Anl. 6 TGD-VO 2009 Sanktionsmaßnahmen betreffend TGD-Betreuungstierarzt oder in seinem Auftrag oder in seiner Vertretung tätigen TGD-Tierarzt sowie TGD-Tierhalter

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999

Für die Durchführung der Kontrollen gelten folgende, allgemeine Bestimmungen:

Folgende Bereiche sind zu kontrollieren:

  1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung des TGD-Teilnahmevertrages (der Beitrittserklärung beim GGD) und des Betreuungsvertrages;
  2. 2.Ziffer 2die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 8 sowie §§ 12 bis 15;die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraph 8, sowie Paragraphen 12 bis 15;
  3. 3.Ziffer 3der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2;der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2;
  4. 4.Ziffer 4die Dokumentation über die Durchführung der TGD-Programme.

Folgende Bereiche sind zu kontrollieren:

  1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung des TGD-Teilnahmevertrages (der Beitrittserklärung beim GGD) und des Betreuungsvertrages,
  2. 2.Ziffer 2der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen gemäß § 10 Abs. 3 bis 6,der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Paragraph 10, Absatz 3 bis 6,
  3. 3.Ziffer 3die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich Pflichten der und Anforderungen an die TGD-Tierhalter einschließlich Betriebserhebung gemäß § 9,die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich Pflichten der und Anforderungen an die TGD-Tierhalter einschließlich Betriebserhebung gemäß Paragraph 9,,
  4. 4.Ziffer 4die Durchschriften der Betriebserhebungsprotokolle, sowie der tierärztlichen Anweisungen hinsichtlich zusätzlicher Spezialberatungen,
  5. 5.Ziffer 5die Einhaltung der Hygienebestimmungen, die im Zusammenhang mit dem TGD stehen und
  6. 6.Ziffer 6die Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich TGD-Arzneimittelanwendung und Herstellung von Fütterungsarzneimitteln gemäß §§ 12 bis 16.die Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich TGD-Arzneimittelanwendung und Herstellung von Fütterungsarzneimitteln gemäß Paragraphen 12 bis 16,
  1. 1.Ziffer einsGrundsätzlich gilt bei den Kontrollen in der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes Folgendes:Die Verantwortung für die externe Kontrolle der Geschäftsstellen, der Teilnehmer der Tiergesundheitsdienste trägt das Bundesministerium für Gesundheit.Die Verantwortung für die interne Kontrolle im TGD trägt die jeweilige Geschäftsstelle.
  2. 2.Ziffer 2Folgende Bereiche dieser Verordnung sind zu kontrollieren:
    1. a)Litera aOrganisation von Tiergesundheitsdiensten;
    2. b)Litera bErfüllung der Bestimmungen dieser Verordnung;
    3. c)Litera cUmsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für Tiergesundheitsprogramme;
    4. d)Litera dRegistrierung und Verwaltung der teilnehmenden Betriebe, der TGD-Tierhalter, der
      TGD-Arzneimittelanwender und der TGD-Tierärzte;
      Registrierung und Verwaltung der teilnehmenden Betriebe, der TGD-Tierhalter, der, TGD-Arzneimittelanwender und der TGD-Tierärzte;
    5. e)Litera eÜbermittlung der Daten an den Landeshauptmann oder die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung betreffen;
    6. f)Litera fErfüllung von Korrektur- und Sanktionsmaßnahmen;
    7. g)Litera gZentrale Verrechnung von Betriebserhebungen;
    8. h)Litera hKontrolle von Betriebserhebungsdeckblättern;
    9. i)Litera iErfüllung der Weiterbildungserfordernisse bei TGD-Tierärzten;
    10. j)Litera jÜbermittlung der Daten an das Bundesministerium für Gesundheit, die eine Evaluierung der Tiergesundheitsdienste ermöglichen;
    11. k)Litera kInhalt und Übermittlung von internen Kontrollberichten an den Landeshauptmann;
    12. l)Litera lUmsetzung von Kontrollkonsequenzen.
  3. 3.Ziffer 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Empfehlung des Beirates „Tiergesundheitsdienst Österreich“ weitere Kontrollbereiche und Schwerpunkte in den Kontrollen festlegen und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundmachen.

