§ 21 SeilBEV Verzeichnis der Prüfer von Längenschnitten und Seil- und Längenschnittsberechnungen

SeilBEV - Seilbahn Bauentwurfsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 von Ziviltechnikern, die berechtigt sind, Längenschnitte und Seil- und Längenschnittsberechnungen zu beurkunden, sind:Die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, SeilbG 2003 von Ziviltechnikern, die berechtigt sind, Längenschnitte und Seil- und Längenschnittsberechnungen zu beurkunden, sind:
    1. 1.Ziffer einsaufrechte Befugnis in einem bau- oder maschinenbautechnischen Fachgebiet;
    2. 2.Ziffer 2Nachweis der positiven Absolvierung von Lehrveranstaltungen über Seilbahntechnik/Seilbahnbau an einer Hochschule im Mindestmaß von zwei Semesterwochenstunden oder ECTS-Anrechnungspunkten;
    3. 3.Ziffer 3mindestens einjährige praktische Erfahrungen bei der Erstellung oder Prüfung von Seil- und Längenschnittsberechnungen.
  2. (2)Absatz 2,Das Erlöschen oder die Aberkennung oder das Ruhen der Befugnis ist unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben. Die Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 ist daraufhin zu widerrufen.Das Erlöschen oder die Aberkennung oder das Ruhen der Befugnis ist unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben. Die Eintragung in das Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, SeilbG 2003 ist daraufhin zu widerrufen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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