§ 16 TGD-VO 2009 Herstellung von Arzneifuttermitteln

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999

Auf Grund des § 6 Abs. 6 § 72 Abs. 1 TAMGzweiter Satz TAKG dürfen im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes, unter Anleitung des TGD-Betreuungstierarztes für die Tierproduktion im TGD-Betrieb, FütterungsarzneimittelArzneifuttermittel hergestellt werden, wenn der TGD-Arzneimittelanwender die Befähigung dazu durch erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß Anhang 4 Art. 1 Z 1.1. nachweist und der TGD-Tierhalter die Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 7 TAKG§ 72 Abs. 2 TAMG erfüllt hat. Auf Grund des Paragraph 672, Absatz 6eins, zweiter Satz TAKGTAMG dürfen im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes, unter Anleitung des TGD-Betreuungstierarztes für die Tierproduktion im TGD-Betrieb, FütterungsarzneimittelArzneifuttermittel hergestellt werden, wenn der TGD-Arzneimittelanwender die Befähigung dazu durch erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß Anhang 4 Artikel eins, Ziffer eins Punkt eins, nachweist und der TGD-Tierhalter die Meldepflicht gemäß Paragraph 672, Absatz 72, TAKGTAMG erfüllt hat.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 01.01.2010 bis 28.01.2025

Auf Grund des § 6 Abs. 6 § 72 Abs. 1 TAMGzweiter Satz TAKG dürfen im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes, unter Anleitung des TGD-Betreuungstierarztes für die Tierproduktion im TGD-Betrieb, FütterungsarzneimittelArzneifuttermittel hergestellt werden, wenn der TGD-Arzneimittelanwender die Befähigung dazu durch erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß Anhang 4 Art. 1 Z 1.1. nachweist und der TGD-Tierhalter die Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 7 TAKG§ 72 Abs. 2 TAMG erfüllt hat. Auf Grund des Paragraph 672, Absatz 6eins, zweiter Satz TAKGTAMG dürfen im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes, unter Anleitung des TGD-Betreuungstierarztes für die Tierproduktion im TGD-Betrieb, FütterungsarzneimittelArzneifuttermittel hergestellt werden, wenn der TGD-Arzneimittelanwender die Befähigung dazu durch erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß Anhang 4 Artikel eins, Ziffer eins Punkt eins, nachweist und der TGD-Tierhalter die Meldepflicht gemäß Paragraph 672, Absatz 72, TAKGTAMG erfüllt hat.

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