Für die Durchführung der behördlichen Kontrollen gilt Folgendes:

Die amtlichen Kontrollen der TGD-Tierhalter und TGD-Arzneimittelanwender und
TGD-Betreuungstierärzte oder die in seinem Auftrag oder in seiner Vertretung tätigen TGD-Tierärzte sind auf Grund der §§ 9 §§ 78 und 10 TAKG79 TAMG vom Landeshauptmann, in den Fällen des § 6 Abs. 7 TAKG§ 76 Abs. 2 TAMG von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.
Die amtlichen Kontrollen der TGD-Tierhalter und TGD-Arzneimittelanwender und, TGD-Betreuungstierärzte oder die in seinem Auftrag oder in seiner Vertretung tätigen TGD-Tierärzte sind auf Grund der Paragraphen 978 und 10 TAKG79 TAMG vom Landeshauptmann, in den Fällen des Paragraph 676, Absatz 72, TAKGTAMG von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.

  1. 1.Ziffer einsDie Geschäftsstelle des TGD hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Sanktionsmaßnahmen gegenüber TGD-Tierarzt und TGD-Tierhalter einheitlich und unparteilich angewendet werden. Hierfür kann der Bundesminister für Gesundheit auf Empfehlung des Beirates „Tiergesundheitsdienst Österreich“ bundeseinheitliche Vorgaben festlegen und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundmachen.
  2. 2.Ziffer 2Sanktionsmechanismen im Sinne dieser Verordnung sind gemäß § 19:Sanktionsmechanismen im Sinne dieser Verordnung sind gemäß Paragraph 19 :
    1. a)Litera aschriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung;
    2. b)Litera bschriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung mit Verwarnung;
    3. c)Litera cAusschluss von der TGD-Arzneimittelanwendung;
    4. d)Litera dbefristeter Ausschluss von der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen;
    5. e)Litera eAusschluss von Tiergesundheitsprogrammen;
    6. f)Litera fAusschluss von TGD-Förderprogrammen;
    7. g)Litera gkostenpflichtige Nachkontrolle;
    8. h)Litera hGeldstrafen;
    9. i)Litera iAusschluss von der Teilnahme im TGD.
    Der jeweilige TGD hat einen entsprechenden Sanktionskatalog, der für seine Teilnehmer bindend ist, zu erstellen.
  3. 3.Ziffer 3Sanktionen die für bestimmte Fälle jedenfalls vorzusehen sind:
    1. a)Litera aSanktionen bei nicht erfüllten Weiterbildungserfordernissen am TGD-Betrieb:Werden die Weiterbildungserfordernisse nicht erfüllt, ist – unabhängig vom fehlenden Stundenausmaß – innerhalb von acht Monaten eine kostenpflichtige Nachschulung im Ausmaß von vier Stunden über das Ländliche Fortbildungsinstitut (LFI) bzw. im Geflügelsektor über die ARGE Huhn & Co oder den Geflügelgesundheitsdienst zu absolvieren. Bis zur nachweislichen Absolvierung der kostenpflichtigen Nachschulung dürfen keine
