§ 15 TGD-VO 2009 Arzneimittelanwendung im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen

TGD-VO 2009 - Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Spezielle Tierarzneimittel, welche ausschließlich im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen dem TGD-Arzneimittelanwender überlassen werden dürfen, sind – einschließlich der näheren Bestimmungen für deren Anwendung – nach Anhörung des Beirates von dem Bundesminister für Gesundheit gemäß § 64 Abs. 1 TAMG in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.Spezielle Tierarzneimittel, welche ausschließlich im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen dem TGD-Arzneimittelanwender überlassen werden dürfen, sind – einschließlich der näheren Bestimmungen für deren Anwendung – nach Anhörung des Beirates von dem Bundesminister für Gesundheit gemäß Paragraph 64, Absatz eins, TAMG in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2,Tierhalter, welche an Tiergesundheitsprogrammen gemäß Abs. 1 teilnehmen, sind jedenfalls vom Tiergesundheitsdienst zu registrieren und von der Geschäftsstelle dem zuständigen Landeshauptmann bekannt zu geben. Ein allfälliger Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen ist von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben.Tierhalter, welche an Tiergesundheitsprogrammen gemäß Absatz eins, teilnehmen, sind jedenfalls vom Tiergesundheitsdienst zu registrieren und von der Geschäftsstelle dem zuständigen Landeshauptmann bekannt zu geben. Ein allfälliger Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen ist von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 TGD-VO 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 TGD-VO 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 TGD-VO 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 TGD-VO 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 TGD-VO 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TGD-VO 2009 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 TGD-VO 2009
§ 16 TGD-VO 2009