Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Spezielle Tierarzneimittel, welche ausschließlich im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen dem TGD-Arzneimittelanwender überlassen werden dürfen, sind – einschließlich der näheren Bestimmungen für deren Anwendung – nach Anhörung des Beirates von dem Bundesminister für Gesundheit gemäß § 64 Abs. 1 TAMG in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.Spezielle Tierarzneimittel, welche ausschließlich im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen dem TGD-Arzneimittelanwender überlassen werden dürfen, sind – einschließlich der näheren Bestimmungen für deren Anwendung – nach Anhörung des Beirates von dem Bundesminister für Gesundheit gemäß Paragraph 64, Absatz eins, TAMG in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
(2)Absatz 2,Tierhalter, welche an Tiergesundheitsprogrammen gemäß Abs. 1 teilnehmen, sind jedenfalls vom Tiergesundheitsdienst zu registrieren und von der Geschäftsstelle dem zuständigen Landeshauptmann bekannt zu geben. Ein allfälliger Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen ist von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben.Tierhalter, welche an Tiergesundheitsprogrammen gemäß Absatz eins, teilnehmen, sind jedenfalls vom Tiergesundheitsdienst zu registrieren und von der Geschäftsstelle dem zuständigen Landeshauptmann bekannt zu geben. Ein allfälliger Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen ist von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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