§ 2 TGD-VO 2009 Begriffsbestimmungen

TGD-VO 2009 - Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1.Ziffer einsBehandlungsregister: Teil des Bestandsregisters zur Dokumentation der Behandlung von Tieren gemäß § 12 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006;Behandlungsregister: Teil des Bestandsregisters zur Dokumentation der Behandlung von Tieren gemäß Paragraph 12, der Rückstandskontrollverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,;
  2. 2.Ziffer 2TGD-Betreuungsvertrag: Betreuungsvertrag zwischen TGD-Tierhalter und TGD-Betreuungstierarzt, der von der TGD Geschäftsstelle für gültig erklärt wurde;
  3. 3.Ziffer 3TGD-Teilnahmevertrag: Teilnahmevertrag zwischen Tierhalter bzw. Tierarzt und Tiergesundheitsdienst, der mit Eintragung des Teilnahmebeginns durch die TGD-Geschäftsstelle gültig wird;
  4. 4.Ziffer 4TGD-Arzneimittelanwender: Person, die die für die Arzneimittelanwendung erforderliche Ausbildung gemäß der gegenständlichen Verordnung besitzt und entweder
    1. a)Litera ader TGD-Tierhalter (natürliche Person) ist oder
    2. b)Litera beine von diesem für den gegenständlichen TGD-Betrieb schriftlich benannte Betreuungsperson im Sinne des § 14 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, ist, dieeine von diesem für den gegenständlichen TGD-Betrieb schriftlich benannte Betreuungsperson im Sinne des Paragraph 14, des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, ist, die
      1. ba)Sub-Litera, b, aein im gegenständlichen TGD-Betrieb lebender Familienangehöriger oder
      2. bb)Sub-Litera, b, bein in einem aufrechten Dienstverhältnis oder Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter stehender Betriebsangehöriger
      ist;
  5. 5.Ziffer 5TGD-Betreuungstierarzt: in Österreich freiberuflich tätiger TGD-Tierarzt mit Zugang zur Hausapotheke, der mit einem TGD-Tierhalter einen Betreuungsvertrag abgeschlossen hat;
  6. 6.Ziffer 6TGD-Betrieb: durch eine Betriebsnummer (Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems nach dem LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980,) gekennzeichneter Tierhaltungsbetrieb, in dem Tiere gehalten werden, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung im oder am Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind und dessen TGD-Tierhalter einen Betreuungsvertrag für diesen Betrieb abgeschlossen hat;TGD-Betrieb: durch eine Betriebsnummer (Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems nach dem LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,,) gekennzeichneter Tierhaltungsbetrieb, in dem Tiere gehalten werden, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung im oder am Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind und dessen TGD-Tierhalter einen Betreuungsvertrag für diesen Betrieb abgeschlossen hat;
  7. 7.Ziffer 7TGD-Teilnehmer: TGD-Tierhalter und TGD-Tierärzte;
  8. 8.Ziffer 8TGD-Tierarzt: in Österreich berufsberechtigter Tierarzt, der Teilnehmer im TGD ist;
  9. 9.Ziffer 9TGD-Tierhalter: Natürliche oder juristische Person, die Betriebsinhaber (=Bewirtschafter) eines TGD-Betriebes ist und Teilnehmer im TGD ist;
  10. 10.Ziffer 10Tierbestand: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart, die im selben TGD-Betrieb in einer epidemiologischen Einheit gehalten werden.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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