Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Werden Bestimmungen dieser Verordnung von den Teilnehmern nicht eingehalten, sind vom Tiergesundheitsdienst mindestens folgende Maßnahmen vorzusehen und gemäß Anhang 6 Art. 6 umzusetzen:Werden Bestimmungen dieser Verordnung von den Teilnehmern nicht eingehalten, sind vom Tiergesundheitsdienst mindestens folgende Maßnahmen vorzusehen und gemäß Anhang 6 Artikel 6, umzusetzen:
1.Ziffer eins schriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung;
2.Ziffer 2schriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung mit Verwarnung;
3.Ziffer 3Ausschluss von der TGD-Arzneimittelanwendung;
4.Ziffer 4befristeter Ausschluss von der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen;
5.Ziffer 5Ausschluss von Tiergesundheitsprogrammen;
6.Ziffer 6Ausschluss von TGD-Förderprogrammen;
7.Ziffer 7kostenpflichtige Nachkontrolle;
8.Ziffer 8Geldstrafen;
9.Ziffer 9Ausschluss von der Teilnahme im TGD.
(2)Absatz 2,Alle Sanktionen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 und 9 sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.Alle Sanktionen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 und 9 sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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