlichen Nutztieren, die vom Betreuungsvertrag erfasst sind, einbinden, wobei dies nach genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation gemäß dem 4. Abschnitt dieser Verordnung zu erfolgen hat.
    4. 4.Ziffer 4Sie dürfen auch Arzneimittel, deren Abgabe auf Grund der Verordnung gemäß § 64 Abs. 1 TAMG im Rahmen des TGD erlaubt ist, an TGD-Arzneimittelanwender abgeben.Sie dürfen auch Arzneimittel, deren Abgabe auf Grund der Verordnung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, TAMG im Rahmen des TGD erlaubt ist, an TGD-Arzneimittelanwender abgeben.
    5. 5.Ziffer 5Sie sind verpflichtet, die Programmanweisungen bei Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen im Rahmen des TGD einzuhalten.
    6. 6.Ziffer 6Sie haben
      1. a)Litera adie ihnen gemäß § 9 Abs. 3 Z 9 zurückgegebenen, nicht benötigten oder abgelaufenen Tierarzneimittel sowie Tierarzneimittelreste (das sind angebrochene Arzneimittel, deren Wirksamkeit nach Herstellerangaben nicht mehr gewährleistet ist) spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung zu übernehmen oder deren vorschriftsmäßige Entsorgung zu veranlassen, unddie ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 9, zurückgegebenen, nicht benötigten oder abgelaufenen Tierarzneimittel sowie Tierarzneimittelreste (das sind angebrochene Arzneimittel, deren Wirksamkeit nach Herstellerangaben nicht mehr gewährleistet ist) spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung zu übernehmen oder deren vorschriftsmäßige Entsorgung zu veranlassen, und
      2. b)Litera bbei zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln – mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß § 13 Abs. 1 – spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung die gemäß § 9 Abs. 3 Z 9 vorgelegten Leergebinde solcher Tierarzneimittel zu kontrollieren.bei zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln – mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß Paragraph 13, Absatz eins, – spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 9, vorgelegten Leergebinde solcher Tierarzneimittel zu kontrollieren.
    7. 7.Ziffer 7Die von ihnen ausgestellten Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbelege haben inhaltlich den Vorgaben, welche in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht werden, zu entsprechen.
    8. 8.Ziffer 8Sie haben die Dokumentation gemäß Z 1 sowie andere auf Grund dieser Verordnung zu führenden Aufzeichnungen und Verträge mindestens sieben Jahre lang auch nach Ausscheiden aus dem TGD aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen geordnet und leicht überprüfbar zur Einsicht vorzulegen.Sie haben die Dokumentation gemäß Ziffer eins, sowie andere auf Grund dieser Verordnung zu führenden Aufzeichnungen und Verträge mindestens sieben Jahre lang auch nach Ausscheiden aus dem TGD aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen geordnet und leicht überprüfbar zur Einsicht vorzulegen.
    9. 9.Ziffer 9Sie haben Verstöße gegen die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 TAMG erlassenen Vorschriften, welche eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers darstellen können, oder Tatbestände, die den Verdacht auf Tierquälerei gemäß § 222 des Strafgesetzbuches begründen, unverzüglich der Geschäftsstelle des TGD mitzuteilen. Diese hat unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.Sie haben Verstöße gegen die gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 TAMG erlassenen Vorschriften, welche eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers darstellen können, oder Tatbestände, die den Verdacht auf Tierquälerei gemäß Paragraph 222, des Strafgesetzbuches begründen, unverzüglich der Geschäftsstelle des TGD mitzuteilen. Diese hat unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
    10. 10.Ziffer 10Sie haben augenscheinliche Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen, die nicht unter Z 9 fallen und zu einer schweren Beeinträchtigung der Tiergesundheit führen, dem TGD-Betrieb nachweislich zur Kenntnis zu bringen und gemeinsam mit dem TGD-Tierhalter für die festgestellten Mängel ein Ziel mit angemessener Fristsetzung zur Behebung bzw. Beseitigung zu definieren. Wird das definierte Ziel in der angegebenen Frist nicht erreicht, sind die zuständigen Organe des TGD zu verständigen.Sie haben augenscheinliche Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen, die nicht unter Ziffer 9, fallen und zu einer schweren Beeinträchtigung der Tiergesundheit führen, dem TGD-Betrieb nachweislich zur Kenntnis zu bringen und gemeinsam mit dem TGD-Tierhalter für die festgestellten Mängel ein Ziel mit angemessener Fristsetzung zur Behebung bzw. Beseitigung zu definieren. Wird das definierte Ziel in der angegebenen Frist nicht erreicht, sind die zuständigen Organe des TGD zu verständigen.

