Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Metaphylaxe ist ein schriftlicher Handlungsplan oder eine schriftliche Anweisung – ergänzend zum Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Arzneimittelanwendungsbeleg – am Tag des Auftretens des Akutfalls für die voraussichtliche Dauer des Bestandsproblems, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr, zu erstellen. Tierarzneimittel dürfen höchstens in einer Menge überlassen werden, die dem voraussichtlichen Monatsbedarf der zu behandelnden Tiere entspricht.
(2)Absatz 2,Der Handlungsplan/die Anweisung hat jedenfalls die gegenständliche Krankheit (Diagnose), die gegebenenfalls zu behandelnde Einheit (Tierpartien, Altersgruppen, Boxennummer, Ohrmarkennummer bei Einzeltierkennzeichnung, Stalleinheiten, etc.), das Erstellungsdatum sowie das Datum, bis zu welchem der schriftliche Handlungsplan/die Anweisung gültig ist, zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Anwendung dieser Tierarzneimittel durch den TGD-Arzneimittelanwender ist auch innerhalb des im Handlungsplan/in der schriftlichen Anweisung festgelegten Zeitraumes nur unter nachweislicher Einbeziehung des TGD-Betreuungstierarztes gestattet. Seitens des TGD-Tierhalters ist dazu der TGD-Betreuungstierarzt über Folgendes zu informieren und dies schriftlich festzuhalten:
1.Ziffer einsDatum der Information des TGD-Betreuungstierarztes,
2.Ziffer 2Beginn der Behandlung weiterer Tiere gemäß Handlungsplan oder schriftlicher Anweisung,
3.Ziffer 3Anzahl und Identität der neuerkrankten Tiere auf dem Handlungsplan oder der schriftlichen Anweisung.
(4)Absatz 4,Die Einhaltung sowie der Erfolg des Handlungsplans oder der schriftlichen Anweisung ist vom TGD-Betreuungstierarzt beim nächsten Betriebsbesuch gemäß § 12 Abs. 4 nachweislich durch Abzeichnung der Dokumentation der durchgeführten Behandlung gemäß Handlungsplan oder der schriftlichen Anweisung zu kontrollieren.Die Einhaltung sowie der Erfolg des Handlungsplans oder der schriftlichen Anweisung ist vom TGD-Betreuungstierarzt beim nächsten Betriebsbesuch gemäß Paragraph 12, Absatz 4, nachweislich durch Abzeichnung der Dokumentation der durchgeführten Behandlung gemäß Handlungsplan oder der schriftlichen Anweisung zu kontrollieren.
(5)Absatz 5,Bei der Rücknahme von Tierarzneimitteln gemäß § 8 Abs. 5 Z 6 ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass Tierarzneimittel, welche nicht zur Behandlung erforderlich waren, nachweislich vom TGD-Betreuungstierarzt zurückgenommen werden. Der Nachweis der Vollständigkeit der Rücknahme hat durch einen plausiblen Mengenabgleich (abgegebene Menge abzüglich Menge Tierarzneimittel, welche angewendet wurden) zu erfolgen.Bei der Rücknahme von Tierarzneimitteln gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 6, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass Tierarzneimittel, welche nicht zur Behandlung erforderlich waren, nachweislich vom TGD-Betreuungstierarzt zurückgenommen werden. Der Nachweis der Vollständigkeit der Rücknahme hat durch einen plausiblen Mengenabgleich (abgegebene Menge abzüglich Menge Tierarzneimittel, welche angewendet wurden) zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 TGD-VO 2009
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 TGD-VO 2009 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 TGD-VO 2009