§ 7 TGD-VO 2009 Verträge

TGD-VO 2009 - Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für jeden TGD-Betrieb ist mit dem TGD-Tierhalter ein Teilnahmevertrag abzuschließen. Dieser ist vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu gestalten. Er hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName des Tiergesundheitsdienstes,
    2. 2.Ziffer 2Name, Adresse und Kontaktdaten des TGD-Tierhalters (Telefon, Telefax, e-mail-Adresse),
    3. 3.Ziffer 3Name und Adresse des Betriebes (wenn nicht mit Tierhalter ident),
    4. 4.Ziffer 4die Betriebsnummer (LFBIS-Nummer des Betriebes),
    5. 5.Ziffer 5Zahlungsmodalitäten für Beiträge,
    6. 6.Ziffer 6Verpflichtungserklärung,
    7. 7.Ziffer 7Kündigungsklausel und
    8. 8.Ziffer 8Teilnahmebeginn.
    Im Falle des Geflügelgesundheitsdienstes (GGD) tritt an die Stelle des Teilnahmevertrages die Beitrittserklärung.
  2. (2)Absatz 2,Der Teilnahmevertrag zwischen dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst und dem Tierarzt hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName des Tiergesundheitsdienstes,
    2. 2.Ziffer 2Name des Tierarztes,
    3. 3.Ziffer 3Nummer des Tierärzteausweises,
    4. 4.Ziffer 4Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Telefax, e-mail-Adresse) des Berufssitzes/der Praxis des Tierarztes,
    5. 5.Ziffer 5Angaben über Hausapotheke, Teilnahme an einer Tierärztegesellschaft, Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis,
    6. 6.Ziffer 6Zahlungsmodalitäten für Beiträge,
    7. 7.Ziffer 7Verpflichtungserklärung,
    8. 8.Ziffer 8Kündigungsklausel und
    9. 9.Ziffer 9Teilnahmebeginn.
    Im Falle des Geflügelgesundheitsdienstes (GGD) tritt an die Stelle des Teilnahmevertrages die Beitrittserklärung.
  3. (3)Absatz 3,Der Betreuungsvertrag gemäß § 6 Abs. 3 zwischen dem TGD-Tierhalter und dem TGD-Tierarzt hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:Der Betreuungsvertrag gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zwischen dem TGD-Tierhalter und dem TGD-Tierarzt hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName des Tiergesundheitsdienstes,
    2. 2.Ziffer 2Name, Adresse und LFBIS-Nummer des TGD-Tierhalters;
    3. 3.Ziffer 3Name und Adresse des TGD-Betreuungstierarztes,
    4. 4.Ziffer 4Art der zu betreuenden Tiere,
    5. 5.Ziffer 5Modalitäten der Abrechnung,
    6. 6.Ziffer 6Kündigungsklausel,
    7. 7.Ziffer 7Gültigkeitsklausel und
    8. 8.Ziffer 8Verpflichtung der Vertragspartner die Bestimmungen der Tiergesundheitsdienstverordnung einzuhalten.
    Der Geschäftsstelle des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes ist eine Kopie des Betreuungsvertrages zu übermitteln. Die Kündigungsfrist des Betreuungsvertrages beträgt zwei Monate. Eine einvernehmliche Lösung des Betreuungsverhältnisses ist jederzeit möglich. Jede Lösung des Betreuungsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Die Vertragsformulare sind vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu gestalten. Werden vom Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ für die bundeseinheitliche Gestaltung der Verträge gemäß Abs. 1, 2 und 3 Empfehlungen abgegeben, so können diese in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht werden. Wird vom Bundesminister für Gesundheit ein Formular, das vom Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ empfohlen wurde, kundgemacht, so ist dieses zu verwenden oder ein inhaltlich entsprechendes Formblatt des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes.Die Vertragsformulare sind vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu gestalten. Werden vom Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ für die bundeseinheitliche Gestaltung der Verträge gemäß Absatz eins, 2 und 3 Empfehlungen abgegeben, so können diese in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht werden. Wird vom Bundesminister für Gesundheit ein Formular, das vom Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ empfohlen wurde, kundgemacht, so ist dieses zu verwenden oder ein inhaltlich entsprechendes Formblatt des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes.
  5. (5)Absatz 5,Die Lösung von Vertragsverhältnissen sowie Änderungen von Verträgen oder Vertragsbestandteilen sind von den Vertragspartnern der Geschäftsstelle des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Weiters sind alle Änderungen im Bereich des jeweiligen TGD-Teilnehmers, die Rückwirkungen auf Verträge haben, den jeweiligen Vertragspartnern und der Geschäftsstelle unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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