§ 9 TGD-VO 2009 TGD-Tierhalter


  1. (1)Absatz eins,TGD-Tierhalter haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsSie dürfen neben der Teilnahme am TGD keine weiteren ständigen Betreuungsverhältnisse im Sinne des § 15 Abs. 3 des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 171/2021 für Tiere der vom Tiergesundheitsdienst erfassten Arten eingehen.Sie dürfen neben der Teilnahme am TGD keine weiteren ständigen Betreuungsverhältnisse im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021, für Tiere der vom Tiergesundheitsdienst erfassten Arten eingehen.
    2. 2.Ziffer 2Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Weiterbildungserfordernisse gemäß § 10 erfüllt werden.Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Weiterbildungserfordernisse gemäß Paragraph 10, erfüllt werden.
    3. 3.Ziffer 3Die Tierhaltung sowie die Herstellung und Lagerung von betriebseigenen Futtermitteln hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Landwirtes zu erfolgen.
    4. 4.Ziffer 4Das Bestandsregister einschließlich des Behandlungsregisters ist in geordneter und leicht überprüfbarer Form (Dokumentation der TAM-Abgabe, TAM-Anwendung und Rückgabe) zu führen und am Betrieb mindestens sieben Jahre lang – auch nach dem Ausscheiden aus dem TGD – aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
    5. 5.Ziffer 5Alle im Betrieb beziehungsweise im Unternehmen gehaltenen Tiere sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu kennzeichnen. Im Krankheitsfall muss die organisatorische Möglichkeit gegeben sein, Tiere in Gruppen oder einzeln abgesondert zu halten. Eine Identifizierung der behandelten Einzeltiere muss möglich sein. Diese Identifizierung ist an Hand eines Aufstallungsplanes, in dem sämtliche Buchten beziehungsweise Boxen angeführt sind sowie durch eine Gruppenzuordnung der Einzeltiere zu ermöglichen. Diese Aufzeichnungen sind dem Bestandsregister beizulegen.
    6. 6.Ziffer 6Der Tierhalter hat in seinem Betrieb eine rückverfolgbare Dokumentation des Viehverkehrs zu gewährleisten.
    7. 7.Ziffer 7Der TGD-Tierhalter hat ordnungsgemäße Schutzkleidung für den Tierarzt und dessen Hilfspersonen zur Verfügung zu stellen.
    8. 8.Ziffer 8Der Tierhalter hat bei Untersuchungen und Behandlungen die nötige Hilfe, insbesondere die notwendige Fixierung der Tiere zu gewährleisten.
    9. 9.Ziffer 9Der TGD-Tierhalter hat die ihn treffenden Bestimmungen über den TGD-Betreuungstierarzt auch auf TGD-Tierärzte, die im Auftrag oder in Vertretung des TGD-Betreuungstierarztes tätig sind, anzuwenden.
    10. 10.Ziffer 10Sie haben neben den in Z 4 genannten Dokumentationen alle auf Grund dieser Verordnung zu führenden Aufzeichnungen und Verträge mindestens sieben Jahre lang auch nach Ausscheiden aus dem TGD aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen geordnet und leicht überprüfbar zur Einsicht vorzulegen.Sie haben neben den in Ziffer 4, genannten Dokumentationen alle auf Grund dieser Verordnung zu führenden Aufzeichnungen und Verträge mindestens sieben Jahre lang auch nach Ausscheiden aus dem TGD aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen geordnet und leicht überprüfbar zur Einsicht vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Zusammenarbeit mit dem TGD-Betreuungstierarzt hat der TGD-Tierhalter folgende Bestimmungen einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsTGD-Tierhalter, die für mehrere Tierarten Betreuungsverhältnisse eingehen, haben die Aufzeichnungen nach Tierarten getrennt im Bestandsregister einschließlich Behandlungsregister zu führen.
    2. 2.Ziffer 2Wird ein weiterer Tierarzt beigezogen, so hat der TGD-Tierhalter dies dem TGD-Betreuungstierarzt unaufgefordert mitzuteilen. Sämtliche gesetzte Maßnahmen sind im Behandlungregister zu dokumentieren.
    3. 3.Ziffer 3Die jährlich durchzuführenden Betriebserhebungen müssen ermöglicht werden und es bedarf der Mitwirkung im Rahmen der Teilnahmepflichten zum TGD. Die Dokumentation der Betriebserhebungen gemäß Anhang 3 sowie die Aufzeichnungen im Bestandsregister sind ordnungsgemäß durchzuführen und bei jeder Betriebserhebung dem TGD-Betreuungstierarzt auszuhändigen bzw. zur Verfügung zu stellen.
    4. 4.Ziffer 4Weitere Aufzeichnungen über Produktionsdaten, die für die Beurteilung der Tiergesundheit relevant sind, sind dem TGD-Betreuungstierarzt zur Verfügung zu stellen.
    5. 5.Ziffer 5Bei tiergesundheitlichen Problemen ist eine zeitgerechte Meldung an den TGD-Betreuungstierarzt durchzuführen. Besteht der Verdacht, dass eine Seuche im Sinne des Tierseuchengesetzes vorliegt, so ist umgehend eine Meldung an die Behörde gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
    6. 6.Ziffer 6Bei Ausbleiben des Behandlungserfolges, bei Neuauftreten von weiteren Erkrankungen oder bei Verenden eines Tieres (bei Geflügel, bei Tieren der Aquakultur oder bei Ferkel eine erhöhte Sterblichkeitsrate, die über dem für den betreffenden Betrieb unter den vorherrschenden Bedingungen normalem Niveau liegt) – unbeschadet sonstiger bestehender Anzeigepflichten nach veterinärrechtlichen Bestimmungen – hat der TGD-Tierhalter unverzüglich den TGD-Betreuungstierarzt zu informieren und mit diesem die weitere Vorgangsweise festzulegen.
    7. 7.Ziffer 7Notwendiges Untersuchungsmaterial für die Diagnostik ist vom Tierhalter bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
    8. 8.Ziffer 8Anweisungen des TGD-Betreuungstierarztes zur Beseitigung von festgestellten Mängeln sind einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Bei Einbindung von TGD-Tierhaltern in die Anwendung von Arzneimitteln gemäß des 4. Abschnittes dieser Verordnung bestehen für diese, unbeschadet weiterer Regelungen dieser Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften, folgende Pflichten:
    1. 1.Ziffer einsSie haben vor Einbindung in die Arzneimittelanwendung die Ausbildung gemäß § 10 zu absolvieren oder dafür Sorge zu tragen, dass ein von ihnen benannter TGD-Arzneimittelanwender diese Ausbildung absolviert hat.Sie haben vor Einbindung in die Arzneimittelanwendung die Ausbildung gemäß Paragraph 10, zu absolvieren oder dafür Sorge zu tragen, dass ein von ihnen benannter TGD-Arzneimittelanwender diese Ausbildung absolviert hat.
    2. 2.Ziffer 2Sie haben bei der Herstellung von Arzneifuttermitteln im Betrieb die zusätzlichen Ausbildungserfordernisse gemäß § 16 zu absolvieren oder dafür Sorge zu tragen, dass ein von ihnen benannter TGD-Arzneimittelanwender diese Ausbildung absolviert hat.Sie haben bei der Herstellung von Arzneifuttermitteln im Betrieb die zusätzlichen Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 16, zu absolvieren oder dafür Sorge zu tragen, dass ein von ihnen benannter TGD-Arzneimittelanwender diese Ausbildung absolviert hat.
    3. 3.Ziffer 3Sie haben den TGD-Arzneimittelanwender in Abstimmung mit dem TGD-Betreuungstierarzt festzulegen und durch Angabe des Namens (Vor- und Zuname), Geburtsdatums und allenfalls Hinweis auf das Dienstverhältnis/Vertragsverhältnisses im Rahmen der Betriebserhebung am Betriebserhebungsdeckblatt oder bei kurzfristigen Änderungen mittels eines in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Formulars an die TGD-Geschäftsstelle bekanntzugeben.
    4. 4.Ziffer 4Sie haben für die Tätigkeit der TGD-Arzneimittelanwender in ihrem Betrieb die Verantwortung zu übernehmen.
    5. 5.Ziffer 5Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass der TGD-Arzneimittelanwender die zur Anwendung im Rahmen des TGD verschriebenen Arzneimittel nur vom TGD-Betreuungstierarzt oder auf dessen Verschreibung über eine öffentliche Apotheke und bei Arzneifuttermitteln gemäß § 72 TAMG auch vom Hersteller bezieht. Der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg ist vom TGD-Tierhalter gemäß Abs. 1 Z 4 aufzubewahren. Der TGD-Arzneimittelanwender hat bei Übernahme des Arzneimittels zu prüfen, ob der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg leserlich ausgefüllt ist.Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass der TGD-Arzneimittelanwender die zur Anwendung im Rahmen des TGD verschriebenen Arzneimittel nur vom TGD-Betreuungstierarzt oder auf dessen Verschreibung über eine öffentliche Apotheke und bei Arzneifuttermitteln gemäß Paragraph 72, TAMG auch vom Hersteller bezieht. Der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg ist vom TGD-Tierhalter gemäß Absatz eins, Ziffer 4, aufzubewahren. Der TGD-Arzneimittelanwender hat bei Übernahme des Arzneimittels zu prüfen, ob der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg leserlich ausgefüllt ist.
    6. 6.Ziffer 6Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die dem TGD-Arzneimittelanwender vom TGD-Betreuungstierarzt überlassenen Tierarzneimittel nach Anweisung des Tierarztes getrennt von Lebens- und Futtermitteln sowie erforderlichenfalls ausreichend gekühlt, jedenfalls aber für Unbefugte unerreichbar gelagert werden.
    7. 7.Ziffer 7Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die dem TGD-Arzneimittelanwender vom TGD-Betreuungstierarzt überlassenen Tierarzneimittel nur gemäß den Anleitungen des Tierarztes am zugehörigen Betrieb angewendet und diese Anwendung schriftlich im Behandlungsregister dokumentiert wird.
    8. 8.Ziffer 8Sie haben die sonstigen Hilfeleistungen, in die sie im Sinne des § 8 Abs. 5 Z 3 eingebunden sind, nur gemäß den Anleitungen des TGD-Betreuungstierarztes zu erbringen.Sie haben die sonstigen Hilfeleistungen, in die sie im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, eingebunden sind, nur gemäß den Anleitungen des TGD-Betreuungstierarztes zu erbringen.
    9. 9.Ziffer 9Sie haben dem TGD-Betreuungstierarzt
      1. a)Litera anicht benötigte oder abgelaufene Tierarzneimittel sowie Tierarzneimittelreste (das sind angebrochene Arzneimittel, deren Wirksamkeit nach Herstellerangaben nicht mehr gewährleistet ist) spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung zurückzugeben sowie
      2. b)Litera bbei zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln – mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß § 13 Abs. 1 – spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung die Leergebinde solcher Tierarzneimittel nachweislich vorzulegen.bei zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln – mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß Paragraph 13, Absatz eins, – spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung die Leergebinde solcher Tierarzneimittel nachweislich vorzulegen.
    10. 10.Ziffer 10Sie haben vor Beginn der Herstellung von Arzneifuttermitteln im Sinne des § 76 TAMG die geplante Tätigkeit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Dieser Meldung ist die Bestätigung über die Absolvierung der Ausbildung zum TGD-Arzneimittelanwender für den gegenständlichen TGD-Betrieb gemäß Anhang 4 Art. 1 Z 1 anzuschließen. Der TGD-Beirat kann nähere Details zur Herstellung von Arzneifuttermitteln durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ festlegen.Sie haben vor Beginn der Herstellung von Arzneifuttermitteln im Sinne des Paragraph 76, TAMG die geplante Tätigkeit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Dieser Meldung ist die Bestätigung über die Absolvierung der Ausbildung zum TGD-Arzneimittelanwender für den gegenständlichen TGD-Betrieb gemäß Anhang 4 Artikel eins, Ziffer eins, anzuschließen. Der TGD-Beirat kann nähere Details zur Herstellung von Arzneifuttermitteln durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ festlegen.

