§ 8 TGD-VO 2009 Rechte und Pflichten der Teilnehmer

TGD-VO 2009 - Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
TGD-Tierärzte
  1. (1)Absatz eins,Alle TGD-Tierärzte haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsDie tierärztliche Praxis ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Tierarztes zu führen, insbesondere ist die Akut- und Notversorgung des betreuten Tierbestandes zu gewährleisten.
    2. 2.Ziffer 2Sie haben die erforderlichen Behandlungen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung der Minimierung des Arzneimitteleinsatzes sowie auf die Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahmen sicherzustellen.
    3. 3.Ziffer 3Sie haben bei Betriebsbesuchen die vom Tierhalter zur Verfügung zu stellende saubere Schutzkleidung zu verwenden.
    4. 4.Ziffer 4Sie sind verpflichtet sich entsprechend der Vorgaben des § 10 weiterzubilden.Sie sind verpflichtet sich entsprechend der Vorgaben des Paragraph 10, weiterzubilden.
    5. 5.Ziffer 5Sie haben bei Tätigkeiten im Auftrag oder in Vertretung eines TGD-Betreuungstierarztes die diesen treffenden Verpflichtungen dieser Verordnung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Tätigkeit als TGD-Betreuungstierarzt hat vornehmlich im Umkreis seines Praxissitzes zu erfolgen. Wenn eine die Landesgrenzen überschreitende Tätigkeit als TGD-Betreuungstierarzt beabsichtigt ist und wenn vor Beginn der grenzüberschreitenden Tätigkeit am beabsichtigten Tätigkeitsort schon ein diesbezüglicher TGD besteht, so bedarf es der wechselweisen schriftlichen Mitteilung an die betreffenden Tiergesundheitsdienste über die Anzahl der bestehenden Betreuungsverträge. Die betreffenden TGD-Tierärzte müssen Teilnehmer im jeweiligen TGD sein.
  3. (3)Absatz 3,TGD-Betreuungstierärzte können TGD-Tierärzte für die Erfüllung ihrer Aufgaben heranziehen, die dann in ihrem Auftrag arbeiten. In diesem Fall ist der TGD-Betreuungstierarzt für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich. TGD-Tierärzte, die im Auftrag eines TGD-Betreuungstierarztes tätig werden, sind von diesem der TGD-Geschäftsstelle schriftlich bekanntzugeben. Eine Eintragung in ein geeignetes elektronisches System ersetzt diese Benachrichtigung.
  4. (4)Absatz 4,Die Vertretung eines TGD-Betreuungstierarztes darf nur durch andere TGD-Tierärzte mit Zugang zur Hausapotheke erfolgen. Für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist der Vertreter selbst verantwortlich. Die Vertreter müssen vom TGD-Betreuungstierarzt dem TGD-Tierhalter und der Geschäftsstelle schriftlich genannt werden. Eine Eintragung in ein geeignetes elektronisches System ersetzt diese Benachrichtigung.
  5. (5)Absatz 5,TGD-Betreuungstierärzte haben folgende Vorgaben zu erfüllen beziehungsweise nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsSie sind verpflichtet, Betriebserhebungen gemäß Anhang 3 durchzuführen und zu dokumentieren; für die Terminfestlegung ist der TGD-Betreuungstierarzt verantwortlich, der den TGD-Tierhalter davon nachweislich rechtzeitig in Kenntnis zu setzen hat.
    2. 2.Ziffer 2Sie sind verpflichtet, den TGD-Tierhalter unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung von bei der Betriebserhebung festgestellten Mängeln aufzufordern.
    3. 3.Ziffer 3Sie dürfen die TGD-Arzneimittelanwender des zugehörigen TGD-Betriebes in Hilfeleistungen, die über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten hinausgehen, sowie in die Anwendung von Tierarzneimitteln bei jenen landwirtschaftlichen Nutztieren, die vom Betreuungsvertrag erfasst sind, einbinden, wobei dies nach genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation gemäß dem 4. Abschnitt dieser Verordnung zu erfolgen hat.
