Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Für die Einrichtung eines Tiergesundheitsdienstes der Geflügelsparte (Geflügelgesundheitsdienst, GGD) gelten abweichend von den Vorgaben des Anhangs 1 dieser Verordnung folgende Bestimmungen:
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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