§ 10 TGD-VO 2009 Aus- und Weiterbildung der Teilnehmer


  1. (1)Absatz eins,Die TGD-Tierärzte haben sich regelmäßig einer ausreichenden fachspezifischen Weiterbildung gemäß Anhang 4 Art. 2 zu unterziehen und die Absolvierung der Österreichischen Tierärztekammer zu melden.Die TGD-Tierärzte haben sich regelmäßig einer ausreichenden fachspezifischen Weiterbildung gemäß Anhang 4 Artikel 2, zu unterziehen und die Absolvierung der Österreichischen Tierärztekammer zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Die fachspezifische Weiterbildung der Tierärzte ist von der Österreichischen Tierärztekammer gemäß Bildungsordnung der Tierärztekammer unentgeltlich zu bewerten, anzuerkennen und die Absolvierung ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist den Tiergesundheitsdiensten unentgeltlich einmal jährlich am Ende des Kalenderjahres in elektronischer Form unaufgefordert zu übermitteln. Die Erfüllung der Weiterbildungserfordernisse bei den TGD-Tierärzten ist von der Geschäftsstelle des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes zu überprüfen.
  3. (3)Absatz 3,TGD-Tierhalter oder im gegenständlichen TGD-Betrieb lebender Familienangehöriger oder in einem aufrechten Dienstverhältnis oder Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter stehender Betriebsangehöriger, welcher in jedem Fall auch die Bestimmungen für Betreuungspersonen im Sinne des § 14 TSchG erfüllen, müssen nachweislich an TGD-Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Anhang 4 Art. 1 Z 2 teilnehmen.TGD-Tierhalter oder im gegenständlichen TGD-Betrieb lebender Familienangehöriger oder in einem aufrechten Dienstverhältnis oder Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter stehender Betriebsangehöriger, welcher in jedem Fall auch die Bestimmungen für Betreuungspersonen im Sinne des Paragraph 14, TSchG erfüllen, müssen nachweislich an TGD-Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Anhang 4 Artikel eins, Ziffer 2, teilnehmen.
  4. (4)Absatz 4,TGD Tierhalter haben dafür zu sorgen, dass TGD-Arzneimittelanwender vor Beginn der erstmaligen Anwendung von Tierarzneimitteln (einschließlich Impfstoffen) im zugehörigen Betrieb, die theoretische und praktische Ausbildung nach den Bestimmungen des Anhangs 4 Art. 1 Z 1 nachweislich absolvieren.TGD Tierhalter haben dafür zu sorgen, dass TGD-Arzneimittelanwender vor Beginn der erstmaligen Anwendung von Tierarzneimitteln (einschließlich Impfstoffen) im zugehörigen Betrieb, die theoretische und praktische Ausbildung nach den Bestimmungen des Anhangs 4 Artikel eins, Ziffer eins, nachweislich absolvieren.
  5. (5)Absatz 5,Die Erfüllung der Aus- und Weiterbildungserfordernisse der TGD-Tierhalter und der TGD-Arzneimittelanwender ist vom jeweiligen TGD-Betreuungstierarzt – jedenfalls im Rahmen der Betriebserhebung – zu überprüfen. Die Geschäftsstelle hat den Betreuungstierarzt dabei zu unterstützen. Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung der Ausbildung der TGD-Arzneimittelanwender und die Weiterbildungen am TGD-Betrieb am Betriebserhebungsdeckblatt dokumentiert werden.
  6. (6)Absatz 6,Dem TGD-Betreuungstierarzt sowie den Kontrollorganen sind auf Verlangen die jeweils erforderlichen Dokumente zum Nachweis der Erfüllung des Anhang 4 Art. 1 angeführten Voraussetzungen vorzulegen.Dem TGD-Betreuungstierarzt sowie den Kontrollorganen sind auf Verlangen die jeweils erforderlichen Dokumente zum Nachweis der Erfüllung des Anhang 4 Artikel eins, angeführten Voraussetzungen vorzulegen.

§ 11 TGD-VO 2009 Durchführung der Aus- und Weiterbildung


  1. (1)Absatz eins,Die Durchführung der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen kann durch die Veterinärmedizinische Universität Wien, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), das Ländliche Fortbildungsinstitut (LFI), die ARGE Huhn & Co, die VETAK Akademie der Österreichischen Tierärztekammer, eine vergleichbare Organisation der Erwachsenenbildung oder eine andere Organisation, die in Absprache mit den TGD-Geschäftsstellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, erfolgen. Der Tiergesundheitsdienst kann dabei auch eigene personelle und sachliche Möglichkeiten nützen und andere TGD heranziehen.
  2. (2)Absatz 2,Für den Inhalt der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie das Stundenausmaß gelten die Bestimmungen des Anhang 4. Bei der Festlegung des Inhalts von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen des TAMG, die Bestimmungen dieser Verordnung sowie andere, die Tierhaltung und Tiergesundheit betreffende Vorschriften berücksichtigt werden.

§ 12 TGD-VO 2009 TGD-Arzneimittelanwendung


Grundsätze der Abgabe von Tierarzneimitteln
  1. (1)Absatz eins,Die Abgabe von Tierarzneimitteln ist nach Maßgabe der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 266/2006 idgF im Rahmen des TGD in folgenden Fällen möglich:Die Abgabe von Tierarzneimitteln ist nach Maßgabe der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2006, idgF im Rahmen des TGD in folgenden Fällen möglich:
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen eines Krankheitsfalles zur Behandlung oder Weiterführung der Therapie (Nachbehandlung),
    2. 2.Ziffer 2als medizinische Vorbeugemaßnahme gegen Erkrankungen von Tieren (Prophylaxe),
    3. 3.Ziffer 3im Rahmen eines Krankheitsfalles zur Behandlung weiterer vorher unauffälliger Tiere innerhalb derselben epidemiologischen Einheit, bei denen das Auftreten gleichartiger klinischer Erscheinungen zu erwarten ist (Metaphylaxe).
    Erscheint der Einsatz von Tierarzneimitteln notwendig, hat der TGD-Betreuungstierarzt jedenfalls vor dem Einsatz den Betrieb zu besuchen, die Diagnose zu stellen und gegebenenfalls entsprechend abzusichern, die Therapie sowie erforderlichenfalls Maßnahmen der Prophylaxe oder Metaphylaxe festzulegen.
  2. (2)Absatz 2,TGD-Betreuungstierärzte dürfen Tierarzneimittel im Rahmen der Einbindung nach § 8 Abs. 5 Z 3 überlassen. Voraussetzung ist die Absolvierung der Ausbildung gemäß § 10 Abs. 4 durch den TGD-Arzneimittelanwender. Die Verantwortung für die Abgabe eines Arzneimittels trifft den im Abgabeschein genannten TGD-Tierarzt.TGD-Betreuungstierärzte dürfen Tierarzneimittel im Rahmen der Einbindung nach Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, überlassen. Voraussetzung ist die Absolvierung der Ausbildung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, durch den TGD-Arzneimittelanwender. Die Verantwortung für die Abgabe eines Arzneimittels trifft den im Abgabeschein genannten TGD-Tierarzt.
  3. (3)Absatz 3,Bei Ausbleiben des Behandlungserfolges, bei Neuauftreten von weiteren Erkrankungen oder bei Verenden eines Tieres (bei Geflügel, Tieren der Aquakultur oder Ferkel eine erhöhte Sterblichkeitsrate, die über dem für den betreffenden Betrieb unter den vorherrschenden Bedingungen normalem Niveau liegt) – unbeschadet sonstiger bestehender Anzeigepflichten nach veterinärrechtlichen Bestimmungen – hat der TGD-Tierhalter unverzüglich den TGD-Betreuungstierarzt zu informieren und mit diesem die weitere Vorgangsweise festzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Nach Abschluss jeder Behandlung, spätestens jedoch nach vier Wochen, ist die Arzneimittelanwendung gemäß § 9 Abs. 3 Z 7 sowie der Therapieerfolg vom TGD-Betreuungstierarzt zu kontrollieren. Wurde nur ein einziges Tier im Bestand behandelt, so hat die Kontrolle von Arzneimittelanwendung und Therapieerfolg im Rahmen der nächsten tierärztlichen Visite nach Abschluss der Behandlung durch den TGD-Betreuungstierarzt zu erfolgen.Nach Abschluss jeder Behandlung, spätestens jedoch nach vier Wochen, ist die Arzneimittelanwendung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 7, sowie der Therapieerfolg vom TGD-Betreuungstierarzt zu kontrollieren. Wurde nur ein einziges Tier im Bestand behandelt, so hat die Kontrolle von Arzneimittelanwendung und Therapieerfolg im Rahmen der nächsten tierärztlichen Visite nach Abschluss der Behandlung durch den TGD-Betreuungstierarzt zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,Dem TGD-Tierhalter oder TGD-Arzneimittelanwender dürfen Tierarzneimittel zur Weiterführung der Therapie (Nachbehandlung) höchstens in einer für den Therapieerfolg erforderlichen Menge und höchstens in jener Menge überlassen werden, die dem voraussichtlichen Monatsbedarf der zu behandelnden Tiere entspricht.
  6. (6)Absatz 6,Bei pour-on-Präparaten zur Parasitenbekämpfung kann die Abgabemenge für die Dauer eines Behandlungszyklus festgelegt werden, auch wenn dadurch der Monatsbedarf überschritten wird.
  7. (7)Absatz 7,Die Abgabe, Anwendung und Rückgabe der Tierarzneimittel ist gemäß Anhang 5 zu dokumentieren.

