Anl. 4 TGD-VO 2009 Weiterbildung des TGD-Tierarztes

TGD-VO 2009 - Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
  1. 1.1.eins Punkt einsTGD-Arzneimittelanwender haben folgende verpflichtende Ausbildungsinhalte im Mindestausmaß von acht Einheiten zu je mindestens 50 Minuten noch vor ihrer Einbindung in die Verabreichung von Tierarzneimitteln (einschließlich Impfstoffe) im zugehörigen TGD-Betrieb nachweislich zu absolvieren. Wird am Betrieb auch die Herstellung von Arzneifuttermitteln beabsichtigt, ist zusätzlich zur oben genannten Ausbildung noch vor Herstellung der Arzneifuttermittel für diesen Bereich ein Mischkurs im Mindestausmaß von drei Einheiten zu je mindestens 50 Minuten zu absolvieren.
    1. A.AVerpflichtende Ausbildungsinhalte im Rahmen der Ausbildung des TGD-Arzneimittelanwenders:
      1. a)Litera aGesetzliche Rahmenbedingungen:
      Tierarzneimittelgesetz und nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen (Tierarzneimittelliste und Tiergesundheitsdienste), gesetzliche Strafbestimmungen, tierseuchenrechtliche Bestimmungen, Tierschutzbestimmungen, spezielle Rechte und Pflichten der Tierhalter einschließlich Empfehlungen des Beirates „Tiergesundheitsdienst Österreich“, die in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht werden.
      1. b)Litera bArzneimittelanwendung, -lagerung und -rückgabe:
      Lagerung von Arzneimitteln; Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit der fachgerechten Anwendung von Arzneimitteln, theoretische Einführung in folgende Anwendungsarten: oral, intramuskulär, subkutan, andere lokale Applikationsarten. Rückgabe von Arzneimittelresten, abgelaufenen Arzneimitteln und Umgang mit Leergut.
      1. c)Litera cHygienemaßnahmen:
      Grundbegriffe und Grundlagen der Epidemiologie, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, Grundlagen betreffend die Verschleppung von Mikroorganismen, Individualhygiene beim Einzeltier, Stallhygiene und Hygiene bei der Intensiv- und Extensivtierhaltung, Wasser- und Lufthygiene, Hygiene der flüssigen und festen Abfallstoffe, Hygiene der Futtermittel.
      1. d)Litera dPharmakologie:
      Wechselwirkung Organismus-Arzneimittel, Wechselwirkung von Arzneimitteln und Futtermitteln, Ausscheidung von Arzneimitteln, Abbau und zeitlicher Konzentrationsverlauf, Rückstandsproblematik.
    2. B.BZusätzliche verpflichtende Ausbildungsinhalte für die Herstellung von Arzneifuttermittel in dafür zugelassenen TGD-Betrieben für TGD-Arzneimittelanwender:Technik und Ausstattung von Mischanlagen, Mischtechnik, Anwendersicherheit bei der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln, Hygiene und Dokumentation (Aufzeichnungen).
  2. 1.2.eins Punkt 2Von der Verpflichtung zur Absolvierung des Ausbildungskurses gemäß Z 1.1. sind ausgenommen:Von der Verpflichtung zur Absolvierung des Ausbildungskurses gemäß Ziffer eins Punkt eins, sind ausgenommen:
    1. a)Litera aAbsolventen des Studiums der Veterinärmedizin und
    2. b)Litera bAbsolventen eines landwirtschaftlichen Meisterkurses, und
    3. c)Litera cAbsolventen der Universität für Bodenkultur, und
    4. d)Litera dAbsolventen von landwirtschaftlichen Fachschulen, sowie
    5. e)Litera eAbsolventen der Höheren Bundeslehranstalt für Landwirtschaft,
    sofern die in lit. b bis e genannten Personen nachweislich die in Z 1.1. lit. A sublit. a bis d und B verpflichtend vorgeschriebenen Lehrinhalte in mindestens dem in Z 1.1. vorgeschriebenen Stundenausmaß erfüllt haben.sofern die in Litera b bis e genannten Personen nachweislich die in Ziffer eins Punkt eins, lit. A sublit. a bis d und B verpflichtend vorgeschriebenen Lehrinhalte in mindestens dem in Ziffer eins Punkt eins, vorgeschriebenen Stundenausmaß erfüllt haben.
  1. 1.Ziffer einsIm Rahmen von Weiterbildungsveranstaltungen der TGD-Tierärzte sind folgende Inhalte, bezogen auf den jeweiligen im Rahmen von Betreuungsverträgen betreuten Fachbereich, verpflichtend vorgeschrieben:
    1. a)Litera aGesetzliche Rahmenbedingungen (insbesondere arzneimittel- und tierarzneimittelrechtliche Vorschriften)
    2. b)Litera bHerden- und Gesundheitsmanagement in landwirtschaftlichen Betrieben.
  2. 2.Ziffer 2Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhörung des Beirates durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bei Bedarf Schwerpunkte im Weiterbildungsprogramm festlegen.
  3. 3.Ziffer 3Der TGD-Tierarzt hat innerhalb von vier Jahren an von der Tierärztekammer anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt mindestens 30 Stunden, beginnend mit dem Jahr das auf den Beitritt folgt, teilzunehmen. Die jeweiligen Tiergesundheitsdienste können im Bedarfsfall verpflichtende TGD Weiterbildungen für ihre TGD-Tierärzte anordnen.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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