§ 6 TGD-VO 2009 Teilnahme am Tiergesundheitsdienst

TGD-VO 2009 - Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Jedem nach Tierärztegesetz zur freien Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierarzt und jedem tierhaltenden Landwirt, dessen Betrieb im örtlichen Wirkungsbereich des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes liegt, steht die Teilnahme an Tiergesundheitsdiensten offen.
  2. (2)Absatz 2,Die Teilnahme am jeweiligen Tiergesundheitsdienst erfolgt durch schriftlichen Teilnahmevertrag zwischen dem tierhaltenden Landwirt oder zur freien Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierarzt und dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst.
  3. (3)Absatz 3,Innerhalb des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes können TGD-Tierärzte mit Zugang zur Hausapotheke mit einem TGD-Tierhalter einen TGD-Betreuungsvertrag abschließen. Der TGD-Tierarzt wird damit zum TGD-Betreuungstierarzt des entsprechenden Betriebes.
  4. (4)Absatz 4,TGD-Tierhalter dürfen pro TGD-Betrieb nur mit einem TGD-Tierarzt je Tierart einen Betreuungsvertrag abschließen.
  5. (5)Absatz 5,Alle Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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