§ 16 TGD-VO 2009 Herstellung von Arzneifuttermitteln

TGD-VO 2009 - Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Auf Grund des § 72 Abs. 1 TAMG dürfen im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes, unter Anleitung des TGD-Betreuungstierarztes für die Tierproduktion im TGD-Betrieb, Arzneifuttermittel hergestellt werden, wenn der TGD-Arzneimittelanwender die Befähigung dazu durch erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß Anhang 4 Art. 1 Z 1.1. nachweist und der TGD-Tierhalter die Meldepflicht gemäß § 72 Abs. 2 TAMG erfüllt hat. Auf Grund des Paragraph 72, Absatz eins, TAMG dürfen im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes, unter Anleitung des TGD-Betreuungstierarztes für die Tierproduktion im TGD-Betrieb, Arzneifuttermittel hergestellt werden, wenn der TGD-Arzneimittelanwender die Befähigung dazu durch erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß Anhang 4 Artikel eins, Ziffer eins Punkt eins, nachweist und der TGD-Tierhalter die Meldepflicht gemäß Paragraph 72, Absatz 2, TAMG erfüllt hat.

In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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