      TGD-pflichtigen Arzneimittel am Betrieb abgegeben werden. Wird die Nachschulung innerhalb der acht Monate nicht absolviert, ist der Betrieb von der Teilnahme am TGD auszuschließen.
      Werden die Weiterbildungserfordernisse nicht erfüllt, ist – unabhängig vom fehlenden Stundenausmaß – innerhalb von acht Monaten eine kostenpflichtige Nachschulung im Ausmaß von vier Stunden über das Ländliche Fortbildungsinstitut (LFI) bzw. im Geflügelsektor über die ARGE Huhn & Co oder den Geflügelgesundheitsdienst zu absolvieren. Bis zur nachweislichen Absolvierung der kostenpflichtigen Nachschulung dürfen keine, TGD-pflichtigen Arzneimittel am Betrieb abgegeben werden. Wird die Nachschulung innerhalb der acht Monate nicht absolviert, ist der Betrieb von der Teilnahme am TGD auszuschließen.
    2. b)Litera bSanktionen bei nicht erfüllter Weiterbildung von TGD-Tierärzten:Werden die Weiterbildungserfordernisse nicht erfüllt, ist – unabhängig vom fehlenden Stundenausmaß –pro fehlender Weiterbildungsstunde ein Betrag in Höhe des Stundentarifs der Österreichischen Tierärztekammer an den Tiergesundheitsdienst zu entrichten. Zusätzlich ist eine Nachschulung im Ausmaß von vier Stunden organisiert vom Tiergesundheitsdienst zu absolvieren. Wird die Nachschulung innerhalb der acht Monate nicht absolviert, ist der Tierarzt von der Teilnahme am TGD auszuschließen.
    3. c)Litera cSanktionen bei nicht erfüllter Durchführung der Betriebserhebungen:Dem TGD-Betreuungstierarzt werden die Kosten für die nicht erfüllten Betriebserhebungen auf Basis der Tierzahlen des vorangegangenen Jahres von der Gesamtsumme abgezogen bzw. in Rechnung gestellt und gleichzeitig gilt, dass bis zur folgenden Betriebserhebungen keine Einbindung des TGD-Arzneimittelanwenders in die TAM-Anwendung erlaubt ist. Im GGD wird der im Vorjahr beim gleichen Betrieb verrechnete Tarif, jedenfalls aber ein Mindesttarif von einer halben Stunde abgezogen bzw. in Rechnung gestellt.
    4. d)Litera dSanktionen bei Nichteinhaltung von Bestimmungen des Tiergesundheitsprogrammes sowie bei schwerwiegenden Verstößen im Hinblick auf den Arzneimitteleinsatz im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen:Der TGD-Tierhalter, der schwerwiegende Verstöße im Hinblick auf den Arzneimitteleinsatz begeht, ist jedenfalls von der Teilnahme an allen Tiergesundheitsprogrammen, welche die Abgabe spezieller Tierarzneimittel an den Tierhalter ermöglicht, zumindest für die Dauer von neun Monaten auszuschließen. Für den TGD-Betreuungstierarzt ist diesfalls jedenfalls eine Geldstrafe vorzusehen.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 01.01.2010 bis 28.01.2025