§ 13 TGD-VO 2009 Sonderbestimmungen im Rahmen der Prophylaxe


  1. (1)Absatz eins,In der Prophylaxe zur Anwendung kommende Tierarzneimittel, welche als Wirkstoffe ausschließlich Vitamine, Mengen- oder Spurenelemente enthalten, sowie reine Eiseninjektionspräparate, sind „Managementpräparate“ und dürfen vom TGD-Betreuungstierarzt dem TGD-Tierhalter oder TGD-Arzneimittelanwender höchstens in jener Menge überlassen werden, die dem Bedarf von zwei Monaten der zu behandelnden Tiere entspricht. Weitere Managementpräparate können nach Anhörung des Beirates von dem Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht werden.
  2. (2)Absatz 2,Werden Impfstoffe im Rahmen prophylaktischer Maßnahmen eingesetzt, so dürfen sie höchstens in einer Menge überlassen werden, die dem Bedarf der zu impfenden Tiere innerhalb eines Monats entspricht.

§ 14 TGD-VO 2009 Sonderbestimmungen im Rahmen der Metaphylaxe


  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der Metaphylaxe ist ein schriftlicher Handlungsplan oder eine schriftliche Anweisung – ergänzend zum Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Arzneimittelanwendungsbeleg – am Tag des Auftretens des Akutfalls für die voraussichtliche Dauer des Bestandsproblems, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr, zu erstellen. Tierarzneimittel dürfen höchstens in einer Menge überlassen werden, die dem voraussichtlichen Monatsbedarf der zu behandelnden Tiere entspricht.
  2. (2)Absatz 2,Der Handlungsplan/die Anweisung hat jedenfalls die gegenständliche Krankheit (Diagnose), die gegebenenfalls zu behandelnde Einheit (Tierpartien, Altersgruppen, Boxennummer, Ohrmarkennummer bei Einzeltierkennzeichnung, Stalleinheiten, etc.), das Erstellungsdatum sowie das Datum, bis zu welchem der schriftliche Handlungsplan/die Anweisung gültig ist, zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Die Anwendung dieser Tierarzneimittel durch den TGD-Arzneimittelanwender ist auch innerhalb des im Handlungsplan/in der schriftlichen Anweisung festgelegten Zeitraumes nur unter nachweislicher Einbeziehung des TGD-Betreuungstierarztes gestattet. Seitens des TGD-Tierhalters ist dazu der TGD-Betreuungstierarzt über Folgendes zu informieren und dies schriftlich festzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsDatum der Information des TGD-Betreuungstierarztes,
    2. 2.Ziffer 2Beginn der Behandlung weiterer Tiere gemäß Handlungsplan oder schriftlicher Anweisung,
    3. 3.Ziffer 3Anzahl und Identität der neuerkrankten Tiere auf dem Handlungsplan oder der schriftlichen Anweisung.
  4. (4)Absatz 4,Die Einhaltung sowie der Erfolg des Handlungsplans oder der schriftlichen Anweisung ist vom TGD-Betreuungstierarzt beim nächsten Betriebsbesuch gemäß § 12 Abs. 4 nachweislich durch Abzeichnung der Dokumentation der durchgeführten Behandlung gemäß Handlungsplan oder der schriftlichen Anweisung zu kontrollieren.Die Einhaltung sowie der Erfolg des Handlungsplans oder der schriftlichen Anweisung ist vom TGD-Betreuungstierarzt beim nächsten Betriebsbesuch gemäß Paragraph 12, Absatz 4, nachweislich durch Abzeichnung der Dokumentation der durchgeführten Behandlung gemäß Handlungsplan oder der schriftlichen Anweisung zu kontrollieren.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Rücknahme von Tierarzneimitteln gemäß § 8 Abs. 5 Z 6 ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass Tierarzneimittel, welche nicht zur Behandlung erforderlich waren, nachweislich vom TGD-Betreuungstierarzt zurückgenommen werden. Der Nachweis der Vollständigkeit der Rücknahme hat durch einen plausiblen Mengenabgleich (abgegebene Menge abzüglich Menge Tierarzneimittel, welche angewendet wurden) zu erfolgen.Bei der Rücknahme von Tierarzneimitteln gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 6, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass Tierarzneimittel, welche nicht zur Behandlung erforderlich waren, nachweislich vom TGD-Betreuungstierarzt zurückgenommen werden. Der Nachweis der Vollständigkeit der Rücknahme hat durch einen plausiblen Mengenabgleich (abgegebene Menge abzüglich Menge Tierarzneimittel, welche angewendet wurden) zu erfolgen.

§ 15 TGD-VO 2009 Arzneimittelanwendung im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen


  1. (1)Absatz eins,Spezielle Tierarzneimittel, welche ausschließlich im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen dem TGD-Arzneimittelanwender überlassen werden dürfen, sind – einschließlich der näheren Bestimmungen für deren Anwendung – nach Anhörung des Beirates von dem Bundesminister für Gesundheit gemäß § 64 Abs. 1 TAMG in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.Spezielle Tierarzneimittel, welche ausschließlich im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen dem TGD-Arzneimittelanwender überlassen werden dürfen, sind – einschließlich der näheren Bestimmungen für deren Anwendung – nach Anhörung des Beirates von dem Bundesminister für Gesundheit gemäß Paragraph 64, Absatz eins, TAMG in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2,Tierhalter, welche an Tiergesundheitsprogrammen gemäß Abs. 1 teilnehmen, sind jedenfalls vom Tiergesundheitsdienst zu registrieren und von der Geschäftsstelle dem zuständigen Landeshauptmann bekannt zu geben. Ein allfälliger Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen ist von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben.Tierhalter, welche an Tiergesundheitsprogrammen gemäß Absatz eins, teilnehmen, sind jedenfalls vom Tiergesundheitsdienst zu registrieren und von der Geschäftsstelle dem zuständigen Landeshauptmann bekannt zu geben. Ein allfälliger Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen ist von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben.

§ 16 TGD-VO 2009 Herstellung von Arzneifuttermitteln


Auf Grund des § 72 Abs. 1 TAMG dürfen im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes, unter Anleitung des TGD-Betreuungstierarztes für die Tierproduktion im TGD-Betrieb, Arzneifuttermittel hergestellt werden, wenn der TGD-Arzneimittelanwender die Befähigung dazu durch erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß Anhang 4 Art. 1 Z 1.1. nachweist und der TGD-Tierhalter die Meldepflicht gemäß § 72 Abs. 2 TAMG erfüllt hat. Auf Grund des Paragraph 72, Absatz eins, TAMG dürfen im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes, unter Anleitung des TGD-Betreuungstierarztes für die Tierproduktion im TGD-Betrieb, Arzneifuttermittel hergestellt werden, wenn der TGD-Arzneimittelanwender die Befähigung dazu durch erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß Anhang 4 Artikel eins, Ziffer eins Punkt eins, nachweist und der TGD-Tierhalter die Meldepflicht gemäß Paragraph 72, Absatz 2, TAMG erfüllt hat.

