Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Mit der Erstellung von Gutachten dürfen beauftragt werden:
1.Ziffer einsakkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
2.Ziffer 2Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
3.Ziffer 3Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
4.Ziffer 4fachlich geeignete Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;
5.Ziffer 5natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.
(2)Absatz 2,Sonstige fachlich geeignete Personen oder Stellen dürfen nur im Einzelfall nach Zustimmung durch die Behörde im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden.
(3)Absatz 3,Es dürfen keine Umstände vorliegen, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde der Ersteller der Gutachten in Zweifel ziehen.
(4)Absatz 4,Die Ersteller der Gutachten haben über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung zu verfügen, wobei für Personenschäden pro Schadensfall eine Deckung von zumindest einer Million Euro bestehen muss.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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