Für die Durchführung der Kontrollen gelten folgende, allgemeine Bestimmungen:

Folgende Bereiche sind zu kontrollieren:

  1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung des TGD-Teilnahmevertrages (der Beitrittserklärung beim GGD) und des Betreuungsvertrages;
  2. 2.Ziffer 2die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 8 sowie §§ 12 bis 15;die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraph 8, sowie Paragraphen 12 bis 15;
  3. 3.Ziffer 3der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2;der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2;
  4. 4.Ziffer 4die Dokumentation über die Durchführung der TGD-Programme.

Folgende Bereiche sind zu kontrollieren:

  1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung des TGD-Teilnahmevertrages (der Beitrittserklärung beim GGD) und des Betreuungsvertrages,
  2. 2.Ziffer 2der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen gemäß § 10 Abs. 3 bis 6,der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Paragraph 10, Absatz 3 bis 6,
  3. 3.Ziffer 3die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich Pflichten der und Anforderungen an die TGD-Tierhalter einschließlich Betriebserhebung gemäß § 9,die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich Pflichten der und Anforderungen an die TGD-Tierhalter einschließlich Betriebserhebung gemäß Paragraph 9,,
  4. 4.Ziffer 4die Durchschriften der Betriebserhebungsprotokolle, sowie der tierärztlichen Anweisungen hinsichtlich zusätzlicher Spezialberatungen,
  5. 5.Ziffer 5die Einhaltung der Hygienebestimmungen, die im Zusammenhang mit dem TGD stehen und
  6. 6.Ziffer 6die Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich TGD-Arzneimittelanwendung und Herstellung von Fütterungsarzneimitteln gemäß §§ 12 bis 16.die Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich TGD-Arzneimittelanwendung und Herstellung von Fütterungsarzneimitteln gemäß Paragraphen 12 bis 16,
  1. 1.Ziffer einsGrundsätzlich gilt bei den Kontrollen in der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes Folgendes:Die Verantwortung für die externe Kontrolle der Geschäftsstellen, der Teilnehmer der Tiergesundheitsdienste trägt das Bundesministerium für Gesundheit.Die Verantwortung für die interne Kontrolle im TGD trägt die jeweilige Geschäftsstelle.
  2. 2.Ziffer 2Folgende Bereiche dieser Verordnung sind zu kontrollieren:
    1. a)Litera aOrganisation von Tiergesundheitsdiensten;
    2. b)Litera bErfüllung der Bestimmungen dieser Verordnung;
    3. c)Litera cUmsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für Tiergesundheitsprogramme;
    4. d)Litera dRegistrierung und Verwaltung der teilnehmenden Betriebe, der TGD-Tierhalter, der
      TGD-Arzneimittelanwender und der TGD-Tierärzte;
      Registrierung und Verwaltung der teilnehmenden Betriebe, der TGD-Tierhalter, der, TGD-Arzneimittelanwender und der TGD-Tierärzte;
    5. e)Litera eÜbermittlung der Daten an den Landeshauptmann oder die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung betreffen;
    6. f)Litera fErfüllung von Korrektur- und Sanktionsmaßnahmen;
    7. g)Litera gZentrale Verrechnung von Betriebserhebungen;
    8. h)Litera hKontrolle von Betriebserhebungsdeckblättern;
    9. i)Litera iErfüllung der Weiterbildungserfordernisse bei TGD-Tierärzten;
    10. j)Litera jÜbermittlung der Daten an das Bundesministerium für Gesundheit, die eine Evaluierung der Tiergesundheitsdienste ermöglichen;
    11. k)Litera kInhalt und Übermittlung von internen Kontrollberichten an den Landeshauptmann;
    12. l)Litera lUmsetzung von Kontrollkonsequenzen.
  3. 3.Ziffer 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Empfehlung des Beirates „Tiergesundheitsdienst Österreich“ weitere Kontrollbereiche und Schwerpunkte in den Kontrollen festlegen und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundmachen.

Für die Durchführung der behördlichen Kontrollen gilt Folgendes:

Die amtlichen Kontrollen der TGD-Tierhalter und TGD-Arzneimittelanwender und
TGD-Betreuungstierärzte oder die in seinem Auftrag oder in seiner Vertretung tätigen TGD-Tierärzte sind auf Grund der §§ 9 §§ 78 und 10 TAKG79 TAMG vom Landeshauptmann, in den Fällen des § 6 Abs. 7 TAKG§ 76 Abs. 2 TAMG von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.
Die amtlichen Kontrollen der TGD-Tierhalter und TGD-Arzneimittelanwender und, TGD-Betreuungstierärzte oder die in seinem Auftrag oder in seiner Vertretung tätigen TGD-Tierärzte sind auf Grund der Paragraphen 978 und 10 TAKG79 TAMG vom Landeshauptmann, in den Fällen des Paragraph 676, Absatz 72, TAKGTAMG von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.