§ 17 TGD-VO 2009 Kontrollen und Sanktionen im TGD


Kontrollen des Tiergesundheitsdienstes
  1. (1)Absatz eins,Der Tiergesundheitsdienst hat ein System von regelmäßigen internen Kontrollen einzurichten und dadurch sicherzustellen, dass der Betrieb des Tiergesundheitsdienstes entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Bedingungen im Anerkennungsbescheid erfolgt. Die internen Kontrollen sind gemäß Anhang 6 Art. 1 Z I durchzuführen.Der Tiergesundheitsdienst hat ein System von regelmäßigen internen Kontrollen einzurichten und dadurch sicherzustellen, dass der Betrieb des Tiergesundheitsdienstes entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Bedingungen im Anerkennungsbescheid erfolgt. Die internen Kontrollen sind gemäß Anhang 6 Artikel eins, Z römisch eins durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die Durchführung der externen Kontrollen der Geschäftsstellen sowie der Teilnehmer der Tiergesundheitsdienste durch eine entsprechend akkreditierte Stelle ist vom Bundesministerium für Gesundheit auf Grundlage eines risikobasierten Kontrollplans sicherzustellen, welcher statistisch abgesicherte Aussagen in Bezug auf die kontrollierten Bereiche gewährleistet. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Geschäftsstelle eines Tiergesundheitsdienstes mit der Vergabe und Organisation dieser Kontrollen beauftragen. Die Kosten für die Vergabe, Organisation und Durchführung dieser Kontrollen sind vom Bundesministerium für Gesundheit zu tragen. Die externen Kontrollen sind gemäß Anhang 6 Art. 1 Z II durchzuführen.Die Durchführung der externen Kontrollen der Geschäftsstellen sowie der Teilnehmer der Tiergesundheitsdienste durch eine entsprechend akkreditierte Stelle ist vom Bundesministerium für Gesundheit auf Grundlage eines risikobasierten Kontrollplans sicherzustellen, welcher statistisch abgesicherte Aussagen in Bezug auf die kontrollierten Bereiche gewährleistet. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Geschäftsstelle eines Tiergesundheitsdienstes mit der Vergabe und Organisation dieser Kontrollen beauftragen. Die Kosten für die Vergabe, Organisation und Durchführung dieser Kontrollen sind vom Bundesministerium für Gesundheit zu tragen. Die externen Kontrollen sind gemäß Anhang 6 Artikel eins, Z römisch zwei durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Kontrollorgane im Sinne des Abs. 1 habenKontrollorgane im Sinne des Absatz eins, haben
    1. 1.Ziffer einsVerstöße gegen die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 TAMG erlassenen Vorschriften, welche eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers darstellen können, oder Tatbestände, die den Verdacht auf Tierquälerei gemäß § 222 des Strafgesetzbuches begründen, unverzüglich der Geschäftsstelle des TGD mitzuteilen. Diese hat unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen undVerstöße gegen die gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 TAMG erlassenen Vorschriften, welche eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers darstellen können, oder Tatbestände, die den Verdacht auf Tierquälerei gemäß Paragraph 222, des Strafgesetzbuches begründen, unverzüglich der Geschäftsstelle des TGD mitzuteilen. Diese hat unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen und
    2. 2.Ziffer 2augenscheinliche Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen, die nicht unter Z 1 fallen und zu einer schweren Beeinträchtigung der Tiergesundheit führen, dem TGD-Betrieb nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der TGD-Betreuungstierarzt oder das Kontrollorgan hat gemeinsam mit dem TGD-Tierhalter für die festgestellten Mängel ein Ziel mit angemessener Fristsetzung zur Behebung bzw. Beseitigung zu definieren. Wird das definierte Ziel in der angegebenen Frist nicht erreicht, sind die zuständigen Organe des TGD zu verständigen. Diese haben die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.augenscheinliche Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen, die nicht unter Ziffer eins, fallen und zu einer schweren Beeinträchtigung der Tiergesundheit führen, dem TGD-Betrieb nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der TGD-Betreuungstierarzt oder das Kontrollorgan hat gemeinsam mit dem TGD-Tierhalter für die festgestellten Mängel ein Ziel mit angemessener Fristsetzung zur Behebung bzw. Beseitigung zu definieren. Wird das definierte Ziel in der angegebenen Frist nicht erreicht, sind die zuständigen Organe des TGD zu verständigen. Diese haben die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.

§ 18 TGD-VO 2009 Behördliche Kontrollen


Der Tiergesundheitsdienst, die TGD-Betreuungstierärzte oder die im Auftrag oder in Vertretung tätigen TGD-Tierärzte sowie die TGD-Tierhalter sind gemäß Anhang 6 Art. 5 regelmäßig behördlich zu kontrollieren. Der Tiergesundheitsdienst, die TGD-Betreuungstierärzte oder die im Auftrag oder in Vertretung tätigen TGD-Tierärzte sowie die TGD-Tierhalter sind gemäß Anhang 6 Artikel 5, regelmäßig behördlich zu kontrollieren.

§ 19 TGD-VO 2009 Sanktionen


  1. (1)Absatz eins,Werden Bestimmungen dieser Verordnung von den Teilnehmern nicht eingehalten, sind vom Tiergesundheitsdienst mindestens folgende Maßnahmen vorzusehen und gemäß Anhang 6 Art. 6 umzusetzen:Werden Bestimmungen dieser Verordnung von den Teilnehmern nicht eingehalten, sind vom Tiergesundheitsdienst mindestens folgende Maßnahmen vorzusehen und gemäß Anhang 6 Artikel 6, umzusetzen:
    1. 1.Ziffer eins schriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung;
    2. 2.Ziffer 2schriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung mit Verwarnung;
    3. 3.Ziffer 3Ausschluss von der TGD-Arzneimittelanwendung;
    4. 4.Ziffer 4befristeter Ausschluss von der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen;
    5. 5.Ziffer 5Ausschluss von Tiergesundheitsprogrammen;
    6. 6.Ziffer 6Ausschluss von TGD-Förderprogrammen;
    7. 7.Ziffer 7kostenpflichtige Nachkontrolle;
    8. 8.Ziffer 8Geldstrafen;
    9. 9.Ziffer 9Ausschluss von der Teilnahme im TGD.
  2. (2)Absatz 2,Alle Sanktionen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 und 9 sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.Alle Sanktionen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 und 9 sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

§ 20 TGD-VO 2009 Schluss- und Übergangsbestimmungen


Personenbezogene Bezeichnungen

Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 21 TGD-VO 2009 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2009 tritt
    1. 1.Ziffer einsdie Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 443/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 281/2008, unddie Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2008,, und
    2. 2.Ziffer 2TAKG-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 194/2002TAKG-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2002,
    außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsakte auf Grund der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005 gelten, unbeschadet Abs. 4 und 5, bis zur Erlassung entsprechender neuer Rechtsakte, weiter. Verweise auf die Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005 gelten als Verweise auf diese Verordnung.Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsakte auf Grund der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005 gelten, unbeschadet Absatz 4 und 5, bis zur Erlassung entsprechender neuer Rechtsakte, weiter. Verweise auf die Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005 gelten als Verweise auf diese Verordnung.
  4. (4)Absatz 4,Die Kundmachung GZ 74200/24-IV/B/5/07, AVN 11/2007 vom 18.12.2007 „Kundmachung einer Klarstellung bezüglich Abgabe von Tierarzneimittel zur weiteren Behandlung von Akutfällen sowie zur Metaphylaxe gem. § 8 der TGD-VO“ wird mit Veröffentlichung dieser Verordnung aufgehoben.Die Kundmachung GZ 74200/24-IV/B/5/07, AVN 11 aus 2007, vom 18.12.2007 „Kundmachung einer Klarstellung bezüglich Abgabe von Tierarzneimittel zur weiteren Behandlung von Akutfällen sowie zur Metaphylaxe gem. Paragraph 8, der TGD-VO“ wird mit Veröffentlichung dieser Verordnung aufgehoben.
  5. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 1 und 3, § 2 Z 1, Z 4 lit. b und Z 6, § 3 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 5 Z 4, 8 und 9, § 9 Abs. 1 Z 1, 4 und 10 und Abs. 3 Z 2, 5 und 10, § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 3 Z 1 sowie die Änderungen in den Anhängen 1, 2, 3, 4 und 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer 4, Litera b und Ziffer 6,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 4, 8 und 9, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 10 und Absatz 3, Ziffer 2, 5 und 10, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, sowie die Änderungen in den Anhängen 1, 2, 3, 4 und 6 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 2 TGD-VO 2009


Für die Einrichtung eines Tiergesundheitsdienstes der Geflügelsparte (Geflügelgesundheitsdienst, GGD) gelten abweichend von den Vorgaben des Anhangs 1 dieser Verordnung folgende Bestimmungen:

