Der Tiergesundheitsdienst, die TGD-Betreuungstierärzte oder die im Auftrag oder in Vertretung tätigen TGD-Tierärzte sowie die TGD-Tierhalter sind gemäß Anhang 6 Art. 5 regelmäßig behördlich zu kontrollieren. Der Tiergesundheitsdienst, die TGD-Betreuungstierärzte oder die im Auftrag oder in Vertretung tätigen TGD-Tierärzte sowie die TGD-Tierhalter sind gemäß Anhang 6 Artikel 5, regelmäßig behördlich zu kontrollieren.
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