  1. 1.Ziffer einsDie Geschäftsstelle des TGD hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Sanktionsmaßnahmen gegenüber TGD-Tierarzt und TGD-Tierhalter einheitlich und unparteilich angewendet werden. Hierfür kann der Bundesminister für Gesundheit auf Empfehlung des Beirates „Tiergesundheitsdienst Österreich“ bundeseinheitliche Vorgaben festlegen und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundmachen.
  2. 2.Ziffer 2Sanktionsmechanismen im Sinne dieser Verordnung sind gemäß § 19:Sanktionsmechanismen im Sinne dieser Verordnung sind gemäß Paragraph 19 :
    1. a)Litera aschriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung;
    2. b)Litera bschriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung mit Verwarnung;
    3. c)Litera cAusschluss von der TGD-Arzneimittelanwendung;
    4. d)Litera dbefristeter Ausschluss von der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen;
    5. e)Litera eAusschluss von Tiergesundheitsprogrammen;
    6. f)Litera fAusschluss von TGD-Förderprogrammen;
    7. g)Litera gkostenpflichtige Nachkontrolle;
    8. h)Litera hGeldstrafen;
    9. i)Litera iAusschluss von der Teilnahme im TGD.
    Der jeweilige TGD hat einen entsprechenden Sanktionskatalog, der für seine Teilnehmer bindend ist, zu erstellen.
  3. 3.Ziffer 3Sanktionen die für bestimmte Fälle jedenfalls vorzusehen sind:
    1. a)Litera aSanktionen bei nicht erfüllten Weiterbildungserfordernissen am TGD-Betrieb:Werden die Weiterbildungserfordernisse nicht erfüllt, ist – unabhängig vom fehlenden Stundenausmaß – innerhalb von acht Monaten eine kostenpflichtige Nachschulung im Ausmaß von vier Stunden über das Ländliche Fortbildungsinstitut (LFI) bzw. im Geflügelsektor über die ARGE Huhn & Co oder den Geflügelgesundheitsdienst zu absolvieren. Bis zur nachweislichen Absolvierung der kostenpflichtigen Nachschulung dürfen keine
      TGD-pflichtigen Arzneimittel am Betrieb abgegeben werden. Wird die Nachschulung innerhalb der acht Monate nicht absolviert, ist der Betrieb von der Teilnahme am TGD auszuschließen.
      Werden die Weiterbildungserfordernisse nicht erfüllt, ist – unabhängig vom fehlenden Stundenausmaß – innerhalb von acht Monaten eine kostenpflichtige Nachschulung im Ausmaß von vier Stunden über das Ländliche Fortbildungsinstitut (LFI) bzw. im Geflügelsektor über die ARGE Huhn & Co oder den Geflügelgesundheitsdienst zu absolvieren. Bis zur nachweislichen Absolvierung der kostenpflichtigen Nachschulung dürfen keine, TGD-pflichtigen Arzneimittel am Betrieb abgegeben werden. Wird die Nachschulung innerhalb der acht Monate nicht absolviert, ist der Betrieb von der Teilnahme am TGD auszuschließen.
    2. b)Litera bSanktionen bei nicht erfüllter Weiterbildung von TGD-Tierärzten:Werden die Weiterbildungserfordernisse nicht erfüllt, ist – unabhängig vom fehlenden Stundenausmaß –pro fehlender Weiterbildungsstunde ein Betrag in Höhe des Stundentarifs der Österreichischen Tierärztekammer an den Tiergesundheitsdienst zu entrichten. Zusätzlich ist eine Nachschulung im Ausmaß von vier Stunden organisiert vom Tiergesundheitsdienst zu absolvieren. Wird die Nachschulung innerhalb der acht Monate nicht absolviert, ist der Tierarzt von der Teilnahme am TGD auszuschließen.
    3. c)Litera cSanktionen bei nicht erfüllter Durchführung der Betriebserhebungen:Dem TGD-Betreuungstierarzt werden die Kosten für die nicht erfüllten Betriebserhebungen auf Basis der Tierzahlen des vorangegangenen Jahres von der Gesamtsumme abgezogen bzw. in Rechnung gestellt und gleichzeitig gilt, dass bis zur folgenden Betriebserhebungen keine Einbindung des TGD-Arzneimittelanwenders in die TAM-Anwendung erlaubt ist. Im GGD wird der im Vorjahr beim gleichen Betrieb verrechnete Tarif, jedenfalls aber ein Mindesttarif von einer halben Stunde abgezogen bzw. in Rechnung gestellt.
    4. d)Litera dSanktionen bei Nichteinhaltung von Bestimmungen des Tiergesundheitsprogrammes sowie bei schwerwiegenden Verstößen im Hinblick auf den Arzneimitteleinsatz im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen:Der TGD-Tierhalter, der schwerwiegende Verstöße im Hinblick auf den Arzneimitteleinsatz begeht, ist jedenfalls von der Teilnahme an allen Tiergesundheitsprogrammen, welche die Abgabe spezieller Tierarzneimittel an den Tierhalter ermöglicht, zumindest für die Dauer von neun Monaten auszuschließen. Für den TGD-Betreuungstierarzt ist diesfalls jedenfalls eine Geldstrafe vorzusehen.

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