    4. 4.Ziffer 4Sie dürfen auch Arzneimittel, deren Abgabe auf Grund der Verordnung gemäß § 64 Abs. 1 TAMG im Rahmen des TGD erlaubt ist, an TGD-Arzneimittelanwender abgeben.Sie dürfen auch Arzneimittel, deren Abgabe auf Grund der Verordnung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, TAMG im Rahmen des TGD erlaubt ist, an TGD-Arzneimittelanwender abgeben.
    5. 5.Ziffer 5Sie sind verpflichtet, die Programmanweisungen bei Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen im Rahmen des TGD einzuhalten.
    6. 6.Ziffer 6Sie haben
      1. a)Litera adie ihnen gemäß § 9 Abs. 3 Z 9 zurückgegebenen, nicht benötigten oder abgelaufenen Tierarzneimittel sowie Tierarzneimittelreste (das sind angebrochene Arzneimittel, deren Wirksamkeit nach Herstellerangaben nicht mehr gewährleistet ist) spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung zu übernehmen oder deren vorschriftsmäßige Entsorgung zu veranlassen, unddie ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 9, zurückgegebenen, nicht benötigten oder abgelaufenen Tierarzneimittel sowie Tierarzneimittelreste (das sind angebrochene Arzneimittel, deren Wirksamkeit nach Herstellerangaben nicht mehr gewährleistet ist) spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung zu übernehmen oder deren vorschriftsmäßige Entsorgung zu veranlassen, und
      2. b)Litera bbei zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln – mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß § 13 Abs. 1 – spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung die gemäß § 9 Abs. 3 Z 9 vorgelegten Leergebinde solcher Tierarzneimittel zu kontrollieren.bei zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln – mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß Paragraph 13, Absatz eins, – spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 9, vorgelegten Leergebinde solcher Tierarzneimittel zu kontrollieren.
    7. 7.Ziffer 7Die von ihnen ausgestellten Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbelege haben inhaltlich den Vorgaben, welche in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht werden, zu entsprechen.
    8. 8.Ziffer 8Sie haben die Dokumentation gemäß Z 1 sowie andere auf Grund dieser Verordnung zu führenden Aufzeichnungen und Verträge mindestens sieben Jahre lang auch nach Ausscheiden aus dem TGD aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen geordnet und leicht überprüfbar zur Einsicht vorzulegen.Sie haben die Dokumentation gemäß Ziffer eins, sowie andere auf Grund dieser Verordnung zu führenden Aufzeichnungen und Verträge mindestens sieben Jahre lang auch nach Ausscheiden aus dem TGD aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen geordnet und leicht überprüfbar zur Einsicht vorzulegen.
    9. 9.Ziffer 9Sie haben Verstöße gegen die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 TAMG erlassenen Vorschriften, welche eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers darstellen können, oder Tatbestände, die den Verdacht auf Tierquälerei gemäß § 222 des Strafgesetzbuches begründen, unverzüglich der Geschäftsstelle des TGD mitzuteilen. Diese hat unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.Sie haben Verstöße gegen die gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 TAMG erlassenen Vorschriften, welche eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers darstellen können, oder Tatbestände, die den Verdacht auf Tierquälerei gemäß Paragraph 222, des Strafgesetzbuches begründen, unverzüglich der Geschäftsstelle des TGD mitzuteilen. Diese hat unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
    10. 10.Ziffer 10Sie haben augenscheinliche Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen, die nicht unter Z 9 fallen und zu einer schweren Beeinträchtigung der Tiergesundheit führen, dem TGD-Betrieb nachweislich zur Kenntnis zu bringen und gemeinsam mit dem TGD-Tierhalter für die festgestellten Mängel ein Ziel mit angemessener Fristsetzung zur Behebung bzw. Beseitigung zu definieren. Wird das definierte Ziel in der angegebenen Frist nicht erreicht, sind die zuständigen Organe des TGD zu verständigen.Sie haben augenscheinliche Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen, die nicht unter Ziffer 9, fallen und zu einer schweren Beeinträchtigung der Tiergesundheit führen, dem TGD-Betrieb nachweislich zur Kenntnis zu bringen und gemeinsam mit dem TGD-Tierhalter für die festgestellten Mängel ein Ziel mit angemessener Fristsetzung zur Behebung bzw. Beseitigung zu definieren. Wird das definierte Ziel in der angegebenen Frist nicht erreicht, sind die zuständigen Organe des TGD zu verständigen.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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