Anl. 3 TGD-VO 2009 Betriebserhebungen und Dokumentation


  1. 1.Ziffer einsDer TGD-Betreuungstierarzt ist verpflichtet, zur Dokumentation des Betriebsstatus von TGD-Betrieben, für die erstmals ein Betreuungsvertrag abgeschlossen wird, so rasch als möglich spätestens jedoch nach acht Wochen eine erste Betriebserhebung durchzuführen und das Betriebserhebungsdeckblatt an die TGD-Geschäftsstelle zu übermitteln.
  2. 2.Ziffer 2Bei Wechsel des TGD-Betreuungstierarztes oder des TGD-Tierhalters ist die Dokumentation des Betriebsstatus zum nächstfolgenden festgelegten Betriebserhebungstermin gemäß den Vorgaben für die jeweiligen Produktionssparten und gemäß den Vorgaben für Betriebserhebungen durchzuführen. Diese Betriebserhebung ist Teil der Jahresbetriebserhebungen.
  3. 3.Ziffer 3Die Dokumentation der Betriebserhebung hat gemäß der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Vorgangsweise zu erfolgen. Bei jeder zentral zu verrechnenden Betriebserhebung gemäß Z 7 ist ein Betriebserhebungsdeckblatt und das jeweils erforderliche Betriebserhebungsprotokoll auszufüllen, wobei sowohl beim TGD-Betreuungstierarzt als auch beim TGD-Tierhalter ein von den beiden Parteien unterfertigtes Exemplar des Betriebserhebungsdeckblattes verbleibt. Das Betriebserhebungsprotokoll ist vom TGD-Tierhalter aufzubewahren.Die Dokumentation der Betriebserhebung hat gemäß der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Vorgangsweise zu erfolgen. Bei jeder zentral zu verrechnenden Betriebserhebung gemäß Ziffer 7, ist ein Betriebserhebungsdeckblatt und das jeweils erforderliche Betriebserhebungsprotokoll auszufüllen, wobei sowohl beim TGD-Betreuungstierarzt als auch beim TGD-Tierhalter ein von den beiden Parteien unterfertigtes Exemplar des Betriebserhebungsdeckblattes verbleibt. Das Betriebserhebungsprotokoll ist vom TGD-Tierhalter aufzubewahren.
         Das Betriebserhebungsdeckblatt hat folgende Angabe zu enthalten:
  1. a)Litera aName des Tiergesundheitsdienstes
  2. b)Litera bName und Anschrift des TGD-Tierhalters (LFBIS-Nummer) und des TGD-Betreuungstierarztes,
  3. c)Litera cAngaben zur Aus- und Weiterbildung,
  4. d)Litera dVor- und Zuname, Geburtsdatum des TGD-Arzneimittelanwenders und Familienzugehörigkeit oder das Dienst/Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter,
  5. e)Litera eDatum, fortlaufende Nummer und die Anfangszeit sowie die Endzeit der Betriebserhebung,
  6. f)Litera fTierart,
  7. g)Litera gArt der Betriebserhebung,
  8. h)Litera hZeitraum/Datum für die nächste Betriebserhebung,
  9. i)Litera iUnterschrift des TGD-Tierhalters sowie des TGD-Betreuungstierarztes,
  10. j)Litera jAnführen etwaiger Mängel,
  11. k)Litera kAngabe der Tiergesundheitsprogramme, an denen der Betrieb teilnimmt, und
  12. l)Litera lgegebenenfalls weitere Angaben, die vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ vorgeschrieben sind.
  1. 4.Ziffer 4Die Betriebserhebungen sind gleichmäßig auf das Jahr zu verteilen, wobei ein Mindestabstand zwischen den einzelnen Betriebserhebungen von zwei Monaten einzuhalten ist und nur in dokumentierten Ausnahmefällen die Frist verkürzt werden darf. Für die Einhaltung der Betriebserhebungsfrequenz ist jedenfalls der TGD-Betreuungstierarzt verantwortlich.
  2. 5.Ziffer 5Der Inhalt einer Betriebserhebung hat entsprechend den vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Betriebserhebungsprotokollen zu erfolgen und hat – unbeschadet allfälliger Schwerpunktsetzungen – mindestens folgende Punkte zu umfassen:
    1. a)Litera adie Durchsicht des Behandlungsregisters und der sonstigen tiergesundheitsrelevanten Aufzeichnungen des TGD-Tierhalters seit dem letzten Besuch;
    2. b)Litera bdie Einschätzung des Gesundheitszustandes des Bestandes, – sofern dies möglich ist – in Verbindung mit Leistungsparametern beziehungsweise den Produktionsergebnissen im vorhergegangen Zeitraum;
    3. c)Litera cdie Begehung des Bestandes (Betriebscheck);
    4. d)Litera ddie Ausfüllung des Betriebserhebungsprotokolls. Nach Möglichkeit sind alle Punkte des entsprechenden Betriebserhebungsprotokolls zu kontrollieren. Konnten einzelne Punkte nicht kontrolliert werden, so ist dies unter Angabe der Begründung unter dem Punkt „Anmerkungen“ am Betriebserhebungsdeckblatt zu vermerken. Bei zentral zu verrechnender Betriebserhebung sind zumindest die Punkte „Arzneimitteldokumentation und -Anwendung“, „Tiergesundheitsstatus“ sowie „Tierschutz und Haltung“ jedenfalls zu kontrollieren.
  3. 6.Ziffer 6Der TGD-Betreuungstierarzt hat die Daten gemäß Z 3 an den TGD entsprechend den vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgaben für das 1. Halbjahr bis spätestens 31. Juli und für das 2. Halbjahr bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres an die Geschäftsstelle zur zentralen Verrechnung zu übermitteln. Die Übermittlung des Betriebserhebungsdeckblattes an die Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes kann in elektronischer Form oder in Papierform (von beiden Parteien unterschrieben) erfolgen.Der TGD-Betreuungstierarzt hat die Daten gemäß Ziffer 3, an den TGD entsprechend den vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgaben für das 1. Halbjahr bis spätestens 31. Juli und für das 2. Halbjahr bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres an die Geschäftsstelle zur zentralen Verrechnung zu übermitteln. Die Übermittlung des Betriebserhebungsdeckblattes an die Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes kann in elektronischer Form oder in Papierform (von beiden Parteien unterschrieben) erfolgen.
  4. 7.Ziffer 7Folgende zu dokumentierende Betriebserhebungen sind gemäß der nachstehenden Tabelle pro Jahr durchzuführen:

Schweine

Anzahl Zuchtsauen/

Mastplätze

Anzahl der zentral zu verrechnenden Betriebserhebung

Schweine – Zucht

bis 30 Stk.

1

31 bis 60 Stk.

2

61 bis 100 Stk.

3

über 100 Stk.

4

Schweine – Mast

bis 199 Mpl

1

ab 200 Mpl

2

Babyferkelaufzucht

 

2

Jungsauenaufzucht

 

2

Rinder

Anzahl der Tiere

< 50 GVE *

Anzahl der zentral zu verrechnenden Betriebserhebung

Milchkühe

 

1

Spezialisierte Kälbermast**

 

1

Mastvieh und Kalbinnenaufzucht

 

1

Mutterkühe

 

1

Schafe/Ziegen

Anzahl der Tiere

ab 1 Jahr Alter

Anzahl der zentral zu verrech-nenden Betriebserhebung

bis 200 Stk.

1

über 200 Stk.*

2

Geflügel

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Fische

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Gatterwild

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Bienen

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Sonstige (Pferde etc.)

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Erklärungen zur obigen Tabelle:

Rinder:

GVE.......Großvieheinheiten:

