Für die Durchführung der Kontrollen gelten folgende, allgemeine Bestimmungen:
Folgende Bereiche sind zu kontrollieren:
Folgende Bereiche sind zu kontrollieren:
Für die Durchführung der behördlichen Kontrollen gilt Folgendes:
Die amtlichen Kontrollen der TGD-Tierhalter und TGD-Arzneimittelanwender und
TGD-Betreuungstierärzte oder die in seinem Auftrag oder in seiner Vertretung tätigen TGD-Tierärzte sind auf Grund der §§ 78 und 79 TAMG vom Landeshauptmann, in den Fällen des § 76 Abs. 2 TAMG von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.Die amtlichen Kontrollen der TGD-Tierhalter und TGD-Arzneimittelanwender und, TGD-Betreuungstierärzte oder die in seinem Auftrag oder in seiner Vertretung tätigen TGD-Tierärzte sind auf Grund der Paragraphen 78 und 79 TAMG vom Landeshauptmann, in den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, TAMG von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.
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