Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Baugenehmigungsverfahren nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 der zur Erstellung von Sicherheitsberichten berechtigten eingetragenen Personen oder Stellen können über Antrag, unter Entfall der in den §§ 10 und 18 geforderten Nachweise, in die Verzeichnisse gemäß den §§ 8 und 17 eingetragen werden. Ein solcher Antrag kann nur bis zum Ablauf der in § 24 Abs. 2 genannten (dreimonatigen) Frist gestellt werden.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in das Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, SeilbG 2003 der zur Erstellung von Sicherheitsberichten berechtigten eingetragenen Personen oder Stellen können über Antrag, unter Entfall der in den Paragraphen 10 und 18 geforderten Nachweise, in die Verzeichnisse gemäß den Paragraphen 8 und 17 eingetragen werden. Ein solcher Antrag kann nur bis zum Ablauf der in Paragraph 24, Absatz 2, genannten (dreimonatigen) Frist gestellt werden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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