Kälber bis 6 Monate      0,15

Anl. 4 TGD-VO 2009 Weiterbildung des TGD-Tierarztes


  1. 1.1.eins Punkt einsTGD-Arzneimittelanwender haben folgende verpflichtende Ausbildungsinhalte im Mindestausmaß von acht Einheiten zu je mindestens 50 Minuten noch vor ihrer Einbindung in die Verabreichung von Tierarzneimitteln (einschließlich Impfstoffe) im zugehörigen TGD-Betrieb nachweislich zu absolvieren. Wird am Betrieb auch die Herstellung von Arzneifuttermitteln beabsichtigt, ist zusätzlich zur oben genannten Ausbildung noch vor Herstellung der Arzneifuttermittel für diesen Bereich ein Mischkurs im Mindestausmaß von drei Einheiten zu je mindestens 50 Minuten zu absolvieren.
    1. A.AVerpflichtende Ausbildungsinhalte im Rahmen der Ausbildung des TGD-Arzneimittelanwenders:
      1. a)Litera aGesetzliche Rahmenbedingungen:
      Tierarzneimittelgesetz und nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen (Tierarzneimittelliste und Tiergesundheitsdienste), gesetzliche Strafbestimmungen, tierseuchenrechtliche Bestimmungen, Tierschutzbestimmungen, spezielle Rechte und Pflichten der Tierhalter einschließlich Empfehlungen des Beirates „Tiergesundheitsdienst Österreich“, die in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht werden.
      1. b)Litera bArzneimittelanwendung, -lagerung und -rückgabe:
      Lagerung von Arzneimitteln; Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit der fachgerechten Anwendung von Arzneimitteln, theoretische Einführung in folgende Anwendungsarten: oral, intramuskulär, subkutan, andere lokale Applikationsarten. Rückgabe von Arzneimittelresten, abgelaufenen Arzneimitteln und Umgang mit Leergut.
      1. c)Litera cHygienemaßnahmen:
      Grundbegriffe und Grundlagen der Epidemiologie, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, Grundlagen betreffend die Verschleppung von Mikroorganismen, Individualhygiene beim Einzeltier, Stallhygiene und Hygiene bei der Intensiv- und Extensivtierhaltung, Wasser- und Lufthygiene, Hygiene der flüssigen und festen Abfallstoffe, Hygiene der Futtermittel.
      1. d)Litera dPharmakologie:
      Wechselwirkung Organismus-Arzneimittel, Wechselwirkung von Arzneimitteln und Futtermitteln, Ausscheidung von Arzneimitteln, Abbau und zeitlicher Konzentrationsverlauf, Rückstandsproblematik.
    2. B.BZusätzliche verpflichtende Ausbildungsinhalte für die Herstellung von Arzneifuttermittel in dafür zugelassenen TGD-Betrieben für TGD-Arzneimittelanwender:Technik und Ausstattung von Mischanlagen, Mischtechnik, Anwendersicherheit bei der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln, Hygiene und Dokumentation (Aufzeichnungen).
  2. 1.2.eins Punkt 2Von der Verpflichtung zur Absolvierung des Ausbildungskurses gemäß Z 1.1. sind ausgenommen:Von der Verpflichtung zur Absolvierung des Ausbildungskurses gemäß Ziffer eins Punkt eins, sind ausgenommen:
    1. a)Litera aAbsolventen des Studiums der Veterinärmedizin und
    2. b)Litera bAbsolventen eines landwirtschaftlichen Meisterkurses, und
    3. c)Litera cAbsolventen der Universität für Bodenkultur, und
    4. d)Litera dAbsolventen von landwirtschaftlichen Fachschulen, sowie
    5. e)Litera eAbsolventen der Höheren Bundeslehranstalt für Landwirtschaft,
    sofern die in lit. b bis e genannten Personen nachweislich die in Z 1.1. lit. A sublit. a bis d und B verpflichtend vorgeschriebenen Lehrinhalte in mindestens dem in Z 1.1. vorgeschriebenen Stundenausmaß erfüllt haben.sofern die in Litera b bis e genannten Personen nachweislich die in Ziffer eins Punkt eins, lit. A sublit. a bis d und B verpflichtend vorgeschriebenen Lehrinhalte in mindestens dem in Ziffer eins Punkt eins, vorgeschriebenen Stundenausmaß erfüllt haben.
  1. 1.Ziffer einsIm Rahmen von Weiterbildungsveranstaltungen der TGD-Tierärzte sind folgende Inhalte, bezogen auf den jeweiligen im Rahmen von Betreuungsverträgen betreuten Fachbereich, verpflichtend vorgeschrieben:
    1. a)Litera aGesetzliche Rahmenbedingungen (insbesondere arzneimittel- und tierarzneimittelrechtliche Vorschriften)
    2. b)Litera bHerden- und Gesundheitsmanagement in landwirtschaftlichen Betrieben.
  2. 2.Ziffer 2Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhörung des Beirates durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bei Bedarf Schwerpunkte im Weiterbildungsprogramm festlegen.
  3. 3.Ziffer 3Der TGD-Tierarzt hat innerhalb von vier Jahren an von der Tierärztekammer anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt mindestens 30 Stunden, beginnend mit dem Jahr das auf den Beitritt folgt, teilzunehmen. Die jeweiligen Tiergesundheitsdienste können im Bedarfsfall verpflichtende TGD Weiterbildungen für ihre TGD-Tierärzte anordnen.

Anl. 5 TGD-VO 2009 Dokumentationspflichten für TGD-Betreuungstierärzte TGD-Arzneimittelanwender im Rahmen der TGD-Arzneimittelanwendung


Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften über die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln haben die TGD-Betreuungstierärzte und TGD-Arzneimittelanwender folgende Vorgaben zu erfüllen:

  1. 1.Ziffer einsDer Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelanwendungs- und Arzneimittelrückgabebeleg muss inhaltlich dem in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Muster entsprechen; dies gilt auch, wenn die Belege elektronisch erstellt werden.
  2. 2.Ziffer 2Die Aufzeichnungen über die Abgabe, Anwendung und Rücknahme von Arzneimitteln sind in den Abgabe-, Anwendungs- und Rücknahmebeleg (= Behandlungsregister) von den in der jeweiligen Rubrik genannten Personenkreisen wie folgt leserlich einzutragen. Bei elektronischen Belegen ist sicherzustellen, dass die notwendigen Bezüge zwischen den jeweiligen Belegen nachvollziehbar hergestellt werden.

DOKUMENTATIONSPFLICHTEN

Abgabe TGD-Be-treuungs-tierarzt

Anwendung
TGD-Be-treuungs-tierarzt
Anwendung, TGD-Be-treuungs-tierarzt

Anwendung
TGD-Arzneimittel-anwender
Anwendung, TGD-Arzneimittel-anwender

Rücknahme TGD-Betreuungs-tierarzt

Datum

x

x

x

x

Belegnummer (lfd. Nummer des Beleges)

x

x

 

x1)

Name, Anschrift des Tierhalters, LFBIS-Nr2)

x

x

 

 

Name und Anschrift Tierarzt3)

x

x

 

 

Vermerk – Abgabe o A

x

 

 

 

         – Behandlung o B

 

x

 

 

         – Rücknahme o R

 

 

 

x

Vermerk Tierart

x

x

 

 

Identität der/des Tiere/s

x

x

x

 

Diagnose

x

x

 

 

TAM Abgabegrund (Behandlung, Prophylaxe, Metaphylaxe, spez. Programm)

x

 

 

 

TAM Bezeichnung (Handelsname)

x

x

x

x

TAM Menge pro Abgabe/Rückgabe

x

 

 

x

TAM Dosis (verabreichte Dosis pro Tier)

 

x

x

 

TAM Chargennummer

x

 

 

 

Anwendungsanleitung (Dosis, Art, sonst. Hinweise)

x

 

 

 

Anwendungsart

 

x

x

 

Behandlungsdauer

x

 

 

 

Wartezeit4)

x

x

 

 

Unterschrift Tierarzt

x

x

 

x

Unterschrift TGD-Arzneimittelanwender

x

x

x

 

  1. 1)Ziffer eins

Anl. 6 TGD-VO 2009 Sanktionsmaßnahmen betreffend TGD-Betreuungstierarzt oder in seinem Auftrag oder in seiner Vertretung tätigen TGD-Tierarzt sowie TGD-Tierhalter


Für die Durchführung der Kontrollen gelten folgende, allgemeine Bestimmungen:

Folgende Bereiche sind zu kontrollieren:

  1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung des TGD-Teilnahmevertrages (der Beitrittserklärung beim GGD) und des Betreuungsvertrages;
  2. 2.Ziffer 2die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 8 sowie §§ 12 bis 15;die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraph 8, sowie Paragraphen 12 bis 15;
  3. 3.Ziffer 3der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2;der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2;
  4. 4.Ziffer 4die Dokumentation über die Durchführung der TGD-Programme.

