Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Im Rahmen des Ansuchens auf Eintragung als Sicherheitsberichtersteller haben die Antragsteller gemäß § 9 Z 1 und 3 alle natürlichen Personen bekannt zu geben, welche die Voraussetzungen gemäß den §§ 10 und 12 erfüllen und für die Erstellung von Sicherheitsberichten zeichnungsberechtigt sind.Im Rahmen des Ansuchens auf Eintragung als Sicherheitsberichtersteller haben die Antragsteller gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und 3 alle natürlichen Personen bekannt zu geben, welche die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 10 und 12 erfüllen und für die Erstellung von Sicherheitsberichten zeichnungsberechtigt sind.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn hinsichtlich der Verlässlichkeit oder Eignung Bedenken bestehen.
(3)Absatz 3,Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken und wurden die in den §§ 10 und 12 genannten Voraussetzungen nachgewiesen, sind die in § 9 genannten Personen oder Stellen in das von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 geführte Verzeichnis einzutragen.Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken und wurden die in den Paragraphen 10 und 12 genannten Voraussetzungen nachgewiesen, sind die in Paragraph 9, genannten Personen oder Stellen in das von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, SeilbG 2003 geführte Verzeichnis einzutragen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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