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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Für die Durchführung der Kontrollen gelten folgende, allgemeine Bestimmungen:
Folgende Bereiche sind zu kontrollieren:
Folgende Bereiche sind zu kontrollieren:
Für die Durchführung der behördlichen Kontrollen gilt Folgendes:
Die amtlichen Kontrollen der TGD-Tierhalter und TGD-Arzneimittelanwender und
TGD-Betreuungstierärzte oder die in seinem Auftrag oder in seiner Vertretung tätigen TGD-Tierärzte sind auf Grund der §§ 9 §§ 78 und 10 TAKG79 TAMG vom Landeshauptmann, in den Fällen des § 6 Abs. 7 TAKG§ 76 Abs. 2 TAMG von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.Die amtlichen Kontrollen der TGD-Tierhalter und TGD-Arzneimittelanwender und, TGD-Betreuungstierärzte oder die in seinem Auftrag oder in seiner Vertretung tätigen TGD-Tierärzte sind auf Grund der Paragraphen 978 und 10 TAKG79 TAMG vom Landeshauptmann, in den Fällen des Paragraph 676, Absatz 72, TAKGTAMG von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.
Für die Durchführung der Kontrollen gelten folgende, allgemeine Bestimmungen:
Folgende Bereiche sind zu kontrollieren:
Folgende Bereiche sind zu kontrollieren:
Für die Durchführung der behördlichen Kontrollen gilt Folgendes:
Die amtlichen Kontrollen der TGD-Tierhalter und TGD-Arzneimittelanwender und
TGD-Betreuungstierärzte oder die in seinem Auftrag oder in seiner Vertretung tätigen TGD-Tierärzte sind auf Grund der §§ 9 §§ 78 und 10 TAKG79 TAMG vom Landeshauptmann, in den Fällen des § 6 Abs. 7 TAKG§ 76 Abs. 2 TAMG von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.Die amtlichen Kontrollen der TGD-Tierhalter und TGD-Arzneimittelanwender und, TGD-Betreuungstierärzte oder die in seinem Auftrag oder in seiner Vertretung tätigen TGD-Tierärzte sind auf Grund der Paragraphen 978 und 10 TAKG79 TAMG vom Landeshauptmann, in den Fällen des Paragraph 676, Absatz 72, TAKGTAMG von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.