Folgende Bereiche sind zu kontrollieren:

  1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung des TGD-Teilnahmevertrages (der Beitrittserklärung beim GGD) und des Betreuungsvertrages,
  2. 2.Ziffer 2der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen gemäß § 10 Abs. 3 bis 6,der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Paragraph 10, Absatz 3 bis 6,
  3. 3.Ziffer 3die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich Pflichten der und Anforderungen an die TGD-Tierhalter einschließlich Betriebserhebung gemäß § 9,die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich Pflichten der und Anforderungen an die TGD-Tierhalter einschließlich Betriebserhebung gemäß Paragraph 9,,
  4. 4.Ziffer 4die Durchschriften der Betriebserhebungsprotokolle, sowie der tierärztlichen Anweisungen hinsichtlich zusätzlicher Spezialberatungen,
  5. 5.Ziffer 5die Einhaltung der Hygienebestimmungen, die im Zusammenhang mit dem TGD stehen und
  6. 6.Ziffer 6die Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich TGD-Arzneimittelanwendung und Herstellung von Fütterungsarzneimitteln gemäß §§ 12 bis 16.die Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich TGD-Arzneimittelanwendung und Herstellung von Fütterungsarzneimitteln gemäß Paragraphen 12 bis 16,
  1. 1.Ziffer einsGrundsätzlich gilt bei den Kontrollen in der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes Folgendes:Die Verantwortung für die externe Kontrolle der Geschäftsstellen, der Teilnehmer der Tiergesundheitsdienste trägt das Bundesministerium für Gesundheit.Die Verantwortung für die interne Kontrolle im TGD trägt die jeweilige Geschäftsstelle.
  2. 2.Ziffer 2Folgende Bereiche dieser Verordnung sind zu kontrollieren:
    1. a)Litera aOrganisation von Tiergesundheitsdiensten;
    2. b)Litera bErfüllung der Bestimmungen dieser Verordnung;
    3. c)Litera cUmsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für Tiergesundheitsprogramme;
    4. d)Litera dRegistrierung und Verwaltung der teilnehmenden Betriebe, der TGD-Tierhalter, der
      TGD-Arzneimittelanwender und der TGD-Tierärzte;
      Registrierung und Verwaltung der teilnehmenden Betriebe, der TGD-Tierhalter, der, TGD-Arzneimittelanwender und der TGD-Tierärzte;
    5. e)Litera eÜbermittlung der Daten an den Landeshauptmann oder die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung betreffen;
    6. f)Litera fErfüllung von Korrektur- und Sanktionsmaßnahmen;
    7. g)Litera gZentrale Verrechnung von Betriebserhebungen;
    8. h)Litera hKontrolle von Betriebserhebungsdeckblättern;
    9. i)Litera iErfüllung der Weiterbildungserfordernisse bei TGD-Tierärzten;
    10. j)Litera jÜbermittlung der Daten an das Bundesministerium für Gesundheit, die eine Evaluierung der Tiergesundheitsdienste ermöglichen;
    11. k)Litera kInhalt und Übermittlung von internen Kontrollberichten an den Landeshauptmann;
    12. l)Litera lUmsetzung von Kontrollkonsequenzen.
  3. 3.Ziffer 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Empfehlung des Beirates „Tiergesundheitsdienst Österreich“ weitere Kontrollbereiche und Schwerpunkte in den Kontrollen festlegen und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundmachen.

Für die Durchführung der behördlichen Kontrollen gilt Folgendes:

Die amtlichen Kontrollen der TGD-Tierhalter und TGD-Arzneimittelanwender und
TGD-Betreuungstierärzte oder die in seinem Auftrag oder in seiner Vertretung tätigen TGD-Tierärzte sind auf Grund der §§ 78 und 79 TAMG vom Landeshauptmann, in den Fällen des § 76 Abs. 2 TAMG von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.
Die amtlichen Kontrollen der TGD-Tierhalter und TGD-Arzneimittelanwender und, TGD-Betreuungstierärzte oder die in seinem Auftrag oder in seiner Vertretung tätigen TGD-Tierärzte sind auf Grund der Paragraphen 78 und 79 TAMG vom Landeshauptmann, in den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, TAMG von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.

  1. 1.Ziffer einsDie Geschäftsstelle des TGD hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Sanktionsmaßnahmen gegenüber TGD-Tierarzt und TGD-Tierhalter einheitlich und unparteilich angewendet werden. Hierfür kann der Bundesminister für Gesundheit auf Empfehlung des Beirates „Tiergesundheitsdienst Österreich“ bundeseinheitliche Vorgaben festlegen und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundmachen.
  2. 2.Ziffer 2Sanktionsmechanismen im Sinne dieser Verordnung sind gemäß § 19:Sanktionsmechanismen im Sinne dieser Verordnung sind gemäß Paragraph 19 :
    1. a)Litera aschriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung;
    2. b)Litera bschriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung mit Verwarnung;
    3. c)Litera cAusschluss von der TGD-Arzneimittelanwendung;
    4. d)Litera dbefristeter Ausschluss von der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen;
    5. e)Litera eAusschluss von Tiergesundheitsprogrammen;
    6. f)Litera fAusschluss von TGD-Förderprogrammen;
    7. g)Litera gkostenpflichtige Nachkontrolle;
    8. h)Litera hGeldstrafen;
    9. i)Litera iAusschluss von der Teilnahme im TGD.
    Der jeweilige TGD hat einen entsprechenden Sanktionskatalog, der für seine Teilnehmer bindend ist, zu erstellen.
  3. 3.Ziffer 3Sanktionen die für bestimmte Fälle jedenfalls vorzusehen sind:
    1. a)Litera aSanktionen bei nicht erfüllten Weiterbildungserfordernissen am TGD-Betrieb:Werden die Weiterbildungserfordernisse nicht erfüllt, ist – unabhängig vom fehlenden Stundenausmaß – innerhalb von acht Monaten eine kostenpflichtige Nachschulung im Ausmaß von vier Stunden über das Ländliche Fortbildungsinstitut (LFI) bzw. im Geflügelsektor über die ARGE Huhn & Co oder den Geflügelgesundheitsdienst zu absolvieren. Bis zur nachweislichen Absolvierung der kostenpflichtigen Nachschulung dürfen keine
      TGD-pflichtigen Arzneimittel am Betrieb abgegeben werden. Wird die Nachschulung innerhalb der acht Monate nicht absolviert, ist der Betrieb von der Teilnahme am TGD auszuschließen.
      Werden die Weiterbildungserfordernisse nicht erfüllt, ist – unabhängig vom fehlenden Stundenausmaß – innerhalb von acht Monaten eine kostenpflichtige Nachschulung im Ausmaß von vier Stunden über das Ländliche Fortbildungsinstitut (LFI) bzw. im Geflügelsektor über die ARGE Huhn & Co oder den Geflügelgesundheitsdienst zu absolvieren. Bis zur nachweislichen Absolvierung der kostenpflichtigen Nachschulung dürfen keine, TGD-pflichtigen Arzneimittel am Betrieb abgegeben werden. Wird die Nachschulung innerhalb der acht Monate nicht absolviert, ist der Betrieb von der Teilnahme am TGD auszuschließen.
    2. b)Litera bSanktionen bei nicht erfüllter Weiterbildung von TGD-Tierärzten:Werden die Weiterbildungserfordernisse nicht erfüllt, ist – unabhängig vom fehlenden Stundenausmaß –pro fehlender Weiterbildungsstunde ein Betrag in Höhe des Stundentarifs der Österreichischen Tierärztekammer an den Tiergesundheitsdienst zu entrichten. Zusätzlich ist eine Nachschulung im Ausmaß von vier Stunden organisiert vom Tiergesundheitsdienst zu absolvieren. Wird die Nachschulung innerhalb der acht Monate nicht absolviert, ist der Tierarzt von der Teilnahme am TGD auszuschließen.
    3. c)Litera cSanktionen bei nicht erfüllter Durchführung der Betriebserhebungen:Dem TGD-Betreuungstierarzt werden die Kosten für die nicht erfüllten Betriebserhebungen auf Basis der Tierzahlen des vorangegangenen Jahres von der Gesamtsumme abgezogen bzw. in Rechnung gestellt und gleichzeitig gilt, dass bis zur folgenden Betriebserhebungen keine Einbindung des TGD-Arzneimittelanwenders in die TAM-Anwendung erlaubt ist. Im GGD wird der im Vorjahr beim gleichen Betrieb verrechnete Tarif, jedenfalls aber ein Mindesttarif von einer halben Stunde abgezogen bzw. in Rechnung gestellt.
    4. d)Litera dSanktionen bei Nichteinhaltung von Bestimmungen des Tiergesundheitsprogrammes sowie bei schwerwiegenden Verstößen im Hinblick auf den Arzneimitteleinsatz im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen:Der TGD-Tierhalter, der schwerwiegende Verstöße im Hinblick auf den Arzneimitteleinsatz begeht, ist jedenfalls von der Teilnahme an allen Tiergesundheitsprogrammen, welche die Abgabe spezieller Tierarzneimittel an den Tierhalter ermöglicht, zumindest für die Dauer von neun Monaten auszuschließen. Für den TGD-Betreuungstierarzt ist diesfalls jedenfalls eine Geldstrafe vorzusehen.

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