Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Anerkennung von Tiergesundheitsdiensten
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat einem Antrag auf Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 64 Abs. 2 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023, stattzugeben, wenn:Der Landeshauptmann hat einem Antrag auf Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, stattzugeben, wenn:
1.Ziffer einsder Antragsteller glaubhaft macht, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Erreichung der Ziele im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie die Erfüllung der Aufgaben gemäß Anhang 1 Z 9 und im Falle des Geflügelgesundheitsdienstes gemäß Anhang 2 Z 13 gegeben sind undder Antragsteller glaubhaft macht, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Erreichung der Ziele im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, sowie die Erfüllung der Aufgaben gemäß Anhang 1 Ziffer 9 und im Falle des Geflügelgesundheitsdienstes gemäß Anhang 2 Ziffer 13, gegeben sind und
2.Ziffer 2die Organisation den Vorgaben des Anhangs 1 Z 1 bis 7 beziehungsweise des Anhangs 2 Z 1 bis 11 entspricht unddie Organisation den Vorgaben des Anhangs 1 Ziffer eins bis 7 beziehungsweise des Anhangs 2 Ziffer eins bis 11 entspricht und
3.Ziffer 3sichergestellt ist, dass die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst allen Tierärzten und Landwirten, die sich verpflichten die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, offen steht und
4.Ziffer 4hinsichtlich der personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen sichergestellt ist, dass folgende Aufgaben erfüllt werden können:
a)Litera aUmsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für Tiergesundheitsprogramme;
b)Litera bRegistrierung der teilnehmenden Tierhalter und Tierärzte;
c)Litera cRegistrierung der TGD-Betriebe, der TGD-Arzneimittelanwender, der TGD-Betreuungstierärzte, deren Vertreter sowie im Auftrag der TGD-Betreuungstierärzte tätigen TGD-Tierärzte;
d)Litera dÜbermittlung jener Daten, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung betreffen, an den Landeshauptmann;
e)Litera eVorgabe von Korrektur- und erforderlichenfalls Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen durch TGD-Teilnehmer;
f)Litera fzentrale Verrechnung der Betriebserhebungen gemäß Anhang 3 Z 7, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen;zentrale Verrechnung der Betriebserhebungen gemäß Anhang 3 Ziffer 7,, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen;
g)Litera gjährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für Gesundheit, welche eine Aussage über die weitere Entwicklung und eine Evaluierung der Tiergesundheitsdienste ermöglichen.
Vom Erfordernis der Z 2 ist der durch Landesgesetz eingerichtete Tiergesundheitsdienst Vorarlberg ausgenommen, die für diesen bestehenden landesgesetzlichen Regelungen gelten in diesen Punkten als gleichwertig.Vom Erfordernis der Ziffer 2, ist der durch Landesgesetz eingerichtete Tiergesundheitsdienst Vorarlberg ausgenommen, die für diesen bestehenden landesgesetzlichen Regelungen gelten in diesen Punkten als gleichwertig.
(2)Absatz 2,Die Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 64 Abs. 2 TAMG ist dem Bundesminister für Gesundheit unter Übermittlung von Kopien des Anerkennungsbescheides und der Entscheidungsunterlagen zur Kenntnis zu bringen.Die Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß Paragraph 64, Absatz 2, TAMG ist dem Bundesminister für Gesundheit unter Übermittlung von Kopien des Anerkennungsbescheides und der Entscheidungsunterlagen zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3,Im Anerkennungsbescheid ist zumindest Folgendes festzulegen:
1.Ziffer einsder Tätigkeitsbereich des Tiergesundheitsdienstes, insbesondere die erfassten Tierarten sowie eine Umschreibung der in Aussicht genommenen Tätigkeiten;
2.Ziffer 2die Verpflichtung, die Anforderungen an die beteiligten Tierärzte und Tierhalter, entsprechend dieser Verordnung sicherzustellen und zu kontrollieren;
3.Ziffer 3die Verpflichtung zur Führung eines aktuellen Verzeichnisses aller in Abs. 1 Z 4 lit. b und c genannten Personen und Betriebe;die Verpflichtung zur Führung eines aktuellen Verzeichnisses aller in Absatz eins, Ziffer 4, Litera b und c genannten Personen und Betriebe;
4.Ziffer 4die Anforderungen hinsichtlich der beteiligten Personen und deren Eignung sowie Anforderungen an die Räumlichkeiten, Geräte und sonstigen Sachmittel;
5.Ziffer 5die internen Kontrollen, die im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes durchzuführen sind, insbesondere hinsichtlich Tierarzneimittelanwendung und Hygiene, weiters die Pflicht zur Einhaltung der Gebührenvereinbarung gemäß Anhang 1 Z 9 lit. e.die internen Kontrollen, die im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes durchzuführen sind, insbesondere hinsichtlich Tierarzneimittelanwendung und Hygiene, weiters die Pflicht zur Einhaltung der Gebührenvereinbarung gemäß Anhang 1 Ziffer 9, Litera e,
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann kann im Anerkennungsbescheid weitere Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen, gemäß den jeweiligen veterinär- oder sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechend dem Stand der Wissenschaft, der Tiermedizin und des Tierschutzes festlegen.
(5)Absatz 5,Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Anerkennung hat der Landeshauptmann die Anerkennung durch Bescheid zu entziehen.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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